OEM Aufkleber - Lizenzierungfragen - virtueller Einsatz und Übertragungsrechte
Kann man OEM Aufkleber unter welchen Bestimmungen weiter nutzen/verkaufen?
Hallo Gemeinde,
Im Laufe der Jahre verschwimmt mein Wissen und das Internet ist da auch nicht sehr hilfreich, da gern das 2000er Urteil zur Entbundelung von SB Versionen herangezogen wird.
Ich dachte bisher das man die SB Versionen mit Hardcover, DVD und Key Aufkleber als solches getrennt erwerben darf ... soweit so gut. Das ist unstrittig.
Aber da mir immer wieder PC's mit OEM Aufklebern unterkommen die so in der Kombi nie regulär verkauft wurden, frage ich mich wie die deutsche (Rechts)Praxis dazu ausschaut.
Konkret meine ich das es wohl Händler gibt die bewusst Lizenzaufkleber von vorinstallierten Dell, HP etc. mixen, sodaß man durchaus einen PC von Hersteller C der eigentlich mit Windows 7 Home Premium ausgeliefert wurde mit einem Aufkleber von Firma A und Win 7 Pro in der Hand hat.
Dazu eine selbstgebrannte XP,Vista oder 7 CD/DVD. Kann das ok sein?
Wie sieht das aus? Reicht es den Lizenzaufkleber weiter zu veräussern?
Ich dachte mal gelesen zu haben das OEM (nicht die SB Builder Boxen) die beim Rechner mitgeliefert werden nur in Kombi mit der Hardware vom Händler so veräussert werden dürfen.
Ein HP Lizenzaufkleber der am HP Notebook klebt eben nur mit HP Hardware.
Ist das 2000er Urteil der entbundelten SB Boxen (PCK!?) ebenso auf die OEM Lizenzen auf den Rechnern übertragbar?
Da ja neuere Rechner fast nur noch recovery partitionen haben anstatt Handbuch und Recovery DVD ist der Aufkleber doch im Grunde das Einzige das man als Nachweis hat?! (Rechnung eventuell)
Kann ich von meinem HP Notebook den Aufkleber der mit HP bedruckt ist als Privatmann später auf einen Free DOS bestückten Asus stempeln wenn ich wechsle?
Ist der Einsatz eines Lizenzaufklebers als virtuelle Maschine im geschäftlichen oder privaten Umfeld auch ok?
In den Schrank legen wie ich hier im Forum mal vor langer Zeit mal las...
Wie gesagt... ich höre da auch sehr unterschiedliche Sachen und seriöse Quellen finden die das Thema erschöpfend behandeln fällt mir gerade schwer. ;(
Hallo Gemeinde,
Im Laufe der Jahre verschwimmt mein Wissen und das Internet ist da auch nicht sehr hilfreich, da gern das 2000er Urteil zur Entbundelung von SB Versionen herangezogen wird.
Ich dachte bisher das man die SB Versionen mit Hardcover, DVD und Key Aufkleber als solches getrennt erwerben darf ... soweit so gut. Das ist unstrittig.
Aber da mir immer wieder PC's mit OEM Aufklebern unterkommen die so in der Kombi nie regulär verkauft wurden, frage ich mich wie die deutsche (Rechts)Praxis dazu ausschaut.
Konkret meine ich das es wohl Händler gibt die bewusst Lizenzaufkleber von vorinstallierten Dell, HP etc. mixen, sodaß man durchaus einen PC von Hersteller C der eigentlich mit Windows 7 Home Premium ausgeliefert wurde mit einem Aufkleber von Firma A und Win 7 Pro in der Hand hat.
Dazu eine selbstgebrannte XP,Vista oder 7 CD/DVD. Kann das ok sein?
Wie sieht das aus? Reicht es den Lizenzaufkleber weiter zu veräussern?
Ich dachte mal gelesen zu haben das OEM (nicht die SB Builder Boxen) die beim Rechner mitgeliefert werden nur in Kombi mit der Hardware vom Händler so veräussert werden dürfen.
Ein HP Lizenzaufkleber der am HP Notebook klebt eben nur mit HP Hardware.
Ist das 2000er Urteil der entbundelten SB Boxen (PCK!?) ebenso auf die OEM Lizenzen auf den Rechnern übertragbar?
Da ja neuere Rechner fast nur noch recovery partitionen haben anstatt Handbuch und Recovery DVD ist der Aufkleber doch im Grunde das Einzige das man als Nachweis hat?! (Rechnung eventuell)
Kann ich von meinem HP Notebook den Aufkleber der mit HP bedruckt ist als Privatmann später auf einen Free DOS bestückten Asus stempeln wenn ich wechsle?
Ist der Einsatz eines Lizenzaufklebers als virtuelle Maschine im geschäftlichen oder privaten Umfeld auch ok?
In den Schrank legen wie ich hier im Forum mal vor langer Zeit mal las...
Wie gesagt... ich höre da auch sehr unterschiedliche Sachen und seriöse Quellen finden die das Thema erschöpfend behandeln fällt mir gerade schwer. ;(
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5 Kommentare
Neuester Kommentar
Hallo,
gefährliche Frage
Wichtig: Dies ist keine Rechtsberatung! Ich habe keine Ahnung!
Soweit ich das ganze verstanden habe, ist dies ja eine Urheberechtsfrage.
MS kann als Rechteeigentümer seinem Käufer vorschreiben ob und wie er das Produkt zu verkaufen hat.
Ich als Kunde habe aber keinen Vertrag mit MS, bin also nicht daran gebunden. Egal was MS sagt.
Ich darf das Produkt aber nur vollständig, wie MS es an den Händler verkauf hat, weiterverkaufen.
Die Lizenz besteht in der Regel aus dem Aufkleber, einer CD und einem Mini-Handbuch. Nicht aus der Hardware, da es nur auf das Bundle ankommt welches MS verkauft hat und da war die Hardware nicht bei.
Die CD gilt z.B. als Beiwerk und dürfte eigentlich frei kopiert werden.
Diese ganze Geschichte mit Codes und Kopierschutz ist rechtlich sehr fragwürdig.
Ich darf diese aus ganz anderen Gesetzen nicht umgehen.
Im Prinzip reicht es wenn ich ausreichend Lizenzen im Schrank habe.
Ich muss weder den Aufkleber aufkleben nocht sonst was machen.
Die Lizenzen die ich bei vielen Lieferanten sehen sind bunt gemischt. Wenn HP zu viele hat, werden die einfach auf dem freien Markt verkauft.
Stefan
gefährliche Frage
Wichtig: Dies ist keine Rechtsberatung! Ich habe keine Ahnung!
Soweit ich das ganze verstanden habe, ist dies ja eine Urheberechtsfrage.
MS kann als Rechteeigentümer seinem Käufer vorschreiben ob und wie er das Produkt zu verkaufen hat.
Ich als Kunde habe aber keinen Vertrag mit MS, bin also nicht daran gebunden. Egal was MS sagt.
Ich darf das Produkt aber nur vollständig, wie MS es an den Händler verkauf hat, weiterverkaufen.
Die Lizenz besteht in der Regel aus dem Aufkleber, einer CD und einem Mini-Handbuch. Nicht aus der Hardware, da es nur auf das Bundle ankommt welches MS verkauft hat und da war die Hardware nicht bei.
Die CD gilt z.B. als Beiwerk und dürfte eigentlich frei kopiert werden.
Diese ganze Geschichte mit Codes und Kopierschutz ist rechtlich sehr fragwürdig.
Ich darf diese aus ganz anderen Gesetzen nicht umgehen.
Im Prinzip reicht es wenn ich ausreichend Lizenzen im Schrank habe.
Ich muss weder den Aufkleber aufkleben nocht sonst was machen.
Die Lizenzen die ich bei vielen Lieferanten sehen sind bunt gemischt. Wenn HP zu viele hat, werden die einfach auf dem freien Markt verkauft.
Stefan
Moin,
auch ich bin kein Rechtsverdreher und habe keine Ahnung ...
Aber hier ist mal das Urteil zu OEM direkt vom Bundesgerichtshof:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ge ...
Gruß
P.S. Das Urteil zu Windows SB-Versionen hat damit nichts zu tun und war früher
auch ich bin kein Rechtsverdreher und habe keine Ahnung ...
Aber hier ist mal das Urteil zu OEM direkt vom Bundesgerichtshof:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ge ...
Gruß
P.S. Das Urteil zu Windows SB-Versionen hat damit nichts zu tun und war früher
Der Handel mit oder das Sich-Berufen auf umgeklebte CoAs sehe ich derzeit in zweierlei Hinsicht in einer Grauzone.
Erstens fakisch, da die mir bekannte Rechtsprechung sich entweder auf isoliert vertriebene CoAs oder auf mit CoAs beklebte Hardware ohne Softwareausstattung bezieht (der Handel mit OEM-Datenträgern und dazugehörigen CoAs ist durch das BGH-Urteil insoweit unproblematisch). Die Mischung von Hardware und OEM-CoAs dürfte irgendwo dazwischen angesiedelt sein.
Zweitens rechtlich, da die Rechtsprechung noch nicht besonders konsistent wirkt.
So hält das OLG Frankfurt den isolierten Verkauf der CoAs für unzulässig (Beschluss vom 12. 5. 2009 - 11 W 15/09), da er auf eine widerrechtliche (erstmalige) Anfertigung eines Werkstückes der Software beim Erwerber abziele (es geht dabei nicht um das Nutzungs- sondern das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht). Der Verkauf der Hardware mit (ursprünglichem) Aufkleber ohne Software soll dagegen zulässig sein.
Die Lizenz ist ein Nutzungsrecht, das an einem Werkstück besteht, also einer physischen Ausfertigung der Software. Nach dem OLG Frankfurt kommt es darauf an, ob das Werkstück mit einer dafür erhältlichen Recovery-CD rechtmäßig wiederhergestellt werden kann (also im Sinne des vom Hersteller mit der Recovery-CD eingeräumten Vervielfältigungsrechts). Dies sei auf der mit dem Original-Aufkleber beklebten Hardware der Fall, da hier das ursprüngliche Werkstück wiederhergestellt werde. Dagegen beim isolierten Verkauf von CoAs würde der Käufer erstmals ein Werkstück erstellen und damit das Recovery-Medium widerrechtlich entgegen seinem Verwendungszweck einsetzen. Die Argumentation halte ich für nicht richtig, da man die Hardware, die den Aufkleber trägt, schon nicht in einem so engen technischen Verhältnis zur Software sehen kann, dass konkret sie das Werkstück verkörpere, an dem ein Nutzungsrecht besteht. Meines Erachtens ist das Recovery-Medium dann rechtmäßig verwendet, wenn mit ihm nur die Anzahl von Werkstücken der Software angefertigt wird, zu deren Nutzung die Lizenz berechtigt.
Grüße
Richard
Erstens fakisch, da die mir bekannte Rechtsprechung sich entweder auf isoliert vertriebene CoAs oder auf mit CoAs beklebte Hardware ohne Softwareausstattung bezieht (der Handel mit OEM-Datenträgern und dazugehörigen CoAs ist durch das BGH-Urteil insoweit unproblematisch). Die Mischung von Hardware und OEM-CoAs dürfte irgendwo dazwischen angesiedelt sein.
Zweitens rechtlich, da die Rechtsprechung noch nicht besonders konsistent wirkt.
So hält das OLG Frankfurt den isolierten Verkauf der CoAs für unzulässig (Beschluss vom 12. 5. 2009 - 11 W 15/09), da er auf eine widerrechtliche (erstmalige) Anfertigung eines Werkstückes der Software beim Erwerber abziele (es geht dabei nicht um das Nutzungs- sondern das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht). Der Verkauf der Hardware mit (ursprünglichem) Aufkleber ohne Software soll dagegen zulässig sein.
Die Lizenz ist ein Nutzungsrecht, das an einem Werkstück besteht, also einer physischen Ausfertigung der Software. Nach dem OLG Frankfurt kommt es darauf an, ob das Werkstück mit einer dafür erhältlichen Recovery-CD rechtmäßig wiederhergestellt werden kann (also im Sinne des vom Hersteller mit der Recovery-CD eingeräumten Vervielfältigungsrechts). Dies sei auf der mit dem Original-Aufkleber beklebten Hardware der Fall, da hier das ursprüngliche Werkstück wiederhergestellt werde. Dagegen beim isolierten Verkauf von CoAs würde der Käufer erstmals ein Werkstück erstellen und damit das Recovery-Medium widerrechtlich entgegen seinem Verwendungszweck einsetzen. Die Argumentation halte ich für nicht richtig, da man die Hardware, die den Aufkleber trägt, schon nicht in einem so engen technischen Verhältnis zur Software sehen kann, dass konkret sie das Werkstück verkörpere, an dem ein Nutzungsrecht besteht. Meines Erachtens ist das Recovery-Medium dann rechtmäßig verwendet, wenn mit ihm nur die Anzahl von Werkstücken der Software angefertigt wird, zu deren Nutzung die Lizenz berechtigt.
Grüße
Richard