rasi23
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Gewährleistung nach fehlerhaftem Windows-Update

Hallo zusammen,

ich weiß, dass ich hier keine Rechtsberatung bekommen kann. Ich habe eine Frage allgemeiner Natur:
Ich habe einem Kunden einen neuen Rechner mit vor installiertem XP geliefert.
Nach 5 Monaten bootete der Rechner dann in einer Endlosschleife. Meine (dummerweise undokumentierten) Recherche zufolge war der Grund ein fehlerhaftes Update (Patch) das über die automatischen Updates gezogen wurde.
Ich habe den Rechner per Recovery-CD wiederhergestellt und alle Daten/Programme restored.
Auswand: Mehrere Stunden. Recovery: 1 Stunde , Datenwiederherstellung 4 Stunden.
Nun will der Kunde nicht zahlen, weil er meint, das falle unter die Gewährleistung.

Darf er das?
Fallen Softwareinstallationen überhaupt unter die Gewährleistung?

Herzlichen Dank für rege Kommentare.

Content-ID: 131796

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Ausgedruckt am: 23.12.2024 um 08:12 Uhr

godlie
godlie 16.12.2009 um 13:26:49 Uhr
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Hallo,

ich glaube mal nicht das du etwas zu befürchten hast, denn in dem Sinne hast ja nicht du dieses böse Update installiert,
sondern das wurde über MS verteilt.

Software ist in dem Sinne nur Bestand einer Gewährleistung insofern ich expliziet dafür bezahle und du diese
Software vertreibst / entwickelst....

Aber wie immer lieber nen RA fragen die machen das ja beruflich face-smile
Snowman25
Snowman25 16.12.2009 um 13:28:14 Uhr
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Hallo RaSi23,

Du hättest noch nicht mal etwas machen müssen. Schuld ist hier Microsoft, also war deine Reparatur/Widerherstellung eine aussergewöhnliche Dienstleistung bzw. ein Supportauftrag.
Oder fällt es bei euch auch unter Gewährleistung, wenn der FlashPlayer auf dem Rechner nicht mehr laufen will, weil der Kunde ein falsches Adobe-Update gezogen hat? Ich glaube kaum...

Am besten machst du Zahlungsbedingungen immer VOR Annahme eines Auftrags klar.

Greetz Snow
Pjordorf
Pjordorf 16.12.2009 um 13:30:19 Uhr
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Hallo RaSi23,

Frage: Was steht in deinen vorhanden oder nicht vorhanden AGB's?. Du hast eine Leistung (Installation) erbrach. Inwiefern gibst du da Gewährleistung? Wie weit erstreckt sich deine Gewährleistung? Was im Vertrag mit dem kunden festgehalten? Hast du Ihm die Updates seitens eines anderen ausser dir untersagt?

Wie sehen kannst, kann dir hier nur der Fachanwalt deiner wahl beraten und helfen.

Peter
Yogiwan
Yogiwan 16.12.2009 um 13:58:51 Uhr
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Und was in anderen Fällen noch dazukommen kann, was hier aber klar ist: Was für eine Version ist es, OEM/DSP, original, vorinstalliert...

In keinem Fall übrigens hast Du was zu befürchten, weil es reichlich Urteile gibt, in denen festgehalten wurde, dass eine so komplexe Software wie ein Betriebssystem mit mehreren Millionen Zeilen Code eben auch mal fehlerhaft sein kann.
Was Dir eher passieren könnte, ist: Nach einem Update eine Endlosschleife... da findet man nach spätestens drei Tagen was im Internet drüber. War eine Neuinstallation wirklich nötig? Oder hätte es der Austausch einer Datei getan? Falls es vor Gericht geht, bereite Dich auf eine solche Frage vor. Die würde ich stellen. Keine Angst, ich wünsche sie Dir nicht face-smile

Ansonsten gebe ich meinen Vorrednern Recht: Such Dir einen auf sowas spezialisierten Anwalt, also nicht gerade den, der Deine Scheidung durchgebracht hat face-wink und schlafe wieder ruhig.
Snowman25
Snowman25 16.12.2009 um 14:03:56 Uhr
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hey Yogiwan,

Der TO schreibt doch, dass er den Rechner über eine Recovery-CD repariert hat. Folglich also keine explizite Neuinstallation.
Ausserdem glaube ich kaum, dass die 2 (RaSi23 und Kunde) wegen sowas vor das Gericht gehen werden...

greetz snow
RaSi23
RaSi23 16.12.2009 um 14:31:31 Uhr
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Vielen Dank euch allen!!!
Ich sehe mich in meiner Rechtsauffassung bestätigt.
Das Dumme ist nur..... der Kunde ist Rechtsanwalt face-sad
Und meine AGBs hat ein (anderer) Rechtsanwalt für großes Geld überarbeitet.
Aber man kann ja nicht an jeden erdenklichen Fall denken.
Wenn jemand noch einen Link auf ein entsprechendes Urteil wüsste, wäre mir sehr geholfen.
Denn was beeindrukt Anwälte mehr als eine Latte von Urteilen. face-smile

@Yogiwan: Vor Gericht werde ich bestimmt nicht gehen. Bei einem Rechnungsbetrag von 350€ lohnt sich das nicht.
Aber einen Brief mit einer Urteilsammlung würde ich schon gerne schreiben.

Danke noch mal an alle! face-smile
RogerWilco2009
RogerWilco2009 16.12.2009 um 16:58:52 Uhr
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Hallo RaSi23,

da ich früher einaml bei einem Computer-Hersteller aus Aachen gearbeitet hab, hatten wir auch immer wieder Diskussionen mit Kunden, die der Meinung waren , das wiederhinbiegen ihrer vermurxten Rechner-Software, das ginge auf Gewährleistung.
Grundsätzlich gibt es Gewährleistungsrechte für Dinge die einem verkauft werden.
NUR der Kunde hat KEIN Windows gekauft, er hat lediglich die großherzige Erlaubnis erworben, ein Betriebssystem benutzen zu dürfen.
Die meisten verstummten dann bei der Frage, was denn an der Erlaubnis kaputt gegangen sei?

Gruß Roger
RaSi23
RaSi23 16.12.2009 um 17:27:02 Uhr
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Au danke!
Das ist ein sehr sehr guter Hinweis.
Das Argument wird auch ein RA kaum widerlegen können.
gnarff
gnarff 22.12.2009 um 00:05:06 Uhr
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Das Problem mit dem Kunden entsteht gar nicht erst, wenn man in seinen AGBs auf einen entsprechenden Haftungsauschluss verweist.

Saludos
gnarff
Yogiwan
Yogiwan 22.12.2009 um 08:43:02 Uhr
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Bin mit etwas verspätung nochmal wieder da...

@Snowman25: Ich hatte das mit der Neuinstallation auch nur als allgemeines Beispiel gedacht, mein erster Satz da oben war wohl etwas mißverständlich.

@RaSi23: Ich habe einen privaten Bekannten, der hatte mal ein ähnliches Problem, da ging es gleich mal um zwei Tage Arbeit nach Betriebssystemfehler. Den Kunden ist er los, aber sein Geld hat er bekommen. Seine Aussage dazu: "Solche Kunden brauch ich nicht" und Recht hat er, finde ich. Zumindest irgendwo einigen könnte man sich, man ist ja selbst auch kein Unmensch.
Dass Dein Kunde RA ist, sollte Dich nicht weiter belasten, der kocht auch nur mit Wasser. Schuster haben die schlechtesten Schuhe, KFZ-ler die kaputtesten Autos... was glaubst Du, wie gut der sich selbst verteidigt, wenn er nicht gerade EDV-Recht als Spezialgebiet hat? Aber Du hast Recht: 350 Euro würd ich dem jetzt mal zu Weihnachten schenken und mir einen neuen Kunden suchen, der weiß, dass Arbeit bezahlt werden will. Schließlich will der RA ja für einen verlorenen Prozess trotzdem auch sein Geld.
RaSi23
RaSi23 22.12.2009 um 09:01:08 Uhr
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Bei den 350€ habe ich ja schon die Zeit für's Recovery aus Kulanz weggelassen.
Auf jeden Fall habe ich nun in meinen AGBs die Haftung für Schäden, die durch kundenseitige Installationen auftreten, ausgeschlossen.
Aus Schaden wird man klug.
Stand der Dinge ist: Ich habe ihm schriftlich erläutert, warum ich nicht für MS-Updates haften kann und stzte ihm eine Zahlungsfrist von 7 Tagen.
Wenn er die Rechnung bis 30 Tage nach Fälligkeit nicht beglichen hat, bekommt er einen gerichtlichen Mahnbescheid. Kostet nix, wirkt aber auch nicht sehr viel.
Zum Glück habe ich auch nette Kunden, die wissen, was maine Arbeit wert ist.

face-smile