napperman
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Newsletter an Ansprechpartner ein Firma zu der eine Geschäftsbeziehung besteht rechtens?

Moin zusammen!

Ich frage mich gerade folgendes:

Ich habe eine Geschäftsbeziehung zu einem Unternehmen, welches regelmäßig bei uns bestellt.
Ich hätte damit also das Recht, diese Firma mit einem Newsletter anzuschreiben. Nun stellt sich folgende Frage:
Darf ich nur den Ansprechpartner anschreiben, der auch bei mir bestellt, oder dürfte ich auch andere mir bekannte Ansprechpartner anschreiben, sofern zu
diesen ein Kontakt per Mail besteht.
Oder muss jeder Ansprechpartner explizit zustimmen, dass ich Newsletter zusenden darf?

Weiterhin frage ich mich, wie es sich mit Kunden verhält, die zwar länger nichts bestellt haben (2 Jahre +) aber trotzdem regelmäßig Angebote anfordern.

Für eine paar Tipps, wo ich darüber Info bekomme wäre ich dankbar.

Klar kann man auch nen Anwalt mit der Klärung beauftragen, es interessiert mich aber auch, wie Erfahrungen hiermit sind.
Die Rechtssprechung ist da ja nicht immer eindeutig.
Zumal man ja schon abgemahnt werden kann, wenn man in einem DoubleOptIn in der Aktivierungsmail nur ein Logo oder nen Werbespruch einbaut...

Gruß,

Napperman

Content-ID: 160505

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Ausgedruckt am: 25.11.2024 um 04:11 Uhr

kleinerbub
kleinerbub 10.02.2011 um 10:01:46 Uhr
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Moin moin!

Die gängige Methode vieler Anbieter ist ja, sobald ne E-Mail Adresse erhascht wurde (durch persönlichen Kontakt, Registrierung oder Ähnliches), wird dahin ein Newsletter, Rundmail, wichtiges Infos usw. verschickt.
Das ist oft nervig, aber ich denke man kann es so machen, solange man unten drunter schreibt: "Sie erhalten diese E-Mail, weil Sie sich bei uns registriert haben/.... Wenn Sie diese Art von Infos nicht mehr erhalten wollen, klicken Sie bitte hier."

(Persönliche Meinung, keine rechtliche Grundlage)

Gruß kleinerbub
maretz
maretz 10.02.2011 um 10:09:07 Uhr
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Moin,

unabhängig von der Rechtslage kann ich dir sagen das du bei mir als Systemhaus sofort aus allen Listen fliegen würdest wenn ich unaufgeforderte Angebote von dir bekomme. DAS ist nunmal nichts anderes als Spam - und somit würde dein Ruf bei mir um lockere 100% sinken!

Ganz ehrlich - ich kann es dir nur von meiner Seite des Schreibtisches aus beschreiben. Was meinst du wie nervig es teilweise ist wenn du konzentriert am Arbeiten bist - und wieder jemand unaufgefordert Anruft um dir eine neue Telefonanlage zu verkaufen, die besten Tonerpreise zu geben oder grade mal nen super Computer im Angebot hat? Denn du bist aus deinen Gedanken raus und musst dich in dem Moment um etwas kümmern wo du gar keine Lust drauf hast. Dasselbe gilt auch für Emails - denn dann kommt für irgendwelche Werbung das tolle Popup-Fenster und im dümmsten Fall (je nach Email-Client) zieht es sich sogar noch das aktive Fenster.

Ich würde daher _nur_ deinen direkten Ansprechparter anschreiben - und in die Mail dann explizit reinschreiben das eine interne Verteilung selbstverständlich gewünscht ist. DER wird dann die Mail schon weiterleiten wenn der weiss das Hr. Meier aus der 97sten Etage grad zufällig mit der Beschaffung neuer Hardware beschäftigt ist. Denn DER weiss auch wer das grade aktuell macht - und du hast den Vorteil das dieses Angebot von einer "internen" Email-Adresse kommt (was automatisch zu einer besseren Bewertung führt - da man davon ausgeht das die Kollegen nur das weiterleiten wo die auch gute Erfahrungen haben).

Weiterhin: Was passiert denn z.B. bei Abwesenheit eines Mitarbeiters? Der leitet seine Mails dann an seinen Kollegen weiter. Dieser bekommt dann ggf. deinen Newsletter 5x oder so -> DAS sorgt dafür das der sich sicher darüber freut...

Von daher würde ich das - unabhängig von der Rechtslage - immer nur machen wenn jemand diesen Newsletter wirklich will. Jeder andere löscht den eh gleich - und dein Ruf leidet... (WENN nicht sogar der Firmen-Spamfilter dann erkennt das du dasselbe an 8 User schickst und du dadurch schon mehr Punkte auf der Spamliste erhälst...)
napperman
napperman 10.02.2011 um 10:09:57 Uhr
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Ein Austragelink muss ja sowieso immer vorhanden sein.

Danke
napperman
napperman 10.02.2011 um 10:15:52 Uhr
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Aus der Sicht eines Systemhauses verständlich,

Wir haben aber überwiegend Kunden aus der Werbebranche und sind auch selbst in dieser tätig.
Da muss man mit Werbung natürlich ein wenig anders umgehen...

Ich gebe Dir aber Recht, dass Newsletter, die völlig konträr zur Geschäftsbeziehung sind, total nerven.

Danke für Deine Einschätzung maretz!
djmugge
djmugge 10.02.2011 um 11:02:07 Uhr
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Für Newsletter, egal ob direkt in die Firma oder "nur" an den Ansprechpartner würde ich mir immer eine explizite Zustimmung geben lassen. Und im Newsletter selbst immer eine Signatur mit dem Hinweis und einem Link oder eine Möglichkeit, wie er sich aus dem Verteiler wieder löschen lassen kann.
Didau23
Didau23 10.02.2011 um 11:02:22 Uhr
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Moin,

ich habe den Paragraphen jetzt nicht zur Hand, aber:

Das Zusenden eines Newsletters setzt eine Zustimmung des Adressaten voraus (bevor der Newsletter versendet wird). Ist diese nicht vorhanden, sind diese Mails Spam!

Ich wühle noch einmal meine Unterlagen, reiche ich dann nach...

Grüsse
Didau23
Didau23 10.02.2011 um 11:06:24 Uhr
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Hab`s (http://www.eco.de/dokumente/Richtlinie_OnlineMarketing_2009.pdf):

"§ 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Werbung per E-Mail ohne dass eine Einwilligung des Empfängers vorliegt. Werbung ist jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern."


Gruss
napperman
napperman 10.02.2011 um 11:13:17 Uhr
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Danke, der § ist mir bekannt.
Ich denke ich werde es dann so werten, dass ich für jeden Ansprechpartner die Einverständis brauche.
kleinerbub
kleinerbub 11.02.2011 um 09:54:52 Uhr
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Zitat von @Didau23:
Hab`s (http://www.eco.de/dokumente/Richtlinie_OnlineMarketing_2009.pdf):

"§ 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Werbung per E-Mail ohne dass eine
Einwilligung des Empfängers vorliegt. Werbung ist jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen zu fördern."


Gruss


Diese Aussage aus Didaus Link ist vielleicht noch interessant für dich:

Einzige Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG:
Im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen
kann ein Unternehmen für den Absatz eigener,
ähnlicher Waren und Dienstleistungen per
E-Mail werben, ohne die ausdrückliche Einwilligung
des Kunden einzuholen bis die weitere
Nutzung untersagt wird. Auf die Widerspruchsmöglichkeit
muss der Kunde jedoch
bereits bei Erhebung der E-Mail-Adresse und
bei jeder Zusendung hingewiesen werden. Der
Hinweis auf das Widerspruchsrecht
muss
auch enthalten, dass für die Übersendung des
Widerspruchs
keine ungewöhnlichen Kosten –
z. B. für teuere 0900-Rufnummern
– entstehen.