kekskiller
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CaptivePortal und HotSpot - Vouchers ausreichend als Absicherung für Betreiber nach TKG?

Moin zusammen.

Wie in dieser wirklich sehr guten Anleitung beschrieben [ WLAN oder LAN Gastnetz einrichten mit einem Captive Portal (Hotspot Funktion)=hotspot+hotel ], läßt sich bspw. mit m0n0wall ein kostengünstiger HotSpot erstellen und betreiben.

Letztendlich stellt sich mir die Frage, ob das Logging der Vouchers wirklich ausreichend ist, um "aus dem Schneider zu sein".

Ein hypothetisches Beispiel:

Gemäß dem Fall, der Betreiber bekommt Post von einer Kanzlei, in welcher die IP-Adresse seines Anschlusses ermittelt wurde. Ob das nun eine Abmahnung wegen Filesharings ist o.ä. sei jetzt mal vollkommen egal, es gibt ja genügend Möglichkeiten, unangenehm aufzufallen.

In dem Schreiben stehen nun Uhrzeit, Datum und Grund der Abmahnung. Schaut der Betreiber nun ins Log, sind zu diesem Zeitpunkt 10 Leute in seinem Netz unterwegs gewesen, alle fein über Vouchers & MAC-Adressen identifiziert. Zwar weiß der Betreiber natürlich, welcher Gast welche Vouchers erhalten hat, aber natürlich nicht, was die User an Daten hin- und hergeschubst haben. Als "primär" haftender kann der Betreiber ja schlecht auf 10 mögliche Täter verweisen und wäre damit außen vor.

Der Einsatz eines Proxy-Servers wäre wiederum heikel was die Privatsphäre der User betrifft. Oder könnte man dies über die Nutzungsbedingungen auf der Portalseite eliminieren, wenn man explizit auf die Speicherung hinweist? Nach dem Motto: NB abnicken oder draußen bleiben?

Sollte schon ein passender Beitrag hier im Portal existieren, dann Asche über mein Haupt und man bewerfe mich mit 5.1/4" Disketten face-wink

Besten Dank im Voraus für jeden Hinweis.

Gruß

Content-ID: 152929

Url: https://administrator.de/forum/captiveportal-und-hotspot-vouchers-ausreichend-als-absicherung-fuer-betreiber-nach-tkg-152929.html

Ausgedruckt am: 23.12.2024 um 06:12 Uhr

C.R.S.
C.R.S. 17.10.2010 um 05:24:54 Uhr
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Hallo,

ich meine nicht, dass man den Betreiber als primär Haftenden bezeichnen kann, da ihm die Privilegien eines Access-Providers aus § 8 TMG zuteil werden müssen. Die teils dagegen angeführte BGH-Rechtsprechung (Sommer unseres Lebens) ist erstens kritikwürdig und zweitens nicht direkt auf einen bewussten Hotspot-Betreiber übertragbar. Es kommt also auf den Nachweis an, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Hotspot und nicht durch die wohl parallel dazu eingerichtete eigene Nutzung des Anschlusses erfolgte.
Wenn man eine Haftung des Betreibers annimmt, dann beruht die darauf, dass er einen kausalen Beitrag zur Störung geleistet hat (wettbewerbsrechtliche Haftungsfragen mal nicht bedacht). Diese Haftungsbegründung entfällt nicht dadurch, dass der Anbieter den konkreten Nutzer benennen kann. Der Proxy ändert demnach nichts an der Problematik.

Grüße
Richard