meister
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Onlinespeicher - Wer ist verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen in eingerichteten Gruppen

Hallo,

wir sind eine Schule und arbeiten mit dem Onlinespeicher Wuala. Dort haben wir diverse (private!) Gruppen eingerichtet.

Frage: Wer ist für einen Verstoß gegen das Urheberrecht verantwortlich, wenn eine solche Datei in die Gruppe upgeloaded wird?

Ist derjenige verantwortlich, der die Gruppe gegründet hat (Administrator)?

Hinweis:

Wuala bietet die Möglichkeit, den Uploader jeder Datei zu ermitteln.

Viele Grüße!

Content-ID: 176831

Url: https://administrator.de/contentid/176831

Ausgedruckt am: 25.11.2024 um 16:11 Uhr

NetWolf
NetWolf 25.11.2011 um 13:56:25 Uhr
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Moin Moin,

ich denke das ist eine Frage für einen Rechtsanwalt.

Grüße aus Rostock
Wolfgang
(Netwolf)
Lochkartenstanzer
Lochkartenstanzer 25.11.2011 um 15:44:43 Uhr
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Ist das in einer geschlossenen Benutzergruppe ein Problem?

Ansonsten fragen Sie radio Eriwan oder einen Juristen Ihres vertrauens.
mrtux
mrtux 25.11.2011 um 16:56:21 Uhr
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Hi !

Zitat von @meister:
Wuala bietet die Möglichkeit, den Uploader jeder Datei zu ermitteln.

Und wie willst Du das machen, wenn ich da was hochladen würde? Meinst Du ich würde meine Visitenkarte hinterlassen? :-P

Eine IP Adresse sagt erstmal gar nix aus, was glaubst Du wohl, warum extra für die bettelarme Film, Musik und Verlagsindustrie das Urheberrecht angepasst wurde? Damit man den Betreiber des Systems oder eines Internetzuganges (als sogenannten Störer) in die Haftung und zur unfreiwilligen Spende (per Abmahnung oder Verfügung) bringen kann.

Ergo: Im Zweifel (also wenn der wahre Täter unbekannt bleibt), haftet der Betreiber eines Boards zumindest mit oder derjenige von dessen Anschluss aus die illegale Datei hochgeladen wurde.

Frage aber sicherheitshalber einen Fachanwalt für Urheberrecht!

mrtux
meister
meister 25.11.2011 um 17:02:34 Uhr
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Hallo,

da jedes Mitglied der Gruppe persönlich bekannt ist, fällt die Zuweisung nicht schwer. Wuala gibt den Namen des Uploaders ja in einer Infozeile an. Diese Gruppen haben wir für den Datenautausch innerhalb unserer Schule eingerichtet und da ist es natürlich erforderlich, dass wir jeden Teilnehmer kennen.

Grüße!
C.R.S.
C.R.S. 25.11.2011 um 17:09:54 Uhr
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Hallo,

meine Meinung: Auf Schadenersatz und Unterlassung haftet der Uploader (ob er ermittelt werden kann, spielt keine Rolle). Nur auf Unterlassung haftet der Admin ab Kenntnis bzw. bei Verkehrssicherungspflichten ab fingierter Kenntnis.
Vorgelagertes Problem wäre, wann in den privaten Gruppen konkret bekannter und begrenzter Nutzer überhaupt Urheberrechtsverstöße vorliegen oder durch das Recht der Privatkopie eingeschränkt sind. Nachgelagert, ob der Admin überhaupt Kenntnis von ausgetauschten Dateien haben dürfte/müsste. Ich tendiere zumindest für letztere Frage zu Nein und sehe den Admin auf der sicheren Seite.

Grüße
Richard
mrtux
mrtux 25.11.2011 um 17:14:20 Uhr
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Hi !

Zitat von @meister:
da jedes Mitglied der Gruppe persönlich bekannt ist, fällt die Zuweisung nicht schwer. Wuala gibt den Namen des

Das kann heute jedes popelige CMS und funktioniert nur wenn Du dich darauf verlassen kannst, dass die Zugangsdaten dort bleiben wo sie sein sollen oder Du sie vermutest.

Das ist aber eine rein organisatorische Frage und keine juristische, wie das der Kollege Lochkartenstanzer ja schon angedeutet hatte. Ein absolute Sicherheit gibt es nicht, daher werdet ihr das genau im Auge behalten müssen und in der Praxis gilt normalerweise, wo kein Kläger auch kein Richter...

Aber rein rechtlich betrachtet und wenn es eben doch einen "Kläger" gibt, ist die Wahrscheinlichkeit recht gross, dass im Falle eines echten Urheberechtsverstosses (also nix mit Privatkopie) der Betreiber zumindest mithaftet, wenn der tatsächliche Täter nicht ermittelt werden kann und so habe ich das in der Praxis bei Fällen unseren Kunden bisher erlebt.

Zitat von @c.r.s.:
Urheberrechtsverstöße vorliegen oder durch das Recht der Privatkopie eingeschränkt sind. Nachgelagert, ob der

Ob bei Content einer Schule das Recht auf eine Privatkopie zum tragen kommt, ist höchst fragwürdig. Wenn es sich um Material eines Bildungsverlages handelt, würde ich deren Lizenzbedingungen prüfen oder dort einfach mal nachfragen und am besten bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist....

mrtux
Lochkartenstanzer
Lochkartenstanzer 25.11.2011 um 17:40:20 Uhr
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Zitat von @meister:
Ist derjenige verantwortlich, der die Gruppe gegründet hat (Administrator)?

Nochmal mein Senf dazu:

Solange der Admin eine entsprechende Nutzungsordnugn vorgegeben hat und zügig beim Bekanntwerden eines Verstoßes für Abhilfe sorgt, sollte er außen vor sein. Da die Gruppenmitglieder bekannt sind, sollte das auch recht einfach möglich sein (Accountsperre und/oder Rüffel im RL).

Ansonste IANAL, daher bitte nicht auf die 100%-iger Richtigkeit der obigen Aussage vertrauen., insbesondere weil es bei Juristen üblich ist, daß 2 verschiedene Juristen mindestens drei Meinungen haben.

lks
C.R.S.
C.R.S. 25.11.2011 um 18:51:07 Uhr
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Hallo,

> Zitat von @meister:
> ----
Aber rein rechtlich betrachtet und wenn es eben doch einen "Kläger" gibt, ist die Wahrscheinlichkeit recht gross,
dass im Falle eines echten Urheberechtsverstosses (also nix mit Privatkopie) der Betreiber zumindest mithaftet, wenn der
tatsächliche Täter nicht ermittelt werden kann und so habe ich das in der Praxis bei Fällen unseren Kunden bisher
erlebt.

woraus soll sich dieser Zusammenhang der jeweiligen Haftung ergeben?

Ich gehe mal für das folgende davon aus, dass wir nur von der schmerzlichen Haftung auf Schadensersatz sprechen. Wenn ein Haftender nicht ermittelt werden kann, bleibt der Geschädigte auf dem Schaden sitzen, den er gegenüber nur diesem geltend machen kann. Eine Umlenkung der Haftung, wie es sie z.B. in der Produkthaftung gibt, sehe ich hier nicht. Davon unabhängig ist die Frage, ob nicht eventuell der Betreiber selbständig (und von Anfang an) neben dem Täter haftet. In der Praxis mag ein falscher Eindruck über die Rechtslage dadurch entstehen, dass Geschädigte natürlich zunächst versuchen, sich an den jedenfalls Haftenden Schädiger zu wenden, und erst wenn sie diesen nicht ermitteln können, an den Betreiber. Und dies wiederum oft genug auch dann, wenn tatsächlich gar kein Anspruch gegen den Betreiber besteht, da viele "Opfer" die Forderung akzeptieren.

Die Grundsätze dafür sind hier recht anschaulich zu entnehmen: http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/stoererhaftung-im-internet-filesh ...
Praktisch: http://www.rechtsanwalt-uhl.de/urteile_news_detail.html?id=22

Zitat aus dem ersten Link: "Wer nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder an einer solchen teilgenommen hat, kann trotzdem wie ein Täter in Anspruch genommen werden, wenn er die Voraussetzungen für den Urheberrechtsverstoß geschaffen hat und trotz vorliegender Anhaltspunkte keine Prüfungen oder Maßnahmen ergriffen hat, um solche Verstöße zu unterbinden."

Welche Anhaltspunkte vorliegen müssen und welcher Rahmen für die Prüfung und die Maßnahmen gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei einem familiär gemeinsam genutzten Internetanschluss sieht das anders aus als in einer Wohn- oder Bürogemeinschaft. Bei einem Foren-Betreiber gehen Gerichte davon aus, dass er die Inhalte in angemessener Zeit prüfen müsse, er z.B. nach 24 Stunden (ggf. fingiert) Anhaltspunkte für die rechtswidrige Nutzung hätte.

Wenn ich einen privaten Online-Speicher bei einem kommerziellen Anbieter nutze (kein Sharehoster), hat dieser im Regelfall kein Recht, die hochgeladenen Dateien auf Rechtsverstöße zu prüfen. Schalte ich Benutzer für diesen Speicher frei, mag das für mich im Verhältnis zu den Nutzern anders aussehen, abhängig von der konkreten Nutzungsart (natürlich würde sich bei einer "Untervermietung", deckungsgleich mit meinem Verhältnis zum Anbieter, die Frage stellen, ob dies vertraglich gegenüber dem Anbieter zulässig ist. Wenn sie faktisch aber einmal vorgenommen wurde, ist das ein anderes Problem).

Ob bei Content einer Schule das Recht auf eine Privatkopie zum tragen kommt, ist höchst fragwürdig. Wenn es sich um Material eines Bildungsverlages
handelt, würde ich deren Lizenzbedingungen prüfen oder dort einfach mal nachfragen und am besten bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist....

Wenn Lehrer Materialen in dieses System hinein vervielfältigen, wäre das sicher zu prüfen.
Ich verstehe den Sachverhalt so, dass die Schule interessierten Personengruppen jeweils separate Online-Speicher zur Verfügung stellt, z.B. damit drei bis sechs Schüler eine Projektarbeit koordinieren können. Wenn nun ein Schüler eine rechtmäßig erworbene Musik-CD hat und die Kopie eines Liedes in den Speicher hochlädt, weil er mit den drei Mitnutzern befreundet ist, sehe ich das vom Recht der Privatkopie gedeckt. Ob auf die digitale Vervielfältigung des "Werkstückes" CD dieses Recht generell anwendbar ist, könnte man aber diskutieren. Das Problem würde aber schon wegfallen oder anders gelöst werden müssen, wenn der Schüler einen Musik-Download statt einer CD gekauft hat.

Grüße
Richard
meister
meister 25.11.2011 um 19:01:32 Uhr
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Hallo,

nach meinem Daführhalten sehe ich es auch so, dass der "Uploader" in die Haftung zu nehmen ist und nicht derjenige, welcher die Gruppe bei dem Onlinespeicher eröffnet hat, insbesondere dann, wenn eine entsprechende Nutzungsordnung mit Gegenzeichnung vorliegt.

Ach der Hinweis von "Lochkartenstanzer" zu den Juristen ist völlig stimmig.

Danke und Grüße!
meister
meister 27.11.2011 um 14:55:32 Uhr
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Hallo,

hier die Meinung eines studierten Internetrechtlers:

In erster Linie haftet natürlich der Täter, also derjenige, der die Datei rechtswidrig hochgeladen und damit die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Den Gruppenadministrator könnte daneben eine Haftung treffen, wenn er sich diese fremden Inhalte „zu Eigen macht", § 7 Absatz 1 TMG. Der Bundesgerichtshof sieht dies als gegeben an, wenn jemand fremde Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie anschließend freischaltet und sich umfangreiche Nutzungsrechte daran einräumen lässt, also Einfluss auf diese Dateien nimmt und sie aktiv in seinen Internetauftritt integriert (BGH, Urteil vom 12. November 2009, Az.: I ZR 166/07 – „marions-kochbuch"). Nach außen müsste der Eindruck erweckt werden, dass sich der Administrator mit diesen Inhalten identifiziert und sie als Teil seines eigenen Internetauftritts ansieht.

Wenn für den Durchschnittsnutzer aber erkennbar ist, dass es sich um fremde Inhalte Dritter handelt, kommt nur die so genannte Störerhaftung des Administrators in Betracht. Als Störer kann derjenige auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III). Allerdings enthält § 10 TMG ein Haftungsprivileg, wonach Diensteanbieter für fremde Informationen, welche sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird oder sofern sie bei Kenntniserlangung unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Wenn daher sichergestellt ist, dass der Administrator nach Kenntniserlangung (z.B. aufgrund einer Beschwerde des Rechteinhabers) die Dateien umgehend entfernt, trifft ihn keine Haftung (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 04.02.2009, Az. 5 U 167/07 - keine Störerhaftung durch Forenbetreiber). Etwas anderes würde nur gelten, wenn den Administrator bereits im Vorfeld Prüfungspflichten treffen würden, z.B. weil schon mehrfach rechtswidriges Material hochgeladen wurde, die Gruppe sich einem entsprechend gefahrgeneigten Thema widmet (z.B. Austausch von Filesharing-Links) oder das gesamte Geschäftsmodell des Betreibers auf Urheberrechtsverletzungen durch anonyme Uploads basiert.

Solange sichergestellt ist, dass die von Dritten hochgeladenen Inhalte nicht als Ihre eigenen Inhalte erscheinen und rechtswidrige hochgeladene Dateien nach Kenntniserlangung umgehend entfernt werden, sehe ich hier nur ein sehr geringes Haftungsrisiko. Falls die Inhalte gar nicht für jedermann, sondern nur für die Teilnehmer der Gruppe sichtbar sein sollten (was aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig hervorgeht), ist eine Haftung fast ausgeschlossen.
Aber selbst wenn aus einem der oben genannten Gründe eine Haftung zu bejahen sein sollte, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich die hierdurch entstehenden Kosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruches vom eigentlichen Täter (=dem Uploader, der ja bekannt ist) wieder zu holen.


Grüße!