Copyrightverletzung oder nicht.
Hallo,
Mein Freund in der 10.Klasse der Hauptschule XXXXXXX hat vor ein paar Tagen einen Verweis
wegen "Unterschleif" bekommen. Der Lehrer gab eine Hausaufgabe auf, die im Internet recherchiert werden sollte und dann in eigenen Worten wiedergeschrieben werden sollte. Mein Freund über den wir hier sprechen hatte jedoch aus faulheit einen Text von www.Planet-Wissen.de kopiert und einige Zeilen in eigenen Worten geschrieben. Sonst war alles gleich Bilder usw. Ich habe es gesehen.
Da ich auf der Seite Planet Wissen leider keine AGB o.Ä. gefunden habe fragen wir uns nun ob das eine Straftat ist oder nicht.
Danke im voraus für eure hoffentlich zahlreichen Antworten.
Danke
Johannes91
Mein Freund in der 10.Klasse der Hauptschule XXXXXXX hat vor ein paar Tagen einen Verweis
wegen "Unterschleif" bekommen. Der Lehrer gab eine Hausaufgabe auf, die im Internet recherchiert werden sollte und dann in eigenen Worten wiedergeschrieben werden sollte. Mein Freund über den wir hier sprechen hatte jedoch aus faulheit einen Text von www.Planet-Wissen.de kopiert und einige Zeilen in eigenen Worten geschrieben. Sonst war alles gleich Bilder usw. Ich habe es gesehen.
Da ich auf der Seite Planet Wissen leider keine AGB o.Ä. gefunden habe fragen wir uns nun ob das eine Straftat ist oder nicht.
Danke im voraus für eure hoffentlich zahlreichen Antworten.
Danke
Johannes91
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12 Kommentare
Neuester Kommentar
Es ist ein Verstoß gegen das UrhG, sich fremde Inhalte anzueignen, und sie als die Eigenen auszugeben.
Eine Anzeige wird es wohl nicht geben, aber die 6 ist schon in Ordnung.
Lonesome Walker
Eine Anzeige wird es wohl nicht geben, aber die 6 ist schon in Ordnung.
Lonesome Walker
Hallo,
ganz wichtig, in welcher Klasse bist du?
Grüße, Steffen
ganz wichtig, in welcher Klasse bist du?
Grüße, Steffen
Hallo,
die sechs ist gerechtfertigt! wer so dämlich ist und einen text so schwach ändert das jeder lehrter merkt ist selber schuld!
Allerdings ist "Unterschleif" hier nicht der richtige Punkt!
Es war eine Hausaufgabe und somit keine Prüfung also kann die sechs wegen Unterschleif nicht gegeben werden !
Da sollte der "Schulkollege" mal ansetzen.
Aber wegen der dummheit ist die sechs trotzdem gerechtfertigt "
brammer
die sechs ist gerechtfertigt! wer so dämlich ist und einen text so schwach ändert das jeder lehrter merkt ist selber schuld!
Allerdings ist "Unterschleif" hier nicht der richtige Punkt!
Es war eine Hausaufgabe und somit keine Prüfung also kann die sechs wegen Unterschleif nicht gegeben werden !
Da sollte der "Schulkollege" mal ansetzen.
Aber wegen der dummheit ist die sechs trotzdem gerechtfertigt "
brammer
Moin Moin
Sind eure suchmaschinen kaputt?
http://de.wikipedia.org/wiki/Unterschleif
Gruß L.
Zitat von @Flo985:
> > Tagen einen Verweis wegen "Unterschleif"
bekommen.
>
> Was bitte ist denn "Unterschleif"?
>
LOL, genau das gleiche habe ich mich auch schon gefragt. Das Wort
höre ich hier gerade zum ersten mal. Bitte mal um
Aufklärung.
> > Tagen einen Verweis wegen "Unterschleif"
bekommen.
>
> Was bitte ist denn "Unterschleif"?
>
LOL, genau das gleiche habe ich mich auch schon gefragt. Das Wort
höre ich hier gerade zum ersten mal. Bitte mal um
Aufklärung.
Sind eure suchmaschinen kaputt?
http://de.wikipedia.org/wiki/Unterschleif
Gruß L.
Moin Johannes91,
kurzer Nachtrag zu:
Auch wenn der Begriff "Unterschleif" außerhalb Bayerns absolut unbekannt ist, so finden sich doch selbst in freistaatlichen Gesetzestexten klare Definitionen:
--> Wie auch alle anderen geschrieben haben: die 6 ist vollkommen richtig und ohne Alternativen.
--> und wie LSW geschrieben hat: ein "strafrechtlicher Tatbestand" wegen Verletzung des UrhG ist nicht per se gegeben. Denn dazu müsste erst einmal ein Kläger sein Recht einfordern - ohne Klage keine Ermittlung und kein Prozess.
Grüße
Biber
kurzer Nachtrag zu:
Einige Mitschüler meinten nur dass der Verweis nicht gerechtfertigt währe
--> da gibt es keinen ErmessensspielraumAuch wenn der Begriff "Unterschleif" außerhalb Bayerns absolut unbekannt ist, so finden sich doch selbst in freistaatlichen Gesetzestexten klare Definitionen:
Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 der Schulordnung für die Gymnasien (GSO) wird einem Schüler, der sich bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen Arbeit unerlaubter Hilfe bedient, die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet.
[...}
Die Herabsetzung der Note um einige Notenstufen wegen Verdachts oder eines leichteren Falles des Unterschleifs ist nicht zulässig.
aus dieser Quelle[...}
Die Herabsetzung der Note um einige Notenstufen wegen Verdachts oder eines leichteren Falles des Unterschleifs ist nicht zulässig.
--> Wie auch alle anderen geschrieben haben: die 6 ist vollkommen richtig und ohne Alternativen.
--> und wie LSW geschrieben hat: ein "strafrechtlicher Tatbestand" wegen Verletzung des UrhG ist nicht per se gegeben. Denn dazu müsste erst einmal ein Kläger sein Recht einfordern - ohne Klage keine Ermittlung und kein Prozess.
Grüße
Biber
Hallo,
Nach meiner Interpretation ist "Unterschleif" hier als "Straftatbestand" überhaupt nicht relevant.
die Arbeit abgenommen beinhaltet nach meinem Verständnis das die Arbeit im Klassenraum während der Arbeit bei einem entdeckten Betrug dem Schüler abgenommen wird.
Eine Verwendung einer "unerlaubten Hilfe" kann ich nicht sehen, da die Arbeit im Internet Recherchiert werden sollte!
Das hier eine Bestrafung vorgenommen wurde finde ich , zumindest in ihrer Höhe, nicht angebracht.
Eine recherchierte Arbeit soll doch auch Passagen, Zitate und Verweise auf die Quellen beinhalten.
Wie viel hier an Text abgekupfert wurde steht ja leider nicht da.
Wenn nicht definiert wurde wie hoch der eigene Anteil, sein sollte man den Text vielleicht mal über eines der einschlägigen Prüfprogramme
(Plagiarism-Finder) untersuchen.
Insofern würde ich versuchen in Zusammenarbeit mit dem Klassen oder Vertrauenslehrer und dem Lehrer der die Arbeit abgenommen hat das Gespräch zu suchen.
brammer
Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 der Schulordnung für die Gymnasien (GSO) wird einem Schüler, der sich bei der Anfertigung einer zu benotenden
schriftlichen Arbeit unerlaubter Hilfe bedient, die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet.
[...}
schriftlichen Arbeit unerlaubter Hilfe bedient, die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet.
[...}
Nach meiner Interpretation ist "Unterschleif" hier als "Straftatbestand" überhaupt nicht relevant.
die Arbeit abgenommen beinhaltet nach meinem Verständnis das die Arbeit im Klassenraum während der Arbeit bei einem entdeckten Betrug dem Schüler abgenommen wird.
Eine Verwendung einer "unerlaubten Hilfe" kann ich nicht sehen, da die Arbeit im Internet Recherchiert werden sollte!
Das hier eine Bestrafung vorgenommen wurde finde ich , zumindest in ihrer Höhe, nicht angebracht.
Eine recherchierte Arbeit soll doch auch Passagen, Zitate und Verweise auf die Quellen beinhalten.
Wie viel hier an Text abgekupfert wurde steht ja leider nicht da.
Wenn nicht definiert wurde wie hoch der eigene Anteil, sein sollte man den Text vielleicht mal über eines der einschlägigen Prüfprogramme
(Plagiarism-Finder) untersuchen.
Insofern würde ich versuchen in Zusammenarbeit mit dem Klassen oder Vertrauenslehrer und dem Lehrer der die Arbeit abgenommen hat das Gespräch zu suchen.
brammer
Moin brammer,
wenn doch aber die "schriftlich zum Zwecke der Benotung" abzugebende Aufgabe war
-->Das wäre doch so oder so eine 6, ob als eine "ungenügende Leistung" oder ein geahndeter Betrugsversuch.
Entschuldige, aber wir Moderatoren verfahren oft genau so mit den inzwischen "abgemeldeten Mitgliedern", die hier im Forum Tutorials veröffentlichen, die sie von werner-weiss-was.de abfotografiert haben.
Siehe die Beispiel-Tuts im Papierkorb.
Auch wenn es in meiner Jugend nie für möglich gehalten hätte, aber bei dem o.g. Sachverhalt bin ich ganz auf der Linie eines bajuwarischen Oberschullehrers:
--> Schlechte Note plus Gelbe Karte.
Grüße
Biber
wenn doch aber die "schriftlich zum Zwecke der Benotung" abzugebende Aufgabe war
Der Lehrer gab eine Hausaufgabe auf, die im Internet recherchiert werden sollte und dann in eigenen Worten wiedergeschrieben werden sollte.
und der Schüler gibt einen im Intenet recherchierten Text als "seine eigenen Worte wieder" oder platter gesagt, er löst das Problem mit einem großzügigen Copy&Paste...-->Das wäre doch so oder so eine 6, ob als eine "ungenügende Leistung" oder ein geahndeter Betrugsversuch.
Entschuldige, aber wir Moderatoren verfahren oft genau so mit den inzwischen "abgemeldeten Mitgliedern", die hier im Forum Tutorials veröffentlichen, die sie von werner-weiss-was.de abfotografiert haben.
Siehe die Beispiel-Tuts im Papierkorb.
Auch wenn es in meiner Jugend nie für möglich gehalten hätte, aber bei dem o.g. Sachverhalt bin ich ganz auf der Linie eines bajuwarischen Oberschullehrers:
--> Schlechte Note plus Gelbe Karte.
Grüße
Biber
Hallo,
gelbe Karte okay, der Rest nein.
Desweiteren:
Es geht um eine Hauptschule und nicht um ein Gymnasium, dementsprechend gilt nicht die GSO sondern die VSO und dort gibt es den Begriff Unterschleif nicht.
Die einzige passende Stelle der VSO wäre der § 44 zu nennen.
Sollte es also eine schriftliche Kommentierung geben, in der der Begriff "Unterschleif" auftaucht ist der Lehrer definitiv im Unrecht.
Das hier im Forum verschiedene Beiträge entsorgt werden. passiert auf einer ganz anderen Grundlage insofern hinkt der Vergleich.
brammer
gelbe Karte okay, der Rest nein.
Desweiteren:
Es geht um eine Hauptschule und nicht um ein Gymnasium, dementsprechend gilt nicht die GSO sondern die VSO und dort gibt es den Begriff Unterschleif nicht.
Die einzige passende Stelle der VSO wäre der § 44 zu nennen.
Sollte es also eine schriftliche Kommentierung geben, in der der Begriff "Unterschleif" auftaucht ist der Lehrer definitiv im Unrecht.
Das hier im Forum verschiedene Beiträge entsorgt werden. passiert auf einer ganz anderen Grundlage insofern hinkt der Vergleich.
brammer
@brammer
[ Jedenfalls de facto und de jure im Jahre 2008 in Bayern.
Grundsätzlich bin ich strikt gegen dieses zergliederte Schulsystem mit H/R/Gy-Zweigen und entsprechend früher Chancenverteilung/-beschneidung]
Dann also eine gerechtfertigte 6 ("ungenügende Leistung"), aber der Lehrer muss irgendwie anders zeigen, dass er sich nicht veralbern lassen möchte - ein Verweis wegen Betrugsversuch (=mundartlich: "Unterschleif") ist wie Du schreibst nicht haltbar.
Schön, dass wir darüber diskutiert haben.
Grüße
Biber
Es geht um eine Hauptschule ...
Jepp, da hast Du Recht - dann gilt es nicht.[ Jedenfalls de facto und de jure im Jahre 2008 in Bayern.
Grundsätzlich bin ich strikt gegen dieses zergliederte Schulsystem mit H/R/Gy-Zweigen und entsprechend früher Chancenverteilung/-beschneidung]
Dann also eine gerechtfertigte 6 ("ungenügende Leistung"), aber der Lehrer muss irgendwie anders zeigen, dass er sich nicht veralbern lassen möchte - ein Verweis wegen Betrugsversuch (=mundartlich: "Unterschleif") ist wie Du schreibst nicht haltbar.
Schön, dass wir darüber diskutiert haben.
Grüße
Biber