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GPO - Remote APP - BIldschirm Sperre umgehen

Hallo,

Folgendes Problem:
Wir verwenden Remote Apps um Programme direkt auf dem TerminalServer auszuführen.
Diese werden vom Client gestartet und dann sieht es aus als wäre es ein lokal installiertes Programm.

Geht der Mitarbeiter mal 10min von seinem PC weg und lässt diesen unberührt, dann sperrt sich die Remote APP.
Das bedeutet maximiert er das Programm wieder muss er sich auf dem Windows Server 2008 R2 einloggen.
Dann kann man weiter arbeiten.

Wie richte ich eine GPO ein um dieses zu umgehen.
Ich möchte nicht das nach bestimmter inaktivität des Programms sich die APP sperrt?

Ist das eine Benutzer oder Computerrichtlinie?
Und wo finde ich die passende Einstellung?
Wird diese dann auf den Server oder den Client angewandt?

Bitte um Hilfe

Gruß

Content-ID: 223656

Url: https://administrator.de/forum/gpo-remote-app-bildschirm-sperre-umgehen-223656.html

Ausgedruckt am: 21.02.2025 um 13:02 Uhr

DerWoWusste
DerWoWusste 04.12.2013 aktualisiert um 17:40:01 Uhr
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Hi.

Kenne das "Problem".
Es ist eine Nutzer-GPO und wird demnach auf User angemeldet. Änderst Du also die GPO, dann ändert sie sich für den User und nicht nur für den User auf dem TS (auf der RemoteApp), sondern überall.

Somit musst Du anders vorgehen: setze die Policy auf "nicht konfiguriert" und setze den Bildschirmschoner mittels Group policy Preference (GPP) als Registryeintrag. Bei GPPs kannst Du einen WMI-Filter (genannt "item-Level-targeting") anwenden, der erkennt, wo es angewendet wird (wo sich der Nutzer gerade befindet). Und dort schließt Du dann den TS aus.

Haben wir so gelöst. Probier's bitte erst mal alleine.
Mantigul
Lösung Mantigul 05.12.2013 aktualisiert um 15:30:56 Uhr
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Hallo,

das was DerWoWusste schreibt ist korrekt. Du Kannst aber auch eine GPO auf das Computerkonto des Servers konfigurieren, in der du die Loopbackfunktion aktivierst und speziell das einträgst, was du willst. So wird diese GPO nicht überall auf alle Benutzer immer angewendet, sondern auf ALLE Benutzer, welche sich an diesem Server anmelden.

Gruß Sven.

PS: Viele Wege führen nach Rom face-smile
Logitech
Logitech 05.12.2013 um 09:14:52 Uhr
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Folgendes habe ich jetzt mal eingestellt.

Habe den Terminalserver in einer OU welche keine Gruppenrichtlinien von oben bekommt (Vererbung deaktiviert)
In dieser OU befindet sich eine Gruppenrichtlinie die nur für den Terminal Server ist,

Hier habe ich im Bereich Benutzerkonfiguration folgendes eingestellt:

Einstellungen --> Systemsteuerungseinstellungen --> Energieoptionen --> Energiesparplan (Windows Vista und höher:

Kennwort bei Reaktivierung anfordern: Nein
Festplatte ausschalten nach: Nie
Standbymodus nach: Nie
Hybriden Standbymodus zulassen: Aus
Ruhezustand nach: Nie

Meint ihr damit kann ich das erreichen was ich will?
DerWoWusste
Lösung DerWoWusste 05.12.2013 aktualisiert um 15:31:05 Uhr
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Nein, wenn Du auf den TS eine Nutzer-GPO ansetzt, dann wird die nicht angewendet, der TS ist kein Nutzer-, sondern ein Computerobjekt. Es sei denn, Du schaltest die Loopbackverarbeitung ein wie beschrieben von Sven (Mantigul).
Logitech
Logitech 05.12.2013 um 11:13:44 Uhr
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Das komische ist ich habe die loopbackverarbeitung (modus : ersetzen) aktiviert in der Gruppenrichtlinie für den Terminalserver, aber in der "Gruppenrichtlinienmodellierung" kommt heraus das alle anderen Gruppenrichtlinien die übergeordnet sind auch auf den Benutzer angewandt werden.

Schalte ich explizit bei der Modellierung "Loopback" ein dann ist alles korrekt.

Was mache ich falsch?
DerWoWusste
DerWoWusste 05.12.2013 um 11:32:56 Uhr
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Wie? Was soll da falsch sein? Wenn Du modellierst, musst Du natürlich alles mitmodellieren, deshalb kommt auch nur dann ein richtiges Ergebnis raus, wenn Du den Loopback mitmodellierst.
Logitech
Logitech 05.12.2013 um 11:40:20 Uhr
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Ich dachte der Loopback wird durch die Einstellung in der GPO mitgeliefert. Deswegen dachte ich ich müsse es da nicht mehr anhaken?!?
DerWoWusste
DerWoWusste 05.12.2013 um 11:51:26 Uhr
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Tja. Mach einen Vorschlag an MS, dass sie das ändern - wäre nicht eben unlogisch, da hast du Recht.