Kollege liest eMails
Hallo zusammen,
zuallererst: Ich erwarte hier keine Rechtsberatung, nur einige Verhandlungstipps.
Folgendes Problem:
Heute morgen hat mich meine Freundin angerufen, das ihre Vorgesetzte auf eMails antwortet die sie nachweislich nicht erhalten hat. Bei einer Rückfrage an den Admin vor Ort hat mir dieser Erzählt, das die Abteilungsleitung bei ihm angewiesen hat ihr ein Leserecht auf das Konto der meiner Freundin zu setzen. Dieses hat er ohne weitere Nachfrage getan, mit der Begründung das es um die dienstliche Vertretungsregelung gehe.
Jetzt ist es so das ich natürlich auch im Rahmen von Vertretungsregelung meinen Users Leserechte auf Konten anderer Mitarbieter setze. Lieber ist mir sich schalten selber eine Weiterleitung. Jedoch nie ohne die Mitarbeiter persönlich und schriftlich darüber zu informieren und die jeweiligen Mitarbieter auch unterschreiben lasse, das sie dies Wünschen.
Ist es zulässig einem Vorgesetzten (nicht Eigentümer der Fa.) ohne Information des Users Zugriff auf dessen Mailkonto zu gewähren? Es geht hier um die Konstellation Abteilungsleitung und stellvertretende Abteilungsleitung.
Noch zur Info:
-private eMails sind verboten
aber trotzdem sehe ich eMails als persönlich Adressiert, solange es sich nicht um ein Gruppenkonto handelt.
Wie seht ihr das?
Gibt es hier schon Urteile? Zu so einem Fall habe ich noch nicht gefunden. Meistens geht es in den Urteilen die ich gefunden habe um die Konstellation: Firmeneigner <-> Mitarbeiter
Vielen Dank
Andi
zuallererst: Ich erwarte hier keine Rechtsberatung, nur einige Verhandlungstipps.
Folgendes Problem:
Heute morgen hat mich meine Freundin angerufen, das ihre Vorgesetzte auf eMails antwortet die sie nachweislich nicht erhalten hat. Bei einer Rückfrage an den Admin vor Ort hat mir dieser Erzählt, das die Abteilungsleitung bei ihm angewiesen hat ihr ein Leserecht auf das Konto der meiner Freundin zu setzen. Dieses hat er ohne weitere Nachfrage getan, mit der Begründung das es um die dienstliche Vertretungsregelung gehe.
Jetzt ist es so das ich natürlich auch im Rahmen von Vertretungsregelung meinen Users Leserechte auf Konten anderer Mitarbieter setze. Lieber ist mir sich schalten selber eine Weiterleitung. Jedoch nie ohne die Mitarbeiter persönlich und schriftlich darüber zu informieren und die jeweiligen Mitarbieter auch unterschreiben lasse, das sie dies Wünschen.
Ist es zulässig einem Vorgesetzten (nicht Eigentümer der Fa.) ohne Information des Users Zugriff auf dessen Mailkonto zu gewähren? Es geht hier um die Konstellation Abteilungsleitung und stellvertretende Abteilungsleitung.
Noch zur Info:
-private eMails sind verboten
aber trotzdem sehe ich eMails als persönlich Adressiert, solange es sich nicht um ein Gruppenkonto handelt.
Wie seht ihr das?
Gibt es hier schon Urteile? Zu so einem Fall habe ich noch nicht gefunden. Meistens geht es in den Urteilen die ich gefunden habe um die Konstellation: Firmeneigner <-> Mitarbeiter
Vielen Dank
Andi
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20 Kommentare
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Zitat von @messeandi:
zuallererst: Ich erwarte hier keine Rechtsberatung, nur einige Verhandlungstipps.
Hi,zuallererst: Ich erwarte hier keine Rechtsberatung, nur einige Verhandlungstipps.
das ist prima!
Gibt es hier schon Urteile? Zu so einem Fall habe ich noch nicht gefunden. Meistens geht es in den Urteilen die ich gefunden habe
Hmmh, dass beisst sich ein wenig?Ist hier auch schon ipsen mal besprochen wurden, lies Dir die Freds mal durch ...
LG, Thomas
Hallo erstmal
ich kann zwar nichts aus dem rechtlichen sagen, aber wenn die Abteilungsleiterin lesen will, was die Mitarbeiterin schreibt bzw. auch aus Vetretungsgründung, dann kann sie persönlich die Mitarbeiterin ansprechen und darum bitten, eine Weiterleitung einzurichten. Das können die User auch selber. Da man hier den Admin eingeschaltet hat und nicht kurz nachgefragt hat, denkt die Abteilungsleiterin vll. dass hier private Mails versendet werden. Kann man ausschließen, dass es so ist ?
Grüße
Dominik
ich kann zwar nichts aus dem rechtlichen sagen, aber wenn die Abteilungsleiterin lesen will, was die Mitarbeiterin schreibt bzw. auch aus Vetretungsgründung, dann kann sie persönlich die Mitarbeiterin ansprechen und darum bitten, eine Weiterleitung einzurichten. Das können die User auch selber. Da man hier den Admin eingeschaltet hat und nicht kurz nachgefragt hat, denkt die Abteilungsleiterin vll. dass hier private Mails versendet werden. Kann man ausschließen, dass es so ist ?
Grüße
Dominik
Hallo
Ohne Rechtsanspruch:
Wenn private e-Mail verboten ist kann ein Zugriff verlangt werden und kann von den Mitarbeitern auch nicht verhindert werden. ABER: Es ist auch eine Form der Leistungskontrolle und darf aus diesem Grund nicht heimlich erfolgen. Meines Wissen nach ist das Informieren der Mitarbeiter Pfilcht und eventuell sogar durch den Betriebsrat abzusegnen.
Gruß
Andi
Ohne Rechtsanspruch:
Wenn private e-Mail verboten ist kann ein Zugriff verlangt werden und kann von den Mitarbeitern auch nicht verhindert werden. ABER: Es ist auch eine Form der Leistungskontrolle und darf aus diesem Grund nicht heimlich erfolgen. Meines Wissen nach ist das Informieren der Mitarbeiter Pfilcht und eventuell sogar durch den Betriebsrat abzusegnen.
Gruß
Andi
Zitat von @AndiEoh:
Ohne Rechtsanspruch:
Wenn private e-Mail verboten ist kann ein Zugriff verlangt werden und kann von den Mitarbeitern auch nicht verhindert werden.
ABER: Es ist auch eine Form der Leistungskontrolle und darf aus diesem Grund nicht heimlich erfolgen. Meines Wissen nach ist das
Informieren der Mitarbeiter Pfilcht und eventuell sogar durch den Betriebsrat abzusegnen.
Genauso sehe ich das auch.Ohne Rechtsanspruch:
Wenn private e-Mail verboten ist kann ein Zugriff verlangt werden und kann von den Mitarbeitern auch nicht verhindert werden.
ABER: Es ist auch eine Form der Leistungskontrolle und darf aus diesem Grund nicht heimlich erfolgen. Meines Wissen nach ist das
Informieren der Mitarbeiter Pfilcht und eventuell sogar durch den Betriebsrat abzusegnen.
Zu Klärung wäre noch, ob es in der Firma ein Regelung für die Vertretungszeit gibt.
Ach ja, war deine Freundin denn überhaupt außer Haus?
VG
Deepsys
Hi,
Ich würde, soweit vorhanden, erstmal mit dem Betriebsrat sprechen.
VG
Deepsys
Mir geht es eben um diese "heimliche Kontrolle". So einen Fall muss es doch schon einmal gegeben haben. Und nein meine
Freundin war nicht außer Haus. Also kann ich auch keinen Notfall erkennen der den Zugriff authorisieren würde.
Damit ist der Fall für mich nun ganz anders, und es geht definitiv nicht um eine Vertreterregelung oder einen Notfall.Freundin war nicht außer Haus. Also kann ich auch keinen Notfall erkennen der den Zugriff authorisieren würde.
Ich würde, soweit vorhanden, erstmal mit dem Betriebsrat sprechen.
VG
Deepsys
Moin,
sehe es auch so wie meine Vorredner.
Aber Recht haben und Recht bekommen ist immer unterschiedlich.
Zunächst, um was für eine Firma handelt es sich? Ein Konzern - kein Problem. Zum Betriebsrat und der Hase läuft ....
Aber kleines Mittelständische Unternehmen - hier siehts etwas anders aus in der Realität.
Kleines Beispiel von mir: GF möchte immer eine Liste mit den Passwörtern der MA.
Als ich hier das Netzwerk übernahm, machte ich die GF darauf aufmerksam, das dies so nicht geht. GF besteht aber weiterhin auf diese Liste. Daher werden die neuen MA auch darüber informiert, das es solch eine Liste gibt. Privates Mailen und surfen ist auch bei uns verboten, GF sieht es eher so: hab alles bezahlt, also ist alles meins .
Sicherlich müsste ich sagen: Nein Chef, solch eine Liste mache ich nicht. Aber was bringt mir dies, außer umgehend danach wieder arbeitssuchend zu sein - auch wenn`s ne Abfindung gibt.
Wie auch immer, es kam der Tag, als ein neuer MA dies nicht wollte (auf der Liste erscheinen).
Nach ungefähr einem Monat war sein Ende hier besiegelt. Offiziell sicherlich ein anderer Grund, aber im Endeffekt: EIN QUERULANT
Auch wenn der MA vielleicht im Recht war, helfen tut`s ihm nicht.
Nur mal so zum Nachdenken. Manchmal ist`s einfacher besser zu sagen: so ist das nunmal.
Aber: Jeder ist seines glückes Schmied.
In diesem Sinne: viel Spass beim schmieden !
greetz
ravers
sehe es auch so wie meine Vorredner.
Aber Recht haben und Recht bekommen ist immer unterschiedlich.
Zunächst, um was für eine Firma handelt es sich? Ein Konzern - kein Problem. Zum Betriebsrat und der Hase läuft ....
Aber kleines Mittelständische Unternehmen - hier siehts etwas anders aus in der Realität.
Kleines Beispiel von mir: GF möchte immer eine Liste mit den Passwörtern der MA.
Als ich hier das Netzwerk übernahm, machte ich die GF darauf aufmerksam, das dies so nicht geht. GF besteht aber weiterhin auf diese Liste. Daher werden die neuen MA auch darüber informiert, das es solch eine Liste gibt. Privates Mailen und surfen ist auch bei uns verboten, GF sieht es eher so: hab alles bezahlt, also ist alles meins .
Sicherlich müsste ich sagen: Nein Chef, solch eine Liste mache ich nicht. Aber was bringt mir dies, außer umgehend danach wieder arbeitssuchend zu sein - auch wenn`s ne Abfindung gibt.
Wie auch immer, es kam der Tag, als ein neuer MA dies nicht wollte (auf der Liste erscheinen).
Nach ungefähr einem Monat war sein Ende hier besiegelt. Offiziell sicherlich ein anderer Grund, aber im Endeffekt: EIN QUERULANT
Auch wenn der MA vielleicht im Recht war, helfen tut`s ihm nicht.
Nur mal so zum Nachdenken. Manchmal ist`s einfacher besser zu sagen: so ist das nunmal.
Aber: Jeder ist seines glückes Schmied.
In diesem Sinne: viel Spass beim schmieden !
greetz
ravers
Hallo Andi,
um die Problematik der heimlichen Leistungskontrolle geht es, wenn eine mäßige private Nutzung gestattet wird.
Der Fall eines kompletten (und aufrecht erhaltenen, geübten) Verbots der Privatnutzung ist heute die Ausnahme. In diesen Fällen ist aber der Zugriff auf die Mails im Allgemeinen unproblematisch, auch ohne Wissen des Mitarbeiters.
Dienstliche Mails ordnen die Gerichte klar dem Arbeitgeber zu (u.a. LArbG B.-B. 4 Sa 2132/10). Unter einem Verbot der Privatnutzung gibt es nur dienstliche Mails, wenn nichts anderes angenommen werden muss. Das kann etwa der Fall sein, wenn Mitarbeiter auf Geschäftsreise nur mit beschränkten Kommunikationsmitteln ausgestattet sind und daher unabwendbar auf die Nutzung der dienstlichen Kommunikationsmittel zu privaten Zwecken angewiesen sind (schon das ist aber umstritten).
Die Zuordnung der dienstlichen Mails zum Arbeitgeber mit der Folge, dass er praktisch ohne Einschränkungen darauf zugreifen kann, mag gegenüber den einschlägigen Normen des TKG und StGB in der Tat schwer zu begründen sein. Das ist aber die vorherrschende Wertung der Rechtsprechung und als solche in meinen Augen praxisgerecht. Die Gerichte helfen da über eine sehr indifferente Gesetzgebung hinweg, welche die Wahrung betrieblicher Belange andernfalls unmöglich machen würde.
Grüße
Richard
um die Problematik der heimlichen Leistungskontrolle geht es, wenn eine mäßige private Nutzung gestattet wird.
Der Fall eines kompletten (und aufrecht erhaltenen, geübten) Verbots der Privatnutzung ist heute die Ausnahme. In diesen Fällen ist aber der Zugriff auf die Mails im Allgemeinen unproblematisch, auch ohne Wissen des Mitarbeiters.
Dienstliche Mails ordnen die Gerichte klar dem Arbeitgeber zu (u.a. LArbG B.-B. 4 Sa 2132/10). Unter einem Verbot der Privatnutzung gibt es nur dienstliche Mails, wenn nichts anderes angenommen werden muss. Das kann etwa der Fall sein, wenn Mitarbeiter auf Geschäftsreise nur mit beschränkten Kommunikationsmitteln ausgestattet sind und daher unabwendbar auf die Nutzung der dienstlichen Kommunikationsmittel zu privaten Zwecken angewiesen sind (schon das ist aber umstritten).
Die Zuordnung der dienstlichen Mails zum Arbeitgeber mit der Folge, dass er praktisch ohne Einschränkungen darauf zugreifen kann, mag gegenüber den einschlägigen Normen des TKG und StGB in der Tat schwer zu begründen sein. Das ist aber die vorherrschende Wertung der Rechtsprechung und als solche in meinen Augen praxisgerecht. Die Gerichte helfen da über eine sehr indifferente Gesetzgebung hinweg, welche die Wahrung betrieblicher Belange andernfalls unmöglich machen würde.
Grüße
Richard
du meintest der ArbeitNEHMER oder ?
Hi
achso ja da hab ich dann was falsch verstanden bzw. Abteilungsleitung mit AG verwechselt
tut mich Sorry
Grüße
Dominik
achso ja da hab ich dann was falsch verstanden bzw. Abteilungsleitung mit AG verwechselt
tut mich Sorry
Grüße
Dominik
Zitat von @c.r.s.:
Hallo Andi,
um die Problematik der heimlichen Leistungskontrolle geht es, wenn eine mäßige private Nutzung gestattet wird.
Der Fall eines kompletten (und aufrecht erhaltenen, geübten) Verbots der Privatnutzung ist heute die Ausnahme. In diesen
Fällen ist aber der Zugriff auf die Mails im Allgemeinen unproblematisch, auch ohne Wissen des Mitarbeiters.
Dienstliche Mails ordnen die Gerichte klar dem Arbeitgeber zu (u.a. LArbG B.-B. 4 Sa 2132/10). Unter einem Verbot der
Privatnutzung gibt es nur dienstliche Mails, wenn nichts anderes angenommen werden muss. Das kann etwa der Fall sein, wenn
Mitarbeiter auf Geschäftsreise nur mit beschränkten Kommunikationsmitteln ausgestattet sind und daher unabwendbar auf
die Nutzung der dienstlichen Kommunikationsmittel zu privaten Zwecken angewiesen sind (schon das ist aber umstritten).
Die Zuordnung der dienstlichen Mails zum Arbeitgeber mit der Folge, dass er praktisch ohne Einschränkungen darauf zugreifen
kann, mag gegenüber den einschlägigen Normen des TKG und StGB in der Tat schwer zu begründen sein. Das ist aber die
vorherrschende Wertung der Rechtsprechung und als solche in meinen Augen praxisgerecht. Die Gerichte helfen da über eine sehr
indifferente Gesetzgebung hinweg, welche die Wahrung betrieblicher Belange andernfalls unmöglich machen würde.
Grüße
Richard
Hallo Andi,
um die Problematik der heimlichen Leistungskontrolle geht es, wenn eine mäßige private Nutzung gestattet wird.
Der Fall eines kompletten (und aufrecht erhaltenen, geübten) Verbots der Privatnutzung ist heute die Ausnahme. In diesen
Fällen ist aber der Zugriff auf die Mails im Allgemeinen unproblematisch, auch ohne Wissen des Mitarbeiters.
Dienstliche Mails ordnen die Gerichte klar dem Arbeitgeber zu (u.a. LArbG B.-B. 4 Sa 2132/10). Unter einem Verbot der
Privatnutzung gibt es nur dienstliche Mails, wenn nichts anderes angenommen werden muss. Das kann etwa der Fall sein, wenn
Mitarbeiter auf Geschäftsreise nur mit beschränkten Kommunikationsmitteln ausgestattet sind und daher unabwendbar auf
die Nutzung der dienstlichen Kommunikationsmittel zu privaten Zwecken angewiesen sind (schon das ist aber umstritten).
Die Zuordnung der dienstlichen Mails zum Arbeitgeber mit der Folge, dass er praktisch ohne Einschränkungen darauf zugreifen
kann, mag gegenüber den einschlägigen Normen des TKG und StGB in der Tat schwer zu begründen sein. Das ist aber die
vorherrschende Wertung der Rechtsprechung und als solche in meinen Augen praxisgerecht. Die Gerichte helfen da über eine sehr
indifferente Gesetzgebung hinweg, welche die Wahrung betrieblicher Belange andernfalls unmöglich machen würde.
Grüße
Richard
Bitte nicht Datenschutz und Leistungskontrolle verwechseln. Ein Zugriff auf die e-Mails ist bei Verbot Privater Nutzung nach BDSG möglich, aber ein heimlicher Zugriff ohne das der Mitarbeiter informiert wird, kann und wird als heimliche Leistungsüberwachung verstanden werden (wie viele e-Mail zu welchen Zeiten beantwortet der MA) und ist deshalb genauso wie z.B. Videoüberwachung/Keylogger und Telefonprotokolle dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen und in den meisten Fällen auch vom Betriebsrat zu genehmigen.
Gruß
Andi
Ich will mich da nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, da die Mitbestimmungspflichtigkeit eines Eingriffs für meine Position als externer Dienstleister untergeordnete Bedeutung hat (andere, ggf. eine Leistungskontrolle ausschließende Normen, bspw. in den LDSG, mal außen vor gelassen).
Dennoch: § 87 I Nr. 6 BetrVG setzt die Bestimmung eines technischen Mittels der Datenerfassung, -verarbeitung oder -auswertung zur Leistungskontrolle voraus. Das ist natürlich insbesondere bei wiederholten Zugriffen auf Postfächer denkbar, und Arbeitgeber wie Betriebsräte bilden sich dazu naturgemäß unterschiedliche Vorstellungen, ohne dass die für sich bereits rechtlich maßgeblich wären. Mir wurde allerdings noch kein Fall (der Datenauswertung) angetragen, der auf eine Leistungskontrolle abzielte, oder von einem Gericht entgegen seiner eigentlichen Zweckbestimmung verstanden hätte werden können/worden wäre.
Ein Risiko des Arbeitgebers besteht in einem drohenden Beweisverwertungsverbot, falls die Maßnahme tatsächlich mitbestimmungswidrig durchgeführt wurde. Ein solches wird vom BAG nicht generell angenommen. Dazu Kania/ErfKommArbR § 87 Rn. 137:
"Ein Beweisverwertungsverbot ist danach zB zu verneinen, wenn die Überwachung eines AN zwar mitbestimmungswidrig erfolgt, der darin liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aber im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung etwa wegen eines konkreten Tatverdachts gerechtfertigt erscheint (Grosjean DB 2003, 2650; Schlewing NZA 2004, 1071; wohl auch Altenburg/Leister NJA 2006, 469; ausführl. Lunk NZA 2009, 457)."
Für diese Güterabwägung ist entscheidend, in welchem Maße in die Privatsphäre des AN eigegriffen wurde. Die Richtung, die Arbeitsgerichte für den Fall der verbotenen Privatnutzung von E-Mails offenbar vorgeben, ist, dass die Privatsphäre des AN in dieser Korrespondenz gegen Null geht (sicherlich diskussionswürdig, gerade wegen des unzureichenden Gleichlaufs mit Telefonie).
Grüße
Richard
Dennoch: § 87 I Nr. 6 BetrVG setzt die Bestimmung eines technischen Mittels der Datenerfassung, -verarbeitung oder -auswertung zur Leistungskontrolle voraus. Das ist natürlich insbesondere bei wiederholten Zugriffen auf Postfächer denkbar, und Arbeitgeber wie Betriebsräte bilden sich dazu naturgemäß unterschiedliche Vorstellungen, ohne dass die für sich bereits rechtlich maßgeblich wären. Mir wurde allerdings noch kein Fall (der Datenauswertung) angetragen, der auf eine Leistungskontrolle abzielte, oder von einem Gericht entgegen seiner eigentlichen Zweckbestimmung verstanden hätte werden können/worden wäre.
Ein Risiko des Arbeitgebers besteht in einem drohenden Beweisverwertungsverbot, falls die Maßnahme tatsächlich mitbestimmungswidrig durchgeführt wurde. Ein solches wird vom BAG nicht generell angenommen. Dazu Kania/ErfKommArbR § 87 Rn. 137:
"Ein Beweisverwertungsverbot ist danach zB zu verneinen, wenn die Überwachung eines AN zwar mitbestimmungswidrig erfolgt, der darin liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aber im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung etwa wegen eines konkreten Tatverdachts gerechtfertigt erscheint (Grosjean DB 2003, 2650; Schlewing NZA 2004, 1071; wohl auch Altenburg/Leister NJA 2006, 469; ausführl. Lunk NZA 2009, 457)."
Für diese Güterabwägung ist entscheidend, in welchem Maße in die Privatsphäre des AN eigegriffen wurde. Die Richtung, die Arbeitsgerichte für den Fall der verbotenen Privatnutzung von E-Mails offenbar vorgeben, ist, dass die Privatsphäre des AN in dieser Korrespondenz gegen Null geht (sicherlich diskussionswürdig, gerade wegen des unzureichenden Gleichlaufs mit Telefonie).
Grüße
Richard
Dann muss die Abteilungsleitung halt Sammelaccounts wie vertrieb@... einrichten, welche Sie dann auch an alle betroffenen Mitarbeiter weiterleitet; dann kann die Abteilungsleitung auf den Sammelaccount zugreifen.
Leserechte auf persönliche E-Mailkonten der Mitarbeiter ist ein absolutes NO-GO. Wenn der Chef das möchte, dann hat er den Mitarbeiter darüber zu informieren, dass dieser ggf. gegen die E-Mail-Richtlinien verstösst und dass sein Account nun für einen vorher bestimmten Zeitraum überwacht wird.
Eine Überwachung des Mitarbeiter-Accounts ohne diesen vorher zu benachrichtigen und dies auch noch auf unbestimmte Zeit geht gar nicht.
Hat meiner Meinung nach auch mit Anstand zu tun, dass ich den Betroffenen über solche Massnahmen informiere.
Leserechte auf persönliche E-Mailkonten der Mitarbeiter ist ein absolutes NO-GO. Wenn der Chef das möchte, dann hat er den Mitarbeiter darüber zu informieren, dass dieser ggf. gegen die E-Mail-Richtlinien verstösst und dass sein Account nun für einen vorher bestimmten Zeitraum überwacht wird.
Eine Überwachung des Mitarbeiter-Accounts ohne diesen vorher zu benachrichtigen und dies auch noch auf unbestimmte Zeit geht gar nicht.
Hat meiner Meinung nach auch mit Anstand zu tun, dass ich den Betroffenen über solche Massnahmen informiere.
@hertli
Dabei spielt es auch keine Rolle ob Mail privat oder nur dienstlich genutzt werden darf. Eine Zustimmung des Betroffenen zum "mitlesen" durch Vorgesetzte ist generell und bei hinreichendem und Begründetem Verdacht erforderlich. Der Betroffene hat sogar dann noch ein Verweigerungsrecht.
Eine pauschale Vereinbarung, zb. bei Antritt der Tätigkeit, ist meines Wissens nicht gestattet.
Ebenso darf dann eine mögliche Überprüfung nur zeitlich begrenzt erfolgen.
Ich finde es auch bedauerlich, das einige IT'ler und/oder Mitarbeiter sich aus Angst um ihren Job, einer solchen Androhung durch Vorgesetzte beugen.
Beispiel, wo sich eine Trennung von Privat und Dienstlich überhaupt nicht verhindern lässt:
Es können unaufgeforderte Mails mit persönlichem Inhalt über die Kontaktseiten der Firmen-Homepage im Postfach des Mitarbeiters landen. Deren Inhalt ließt der Mitarbeiter zwangsläufig.
VG Janowitsch
Dabei spielt es auch keine Rolle ob Mail privat oder nur dienstlich genutzt werden darf. Eine Zustimmung des Betroffenen zum "mitlesen" durch Vorgesetzte ist generell und bei hinreichendem und Begründetem Verdacht erforderlich. Der Betroffene hat sogar dann noch ein Verweigerungsrecht.
Eine pauschale Vereinbarung, zb. bei Antritt der Tätigkeit, ist meines Wissens nicht gestattet.
Ebenso darf dann eine mögliche Überprüfung nur zeitlich begrenzt erfolgen.
Ich finde es auch bedauerlich, das einige IT'ler und/oder Mitarbeiter sich aus Angst um ihren Job, einer solchen Androhung durch Vorgesetzte beugen.
Beispiel, wo sich eine Trennung von Privat und Dienstlich überhaupt nicht verhindern lässt:
Es können unaufgeforderte Mails mit persönlichem Inhalt über die Kontaktseiten der Firmen-Homepage im Postfach des Mitarbeiters landen. Deren Inhalt ließt der Mitarbeiter zwangsläufig.
VG Janowitsch