frank
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Neue EU-Datenschutzreform: Das Recht auf Vergessen wurde beschlossen - Konzerne befürchten Milliardenstrafen

4 Jahre hat es gedauert, bis sich die Europäische Union auf einen neuen Datenschutzstandard geeinigt hat. Nun ist das Werk vollbracht. Damit wird es erstmals einheitliche Regeln für den Datenschutz in allen 28 Mitgliedsländern geben. Noch muss das Parlament und der Ministerrat im nächsten Jahr zustimmen, viele sehen das aber nur noch als reine Formsache an. Bei den meisten wichtigen Punkten ist das Parlament hart geblieben und wird somit auch einige Firmen verärgern.

Hier die wichtigsten Punkte:

  • Die Maximalstrafe für Verstöße gegen den Datenschutz liegt bei vier Prozent des Jahresumsatzes vom jeweiligen Unternehmen (im Falle von Google würde das bei einem Jahresumsatz von ca. 66 Milliarden US-Dollar (2014) eine Strafhöhe von 2,64 Milliarden US-Dollar bedeuten).
  • Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten ernennen, wenn sie personenbezogene Daten in großem Umfang verarbeiten oder Daten zahlreicher Nutzer sammeln.
  • Nutzer müssen die ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung oder Weitergabe ihrer Daten geben. Ohne diese Zustimmung dürfen Daten nicht an Dritte weitergegeben werden.
  • Der Nutzer erhält das Recht auf Löschung seiner Nutzerdaten (Artikel 17, damit kommt das Recht auf Vergessenwerden).
  • Der Nutzer erhält das Recht auf Datenportabilität (Artikel 18). Für die Datenportabilität müssen die Firmen die gespeicherten Daten "in einem interoperablen gängigen elektronischen Format" zur Verfügung stellen.

Der neue Datenschutz wird voraussichtlich im Jahr 2018 in Kraft treten und ersetzt die bestehende Richtlinie aus dem Jahr 1995. Der Datenschutz ist diesmal einheitlich, was so viel bedeutet, dass sich z.B. Google kein EU-Land mehr aussuchen kann, dass auf einem niedrigeren Standard setzt. Vorbei die Zeiten, wo Firmen den irischen Datenschutz bevorzugen konnten. Damit wird es auch leichter, gegen die Firmen bei Missbrauch anzugehen oder zu klagen.

Eine einheitliche Altersgrenze von min. 13 Jahren, bei denen die Eltern der Nutzung von sozialen Medien durch ihre Kinder zustimmen müssen, hat sich nicht durchgesetzt. Je nach Land kann die Grenze zwischen 13 und 16 Jahren liegen (auf jeden Fall müssen die Kinder aber mindestens 13 Jahren alt sein).

Weiter Informationen findet ihr unter:
http://www.europarl.europa.eu/news/en/news-room/20151215IPR07597/Data-p ...

Gruß
Frank

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Member: michi1983
michi1983 Dec 16, 2015 at 19:13:27 (UTC)
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Bei Apple wäre das 3fache fällig face-big-smile

Wurde ja langsam Zeit, dass diesbezüglich etwas passiert.

Kann man irgendwo nachlesen was als "großer Umfang" in Bezug auf Sammeln der Nutzerdaten definiert wird?

Gruß
Member: C.R.S.
C.R.S. Dec 17, 2015 at 00:48:52 (UTC)
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Das wird ein Spaß (hätte nicht gedacht, dass ich Niko Härting noch mal zustimmend verlinke):
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/datenschutzgrund-vo-dsgvo-kriti ...
http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2015-12/datenschutzverordnung-ko ...

In welchem "interoperablen gängigen elektronischen Format" wird Administrator.de denn die Daten zugänglich machen? XML sagt den meisten Juristen nichts, das mal vorweg.

Zitat von @michi1983:

Kann man irgendwo nachlesen was als "großer Umfang" in Bezug auf Sammeln der Nutzerdaten definiert wird?

Laut BMI sollen sich die Bestellungsvoraussetzungen für Datenschutzbeauftragte gegenüber dem BDSG nicht ändern.

Prognose: Großbritannien tritt aus der EU aus, bekommt ein wachsweiches Safe-Harbo(u)r-Abkommen und die Londonder City einen zweiten Wirtschaftszweig.

Grüße
Richard
Member: michi1983
michi1983 Dec 17, 2015 updated at 09:08:01 (UTC)
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Zitat von @c.r.s.:
Zitat von @michi1983:

Kann man irgendwo nachlesen was als "großer Umfang" in Bezug auf Sammeln der Nutzerdaten definiert wird?

Laut BMI sollen sich die Bestellungsvoraussetzungen für Datenschutzbeauftragte gegenüber dem BDSG nicht ändern.
Danke für die Info!

Ich bin sehr gespannt wie das hier in Österreich umgesetzt wird.
Bisher war es nämlich nicht verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.
Jedoch war es so, dass der Geschäftsführer eines Betriebs dafür verantwortlich (und auch rechtlich belangbar) war/ist, dass die Bestimmungen eingehalten werden.
Und nachdem das Wissen der Geschäftsführer in diesem Bereich oft nicht hinreichend sind lag es am GF einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.

Gruß