Störerhaftung durch EuGH "abgeschaft"
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich.
Zwar könne der Betreiber durch eine gerichtliche Anordnung verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern, doch könne weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangt werden
Aber es gibt noch einen Weiteren interessanten Abschnitt:Zwar könne der Betreiber durch eine gerichtliche Anordnung verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern, doch könne weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangt werden
Ein nationales Gericht muss sich allerdings, wenn es eine solche Anordnung erlässt, vergewissern, (...)
2. dass sie darauf gerichtet sind, eine bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, und keine allgemeine Überwachungspflicht implizieren.
2. dass sie darauf gerichtet sind, eine bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, und keine allgemeine Überwachungspflicht implizieren.
Also dieser Schlussantrag gefällt mir (Habe das wichtigste mal Markiert)
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-03/cp16002 ...
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