Arbeitszeugnis - Geheimcode?
Hallo,
anscheinend besteht doch rege Nachfrage im Umgang mit Arbeitszeugnissen. Wie so oft im Leben bedarf die Schreibweise eines Arbeitszeugnisses einiger Vorgaben. Auszüge dieser Vorgaben habe ich zum besseren Überblick in diesem Tutorial zitiert. Danach hat man einen kleinen Überblick, wie ein Arbeitszeugnis aufgebaut sein muss und wann z.B. ein qualifiziertes oder ein einfaches Zeugnis ausgestellt wird. Im Anschluss an diesem Tutorial lest ihr wie man diese richtig deutet.
I. Zeugnisarten
Es lassen sich im Grunde zwei Zeugnisarten nach inhaltlicher und zeitlicher Einteilung unterscheiden:
1. Zwischenzeugnis
Merkmale:
- Ausstellung wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist (für Bewerbungen im Rahmen der Kündigungsfrist)
- Bei einem berechtigten Interesse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
- berufsfördernde Maßnahmen der Fortbildung
- Übergabe des Betriebes durch einen Wechsel der Inhaber
- Bei tarifgebundenen Arbeitsverträgen (§ 20 Abs. 2 MTV) wird das berechtigte
Interesse nicht gefordert, vielmehr kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein
Zwischenzeugnis während des bestehenden Arbeitsverhältnisses verlangen.
2. Endgültiges Arbeitszeugnis
Das Zwischenzeugnis verliert seine Gültigkeit in der Regel mit der Aushändigung des
endgültigen Arbeitszeugnisses.
a) Einfaches Zeugnis:
Grundsätzlich ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur verpflichtet ein „einfaches
Arbeitszeugnis“ auszustellen, das Aufschluss gibt über:
- die Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters (Personalien: Vorname, Name,
ggfs. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort),
- die Person der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Anschrift) sowie
- die Art der Tätigkeit (Stellung in der Praxis),
- die Inhalte der Tätigkeit (Beschreibung der Tätigkeiten und Kompetenzen) und
- die Zeitdauer der Tätigkeit (Beginn und Ende der Tätigkeit, keine Fehlzeiten, es
sei denn im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer haben die Fehlzeiten besondere
Bedeutung erreicht) die von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in dem Unternehmen
ausgeübt wurde.
Das einfache Zeugnis enthält keine Beurteilungsmerkmale.
b) Qualifiziertes Zeugnis:
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat der ausscheidenden Mitarbeiterin bzw.
dem ausscheidenden Mitarbeiter auf deren bzw. dessen Verlangen hin ein „qualifiziertes
Zeugnis“ auszustellen (§ 630 BGB, § 20 Abs. 3 MTV, § 8 BBiG). Das qualifizierte
Zeugnis enthält zusätzlich zu den Angaben, die bereits ein einfaches Zeugnis
enthalten muss, weitere Beurteilungsmerkmale, d h. das qualifizierte Zeugnis muss
zudem Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten Aufschluss
geben.
II. Bestandteile eines qualifizierten Zeugnisses:
- Bezeichnung als „Zeugnis“,
- Personalien der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers (Geb.-Datum, Geb.-Ort, Anschrift),
- Ein- und Austrittsdatum,
- genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes,
- genaue Beschreibung des Aufgabengebietes (sämtliche Aufgaben aufführen),
- Leistungsbeurteilung: • bei ungünstigen Leistungen indirekte Aussage in verschlüsselter Form,
- bei günstigen Leistungen auch als solche bezeichnen,
- Fortbildungsinitiative,
- Vertrauenswürdigkeit,
- Sozialverhalten:
- gegenüber Arbeitgeberin/Arbeitgeber,
- gegenüber anderen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern,
- gegenüber Kunden,
- Führungsfähigkeit,
- Pünktlichkeit, Ordentlichkeit, Integration in den Gesamtwirtschaftlichen Prozess,
- Kündigungsgrund,
- Dank- und Glückwunschformel für weiteren Lebens- und Berufsweg,
- Ort, Datum,
- Unterschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers.
III. Grundsätze der Zeugniserstellung
Bei der Abfassung von Zeugnissen ist es nicht immer einfach, die unterschiedlichen
Interessen miteinander zu verbinden. Für den Chef ist daher eine verantwortungsbewusste
Überprüfung der vorgenommenen Zeugnisformulierung angezeigt.
Vier Grundsätze sind bei der Zeugniserstellung zu beachten:
1. Grundsatz der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit
Danach müssen die getroffenen Zeugnisaussagen objektiv sein. Das Zeugnis soll
also berechtigte günstige Aussagen enthalten. Die Aussagen müssen darüber hinaus
so umfassend und eindeutig getätigt werden, dass die Folgearbeitgeberin bzw. der
Folgearbeitgeber sich ein klares Bild von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und
deren bzw. dessen Tätigkeit verschaffen kann. Aus diesem Grund muss das Zeugnis
alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung
der Bewerberin bzw. des Bewerbers bedeutsam sind.
2. Grundsatz der Wahrung Interessen Dritter
Die Interessenlage der Folgearbeitgeberin bzw. des Folgearbeitgebers ist insoweit zu
berücksichtigen, dass unwahre Aussagen unterbleiben müssen. Die Missachtung
dieses Grundsatzes kann zu Regressforderungen der Folgearbeitgeberin bzw. des
Folgearbeitgebers gegenüber der Vorarbeitgeberin bzw. des Vorarbeitgebers führen,
wenn diese bzw. dieser im Vertrauen auf eine positive Aussage eine Bewerberin
bzw. einen Bewerber einstellt.
3. Grundsatz der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des
Arbeitnehmers
Der Inhalt eines Arbeitszeugnisses darf das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen
einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nicht behindern. Deshalb
sind die Zeugnisaussagen zwar objektiv, jedoch wohlwollend geprägt zu formulieren.
4. Grundsatz der Zeugniseinheit
Das qualifizierte Zeugnis hat sich stets auf die Bewertung des Leistungs- und Sozialverhaltens
zu erstrecken. Ein Teil darf nicht bewusst unterschlagen werden.
IV. Rechtsfolgen eines fehlerhaften Zeugnisses
Bei unrichtiger Tatsachendarstellung oder fehlerhafter Beurteilung kann die Arbeitnehmerin
bzw. der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung eines berichtigten Arbeitszeugnisses
klagen. Die Beweispflicht, dass das Zeugnis vollständig und richtig ist, hat nach Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber.
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass
bestimmte Formulierungen verwendet werden, da die Zeugniserstellung im Ermessen der
Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers steht. Der Chef ist nicht berechtigt, ein Zeugnis zurückzuhalten,
um ggfs. Forderungen gegenüber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer geltend zu machen.
Diese Zurückhaltung widerspricht der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und
kann der ausscheidenden Arbeitnehmerin bzw. dem ausscheidenden Arbeitnehmer großen Schaden
zufügen, der schadensersatzpflichtig machen kann.
Nachfolgend einige gängige „Zeugniscodes“
sehr gut: „hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“
gut: „hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“
befriedigend: „hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“
ausreichend: „hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt“
mangelhaft: „hat die ihm übertragenen Arbeiten im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt“
ungenügend: „hat sich bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“
Negative Aussagen mit spezieller Bedeutung
Die Bedeutung des Satzes ist Kursiv geschrieben.
Alle Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse erledigt.
Zwar eifrig, aber nicht besonders tüchtig.
Hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt.
Hat getan, was er konnte, aber das war nicht viel; viel ist dabei nicht herausgekommen.
Wegen seiner Pünktlichkeit war er stets ein gutes Vorbild.
War in jeder Hinsicht eine Niete; die Leistungen liegen unter dem betrieblichen Durchschnitt.
Wir haben uns in gegenseitigem Einverständnis/Einvernehmen getrennt.
Wir haben ihm gekündigt bzw. ihm nahegelegt, selbst zu kündigen.
Sie bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden.
Sie hat versagt.
War mit Interesse bei der Sache.
Hat sich angestrengt, aber nichts geleistet.
Zeigte für die Arbeit Verständnis.
War faul und hat nichts geleistet.
Erledigte die ihm übertragenen Arbeiten mit Fleiß und war stets willens, sie termingerecht zu beenden.
Absolut unzureichende Leistungen
Hat sich mit großem Eifer an diese Aufgabe herangemacht und war erfolgreich dabei.
Die Leistungen waren dennoch mangelhaft.
Hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt.
Der Rahmen war wohl sehr eng. Denn die Leistung ist nicht zufriedenstellend.
Hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt.
Ist ein Bürokrat, der keine Eigeninitiative aufbringt.
Hat alle Arbeiten ordentlich erledigt.
Dto.
Mit seinen Vorgesetzten ist er gut zurechtgekommen.
Ein Mitläufer, der sich gut zu verkaufen weiß.
Er war sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen.
Ein sehr unangenehmer, überheblicher Mitarbeiter.
Durch seine Geselligkeit trug er stets zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.
Er neigte zu übertriebenem, ja exzessivem Alkoholgenuss.
Für die Belange der Mitarbeiter bewies er immer Einfühlungsvermögen.
Suchte ständig Sexkontakte zu Mitarbeiterinnen.
Für die Belange der Belegschaft bewies er/sie immer umfassendes Verständnis.
Homosexuelle/lesbische Aktivitäten im Unternehmen.
Im Kollegenkreis galt er als toleranter Mitarbeiter.
Für den Vorgesetzten dagegen war er ein schwerer Brocken.
Wir lernten ihn als umgänglichen Kollegen kennen.
Viele sahen ihn lieber gehen als kommen.
Er ist ein zuverlässiger (gewissenhafter) Mitarbeiter.
Er ist zur Stelle, wenn man ihn braucht; allerdings ist er nicht immer brauchbar.
Er verfügt über Fachwissen und zeigt ein gesundes Selbstvertrauen.
Geringes Fachwissen, das er mit „großer Klappe“ zu übertünchen sucht.
Er war Neuem gegenüber stets aufgeschlossen.
Aber nicht, um es zu integrieren, zu verarbeiten.
Er verstand es, die Aufgaben mit Erfolg zu delegieren, und setzte sich für die Förderung der Mitarbeiter ein.
Hat kaum selbst gearbeitet, hat Mitarbeiter mit Gehaltserhöhungen von Kritik an sich abgehalten.
Wir haben ihn als einsatzwilligen und sehr beweglichen Mitarbeiter kennengelernt, der stets bemüht war, die ihm übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit in seinem und im Interesse der Firma zu lösen.
Diese Kodierung umschreibt, dass der Mitarbeiter sehr geschickt den Arbeitgeber bestohlen hat.
Er war stets bemüht, sein Bestes zu geben. Sein Aufgabengebiet betreuter mit großer Sachkenntnis und Interesse. Freundlich, hilfsbereit und stets loyal, ist sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten immer ohne Tadel gewesen. Sehr gute charakterliche und menschliche Eigenschaften machten ihn zu einem beliebten Mitarbeiter.
Viele Worte über menschliche Größe, aber kein Urteil über fachliche Leistungen; zum Vorgesetzten nicht geeignet.
Aufgrund seiner anpassungsfähigen und freundlichen Art war er im Betrieb sehr geschätzt.
Seine Assistenten waren wohl Jack Daniels und Johnny Walker; kurz: Er hatte Probleme mit dem Alkohol während der Arbeitszeit.
Wir bestätigen gern, dass Herr mit Fleiß, Ehrlichkeit und Pünktlichkeit an seine Aufgaben herangegangen ist.
Aber ohne fachliche Qualifikation.
Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber war er durch seine aufrichtige und anständige Gesinnung ein angenehmer Mitarbeiter.
Aber nicht durch seine Tüchtigkeit.
Allen Aufgaben hat er sich mit Begeisterung gewidmet.
Aber ohne Erfolg.
Er hat an allen ihm gestellten Aufgaben mit großem Fleiß gearbeitet.
Wenngleich erfolglos.
Er hat dabei auch brauchbare Vorschläge gemacht.
Manchmal sogar!
Bei der Einführung unseres neuen Produkts XYZ hat er sich mit ganzer Kraft eingesetzt und damit bewiesen, dass er ein guter Verkäufer
sein kann.
Was er normalerweise nicht ist.
Wir schätzen ihn als einen eifrigen Mitarbeiter, der die ihm gemäßen Aufgaben schnell und sicher bewältigte.
Nämlich die anspruchslosen Aufgaben!
Wir bescheinigen ihm gern, dass er sich den ihm übertragenen Aufgaben mit Eifer gewidmet hat.
Jedoch ohne Erfolg!
Er hat unserer Organisation reges Interesse entgegengebracht.
Geleistet hat er jedoch nichts.
Literaturverzeichniss/Quellen:
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg: Arbeitszeugnisse - richtig deuten und schreiben. Online
im Internet: http://www.lzk-bw.de/lzk/zahnaerzte/Praxisfuehrung/LZKHB/pdf/c05-03.pdf (Stand 02.08.2007).
anscheinend besteht doch rege Nachfrage im Umgang mit Arbeitszeugnissen. Wie so oft im Leben bedarf die Schreibweise eines Arbeitszeugnisses einiger Vorgaben. Auszüge dieser Vorgaben habe ich zum besseren Überblick in diesem Tutorial zitiert. Danach hat man einen kleinen Überblick, wie ein Arbeitszeugnis aufgebaut sein muss und wann z.B. ein qualifiziertes oder ein einfaches Zeugnis ausgestellt wird. Im Anschluss an diesem Tutorial lest ihr wie man diese richtig deutet.
I. Zeugnisarten
Es lassen sich im Grunde zwei Zeugnisarten nach inhaltlicher und zeitlicher Einteilung unterscheiden:
1. Zwischenzeugnis
Merkmale:
- Ausstellung wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist (für Bewerbungen im Rahmen der Kündigungsfrist)
- Bei einem berechtigten Interesse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
- berufsfördernde Maßnahmen der Fortbildung
- Übergabe des Betriebes durch einen Wechsel der Inhaber
- Bei tarifgebundenen Arbeitsverträgen (§ 20 Abs. 2 MTV) wird das berechtigte
Interesse nicht gefordert, vielmehr kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein
Zwischenzeugnis während des bestehenden Arbeitsverhältnisses verlangen.
2. Endgültiges Arbeitszeugnis
Das Zwischenzeugnis verliert seine Gültigkeit in der Regel mit der Aushändigung des
endgültigen Arbeitszeugnisses.
a) Einfaches Zeugnis:
Grundsätzlich ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur verpflichtet ein „einfaches
Arbeitszeugnis“ auszustellen, das Aufschluss gibt über:
- die Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters (Personalien: Vorname, Name,
ggfs. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort),
- die Person der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Anschrift) sowie
- die Art der Tätigkeit (Stellung in der Praxis),
- die Inhalte der Tätigkeit (Beschreibung der Tätigkeiten und Kompetenzen) und
- die Zeitdauer der Tätigkeit (Beginn und Ende der Tätigkeit, keine Fehlzeiten, es
sei denn im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer haben die Fehlzeiten besondere
Bedeutung erreicht) die von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in dem Unternehmen
ausgeübt wurde.
Das einfache Zeugnis enthält keine Beurteilungsmerkmale.
b) Qualifiziertes Zeugnis:
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat der ausscheidenden Mitarbeiterin bzw.
dem ausscheidenden Mitarbeiter auf deren bzw. dessen Verlangen hin ein „qualifiziertes
Zeugnis“ auszustellen (§ 630 BGB, § 20 Abs. 3 MTV, § 8 BBiG). Das qualifizierte
Zeugnis enthält zusätzlich zu den Angaben, die bereits ein einfaches Zeugnis
enthalten muss, weitere Beurteilungsmerkmale, d h. das qualifizierte Zeugnis muss
zudem Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten Aufschluss
geben.
II. Bestandteile eines qualifizierten Zeugnisses:
- Bezeichnung als „Zeugnis“,
- Personalien der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers (Geb.-Datum, Geb.-Ort, Anschrift),
- Ein- und Austrittsdatum,
- genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes,
- genaue Beschreibung des Aufgabengebietes (sämtliche Aufgaben aufführen),
- Leistungsbeurteilung: • bei ungünstigen Leistungen indirekte Aussage in verschlüsselter Form,
- bei günstigen Leistungen auch als solche bezeichnen,
- Fortbildungsinitiative,
- Vertrauenswürdigkeit,
- Sozialverhalten:
- gegenüber Arbeitgeberin/Arbeitgeber,
- gegenüber anderen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern,
- gegenüber Kunden,
- Führungsfähigkeit,
- Pünktlichkeit, Ordentlichkeit, Integration in den Gesamtwirtschaftlichen Prozess,
- Kündigungsgrund,
- Dank- und Glückwunschformel für weiteren Lebens- und Berufsweg,
- Ort, Datum,
- Unterschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers.
III. Grundsätze der Zeugniserstellung
Bei der Abfassung von Zeugnissen ist es nicht immer einfach, die unterschiedlichen
Interessen miteinander zu verbinden. Für den Chef ist daher eine verantwortungsbewusste
Überprüfung der vorgenommenen Zeugnisformulierung angezeigt.
Vier Grundsätze sind bei der Zeugniserstellung zu beachten:
1. Grundsatz der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit
Danach müssen die getroffenen Zeugnisaussagen objektiv sein. Das Zeugnis soll
also berechtigte günstige Aussagen enthalten. Die Aussagen müssen darüber hinaus
so umfassend und eindeutig getätigt werden, dass die Folgearbeitgeberin bzw. der
Folgearbeitgeber sich ein klares Bild von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und
deren bzw. dessen Tätigkeit verschaffen kann. Aus diesem Grund muss das Zeugnis
alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung
der Bewerberin bzw. des Bewerbers bedeutsam sind.
2. Grundsatz der Wahrung Interessen Dritter
Die Interessenlage der Folgearbeitgeberin bzw. des Folgearbeitgebers ist insoweit zu
berücksichtigen, dass unwahre Aussagen unterbleiben müssen. Die Missachtung
dieses Grundsatzes kann zu Regressforderungen der Folgearbeitgeberin bzw. des
Folgearbeitgebers gegenüber der Vorarbeitgeberin bzw. des Vorarbeitgebers führen,
wenn diese bzw. dieser im Vertrauen auf eine positive Aussage eine Bewerberin
bzw. einen Bewerber einstellt.
3. Grundsatz der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des
Arbeitnehmers
Der Inhalt eines Arbeitszeugnisses darf das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen
einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nicht behindern. Deshalb
sind die Zeugnisaussagen zwar objektiv, jedoch wohlwollend geprägt zu formulieren.
4. Grundsatz der Zeugniseinheit
Das qualifizierte Zeugnis hat sich stets auf die Bewertung des Leistungs- und Sozialverhaltens
zu erstrecken. Ein Teil darf nicht bewusst unterschlagen werden.
IV. Rechtsfolgen eines fehlerhaften Zeugnisses
Bei unrichtiger Tatsachendarstellung oder fehlerhafter Beurteilung kann die Arbeitnehmerin
bzw. der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung eines berichtigten Arbeitszeugnisses
klagen. Die Beweispflicht, dass das Zeugnis vollständig und richtig ist, hat nach Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber.
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass
bestimmte Formulierungen verwendet werden, da die Zeugniserstellung im Ermessen der
Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers steht. Der Chef ist nicht berechtigt, ein Zeugnis zurückzuhalten,
um ggfs. Forderungen gegenüber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer geltend zu machen.
Diese Zurückhaltung widerspricht der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und
kann der ausscheidenden Arbeitnehmerin bzw. dem ausscheidenden Arbeitnehmer großen Schaden
zufügen, der schadensersatzpflichtig machen kann.
Nachfolgend einige gängige „Zeugniscodes“
sehr gut: „hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“
gut: „hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“
befriedigend: „hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“
ausreichend: „hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt“
mangelhaft: „hat die ihm übertragenen Arbeiten im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt“
ungenügend: „hat sich bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“
Negative Aussagen mit spezieller Bedeutung
Die Bedeutung des Satzes ist Kursiv geschrieben.
Alle Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse erledigt.
Zwar eifrig, aber nicht besonders tüchtig.
Hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt.
Hat getan, was er konnte, aber das war nicht viel; viel ist dabei nicht herausgekommen.
Wegen seiner Pünktlichkeit war er stets ein gutes Vorbild.
War in jeder Hinsicht eine Niete; die Leistungen liegen unter dem betrieblichen Durchschnitt.
Wir haben uns in gegenseitigem Einverständnis/Einvernehmen getrennt.
Wir haben ihm gekündigt bzw. ihm nahegelegt, selbst zu kündigen.
Sie bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden.
Sie hat versagt.
War mit Interesse bei der Sache.
Hat sich angestrengt, aber nichts geleistet.
Zeigte für die Arbeit Verständnis.
War faul und hat nichts geleistet.
Erledigte die ihm übertragenen Arbeiten mit Fleiß und war stets willens, sie termingerecht zu beenden.
Absolut unzureichende Leistungen
Hat sich mit großem Eifer an diese Aufgabe herangemacht und war erfolgreich dabei.
Die Leistungen waren dennoch mangelhaft.
Hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt.
Der Rahmen war wohl sehr eng. Denn die Leistung ist nicht zufriedenstellend.
Hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt.
Ist ein Bürokrat, der keine Eigeninitiative aufbringt.
Hat alle Arbeiten ordentlich erledigt.
Dto.
Mit seinen Vorgesetzten ist er gut zurechtgekommen.
Ein Mitläufer, der sich gut zu verkaufen weiß.
Er war sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen.
Ein sehr unangenehmer, überheblicher Mitarbeiter.
Durch seine Geselligkeit trug er stets zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.
Er neigte zu übertriebenem, ja exzessivem Alkoholgenuss.
Für die Belange der Mitarbeiter bewies er immer Einfühlungsvermögen.
Suchte ständig Sexkontakte zu Mitarbeiterinnen.
Für die Belange der Belegschaft bewies er/sie immer umfassendes Verständnis.
Homosexuelle/lesbische Aktivitäten im Unternehmen.
Im Kollegenkreis galt er als toleranter Mitarbeiter.
Für den Vorgesetzten dagegen war er ein schwerer Brocken.
Wir lernten ihn als umgänglichen Kollegen kennen.
Viele sahen ihn lieber gehen als kommen.
Er ist ein zuverlässiger (gewissenhafter) Mitarbeiter.
Er ist zur Stelle, wenn man ihn braucht; allerdings ist er nicht immer brauchbar.
Er verfügt über Fachwissen und zeigt ein gesundes Selbstvertrauen.
Geringes Fachwissen, das er mit „großer Klappe“ zu übertünchen sucht.
Er war Neuem gegenüber stets aufgeschlossen.
Aber nicht, um es zu integrieren, zu verarbeiten.
Er verstand es, die Aufgaben mit Erfolg zu delegieren, und setzte sich für die Förderung der Mitarbeiter ein.
Hat kaum selbst gearbeitet, hat Mitarbeiter mit Gehaltserhöhungen von Kritik an sich abgehalten.
Wir haben ihn als einsatzwilligen und sehr beweglichen Mitarbeiter kennengelernt, der stets bemüht war, die ihm übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit in seinem und im Interesse der Firma zu lösen.
Diese Kodierung umschreibt, dass der Mitarbeiter sehr geschickt den Arbeitgeber bestohlen hat.
Er war stets bemüht, sein Bestes zu geben. Sein Aufgabengebiet betreuter mit großer Sachkenntnis und Interesse. Freundlich, hilfsbereit und stets loyal, ist sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten immer ohne Tadel gewesen. Sehr gute charakterliche und menschliche Eigenschaften machten ihn zu einem beliebten Mitarbeiter.
Viele Worte über menschliche Größe, aber kein Urteil über fachliche Leistungen; zum Vorgesetzten nicht geeignet.
Aufgrund seiner anpassungsfähigen und freundlichen Art war er im Betrieb sehr geschätzt.
Seine Assistenten waren wohl Jack Daniels und Johnny Walker; kurz: Er hatte Probleme mit dem Alkohol während der Arbeitszeit.
Wir bestätigen gern, dass Herr mit Fleiß, Ehrlichkeit und Pünktlichkeit an seine Aufgaben herangegangen ist.
Aber ohne fachliche Qualifikation.
Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber war er durch seine aufrichtige und anständige Gesinnung ein angenehmer Mitarbeiter.
Aber nicht durch seine Tüchtigkeit.
Allen Aufgaben hat er sich mit Begeisterung gewidmet.
Aber ohne Erfolg.
Er hat an allen ihm gestellten Aufgaben mit großem Fleiß gearbeitet.
Wenngleich erfolglos.
Er hat dabei auch brauchbare Vorschläge gemacht.
Manchmal sogar!
Bei der Einführung unseres neuen Produkts XYZ hat er sich mit ganzer Kraft eingesetzt und damit bewiesen, dass er ein guter Verkäufer
sein kann.
Was er normalerweise nicht ist.
Wir schätzen ihn als einen eifrigen Mitarbeiter, der die ihm gemäßen Aufgaben schnell und sicher bewältigte.
Nämlich die anspruchslosen Aufgaben!
Wir bescheinigen ihm gern, dass er sich den ihm übertragenen Aufgaben mit Eifer gewidmet hat.
Jedoch ohne Erfolg!
Er hat unserer Organisation reges Interesse entgegengebracht.
Geleistet hat er jedoch nichts.
Literaturverzeichniss/Quellen:
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg: Arbeitszeugnisse - richtig deuten und schreiben. Online
im Internet: http://www.lzk-bw.de/lzk/zahnaerzte/Praxisfuehrung/LZKHB/pdf/c05-03.pdf (Stand 02.08.2007).
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12 Kommentare
Neuester Kommentar
Positive Beispiele hier:
http://www.focus.de/jobs/karriere/arbeitszeugnis/arbeitszeugnis_aid_699 ...
Allerdings gilt zu beachten, dass ein Arbeitnehmerzeugniss anders ist, als ein
Fuehrungskraeftezeugnis.
saludos
gnarff
http://www.focus.de/jobs/karriere/arbeitszeugnis/arbeitszeugnis_aid_699 ...
Allerdings gilt zu beachten, dass ein Arbeitnehmerzeugniss anders ist, als ein
Fuehrungskraeftezeugnis.
saludos
gnarff
Hi@all,
da ich selber in die Situation gekommen bin ein Arbeitszeugnis einzufordern, mir aber gesagt wurde, ich könnte es besser selber schreiben, hatte ich im I-Net recherchiert und zwei recht gute Quellen gefunden zum Thema Zeugniscodes.
Sie sind meines Erachtens sehr erwähnenswert. Für jede Branche gibt es z.T. unterschiedliche Auslagen in Bezug auf Tätigkeiten.
Ist schon interessant zu sehen was es bedeutet, wenn zuerst die Kollegen oder Vorgesetzten erwähnt werden in einem Beurteilungsabsatz.
Hier die Links:
http://www.arbeitszeugnisse.de/arbeitszeugnis-infos-fuehrungskraefte/fo ...
http://www.berufszentrum.de/zeugnis_text.html
Gruss
Dr. Scatter
da ich selber in die Situation gekommen bin ein Arbeitszeugnis einzufordern, mir aber gesagt wurde, ich könnte es besser selber schreiben, hatte ich im I-Net recherchiert und zwei recht gute Quellen gefunden zum Thema Zeugniscodes.
Sie sind meines Erachtens sehr erwähnenswert. Für jede Branche gibt es z.T. unterschiedliche Auslagen in Bezug auf Tätigkeiten.
Ist schon interessant zu sehen was es bedeutet, wenn zuerst die Kollegen oder Vorgesetzten erwähnt werden in einem Beurteilungsabsatz.
Hier die Links:
http://www.arbeitszeugnisse.de/arbeitszeugnis-infos-fuehrungskraefte/fo ...
http://www.berufszentrum.de/zeugnis_text.html
Gruss
Dr. Scatter
Hallo ich habe auch mit Interesse deinen Beitrag gelesen aber der Satz
Nachfolgend einige gängige „Zeugniscodes“
sehr gut: „hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“
ist NICHT sehr gut. Der heißt interpretiert.
Es mussten ihm Aufgaben gegeben werden. Wenn man Ihm was gegeben hat dann hat er acuh gearbeitet aber sonst war er ne faule Socke.
Ein wenig übertrieben in der Wortwahl aber Sinngemäß genau. Wenn man eine Sehr gute Bewertung in diesem Bereich haben will müßte dort stehen.
Anfallende Arbeiten auch in Ausnahmesituationen erkannte er Selbstständig und erledigte diese zu unserer vollen/vollsten Zufriedenheit.
Was auch geht ist der erste Teil und dann der Zusatz
ohne Beanstandung.
Prinzipiell gilt das übertragene Aufgaben oder mit Ihm gegebenen Mitteln immer negativ zu werten sind.
Wichtig sind auch die Punkte wie was in welcher Reihenfolge steht. Der am meisten unterschätzte Satz ist
Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war einwandfrei.
So ist er gut
Sein Verhalten zu Kollegen, Kunden und Vorgesetzten war einwandfrei ist die schlechteste Variante.
Und das nur durch die Reihenfolge innerhalb der Nennung im Satz.
Bin gerne bereit mal was zusammenzustellen wenn Ihr wollt. Fakt ist aber auch das so ein Zeugnis einfach nicht mehr das ist und als das benutzt wird, wofür es mal vorgesehen war. Grund dafür ist das mittlerweile viele Arbeitnehmer ihr Zeugnis selber schreiben ( Sie dürfen dies ja auch laut Arbeitsgericht ) und daher in diesen Zeugnissen meist gelogen wird das sich die Balken biegen.
Wichtiger in einer Bewerbung gelten da immer noch Seminare, Weiterbildungen und Schulzeugnisse.
Gruß
Sven
Nachfolgend einige gängige „Zeugniscodes“
sehr gut: „hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“
ist NICHT sehr gut. Der heißt interpretiert.
Es mussten ihm Aufgaben gegeben werden. Wenn man Ihm was gegeben hat dann hat er acuh gearbeitet aber sonst war er ne faule Socke.
Ein wenig übertrieben in der Wortwahl aber Sinngemäß genau. Wenn man eine Sehr gute Bewertung in diesem Bereich haben will müßte dort stehen.
Anfallende Arbeiten auch in Ausnahmesituationen erkannte er Selbstständig und erledigte diese zu unserer vollen/vollsten Zufriedenheit.
Was auch geht ist der erste Teil und dann der Zusatz
ohne Beanstandung.
Prinzipiell gilt das übertragene Aufgaben oder mit Ihm gegebenen Mitteln immer negativ zu werten sind.
Wichtig sind auch die Punkte wie was in welcher Reihenfolge steht. Der am meisten unterschätzte Satz ist
Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war einwandfrei.
So ist er gut
Sein Verhalten zu Kollegen, Kunden und Vorgesetzten war einwandfrei ist die schlechteste Variante.
Und das nur durch die Reihenfolge innerhalb der Nennung im Satz.
Bin gerne bereit mal was zusammenzustellen wenn Ihr wollt. Fakt ist aber auch das so ein Zeugnis einfach nicht mehr das ist und als das benutzt wird, wofür es mal vorgesehen war. Grund dafür ist das mittlerweile viele Arbeitnehmer ihr Zeugnis selber schreiben ( Sie dürfen dies ja auch laut Arbeitsgericht ) und daher in diesen Zeugnissen meist gelogen wird das sich die Balken biegen.
Wichtiger in einer Bewerbung gelten da immer noch Seminare, Weiterbildungen und Schulzeugnisse.
Gruß
Sven
Hallo,
ich bin auch im Personalbereich tätig.
Die Sichtweise, das ein Arbeitszeugnis nicht mehr die Bedeutung besitzt, wie es ursprünglich einmal war, kann ich nur unterstützen.
Die meisten Arbeitszeugnisse schreiben Arbeitnehmer selbst bzw. erstellen eine Korrektur, sofern Sie mit der Version des Arbeitgebers nicht einverstanden sind. Es ist verständlich, dass sich niemand negativ dargestellt sehen möchte, aber wie behilflich ist so etwas für den neuen Arbeitgeber. Was ist, wenn er ( der zukünftige Arbeitgeber ) zum Telefon greift und die vorherige Firma anruft ?
Daher hat so ein Arbeitszeugnis in einer Bewerbung für mich nur Bedeutung, um die Tätigkeiten zu sichten. Den restlichen Text verwerte ich sehr selten.
Grüsse
Brenda
ich bin auch im Personalbereich tätig.
Die Sichtweise, das ein Arbeitszeugnis nicht mehr die Bedeutung besitzt, wie es ursprünglich einmal war, kann ich nur unterstützen.
Die meisten Arbeitszeugnisse schreiben Arbeitnehmer selbst bzw. erstellen eine Korrektur, sofern Sie mit der Version des Arbeitgebers nicht einverstanden sind. Es ist verständlich, dass sich niemand negativ dargestellt sehen möchte, aber wie behilflich ist so etwas für den neuen Arbeitgeber. Was ist, wenn er ( der zukünftige Arbeitgeber ) zum Telefon greift und die vorherige Firma anruft ?
Daher hat so ein Arbeitszeugnis in einer Bewerbung für mich nur Bedeutung, um die Tätigkeiten zu sichten. Den restlichen Text verwerte ich sehr selten.
Grüsse
Brenda
@marco:
Hi Marco,
Ich wollte deinen Beitrag nicht diskreditieren. Es geht nur darum das dieses zur Zufriedenheit, zur vollen Zufriedenheit und zur vollsten Zufriedenheit immer wieder gern gemacht wird.
Es bezieht sich auch viel mehr auf den Teil " die Ihm übertragenen Aufgaben"
Dieser Teil ist definitv negativ. Richtig und gut wäre "Täglich anfallende Aufgaben erledigte er selbstständig..." Oder " Selbstständig erkannte er anfallende Aufgaben und erledigte diese stets zu unserer..."
Das mit dem übertragen heißt --> er hat nicht mehr getan als unbedingt nötig.
Was das mit dem verklagen angeht da muss ich Dir leider Widersprechen.
Fähigkeiten kann ich angeben und muss dort auch die Wahrheit schreiben da gebe ich dir recht aber es geht nicht um Zeugnisse die ich dem Arbeitnehmer für Schulungen ausgestellt habe sondern um das ausführliche Führungszeugnis.
Ich habe weiter unten geschrieben das ich prinzipiell mir nur die Seminare und Zeugnisse eines Bewerbers anschaue, weil genau die das Widerspiegeln was der Bewerber kann. Das was in einem Führungszeugnis steht vertraue ich keinen Meter, weil das was dort steht wie gesagt vom Arbeitnehmer selbst verfasst werden kann.
Steht aber in dem Zeugnis das der AN immer fleissig war und immer überragende Leistungen erbrachte die Zeugnisse aber eine glatte 4 Widerspiegeln, dann kann da was nicht stimmen. Ich hoffe du weißt was das heißt und was ich meine.
@TomatoDeluXe
So einer Floskel kann man getrost nicht vertrauen. Ein Zeugnis enthält immer gewisse Codes. Und alle sind auch noch nicht hier erwähnt worden und selbst im Internet habe ich noch nicht alle gefunden.
Es gibt auch Sachen die in einem Arbeitszeugnis stehen können die NOCH nicht verboten worden sind. Diese findet man auch nicht im Internet und das ist auch gut so.
Aber im großen und ganzen gilt immer noch.
WICHTIGER als jedes Arbeitszeugnis sind
Bescheinigungen über den Besuch von Seminaren, Weiterbildungen und Zeugnisse. Diese spiegeln wirklich wieder, ob ein AN gewillt war sich weiterzubilden oder sich in den Betrieb eingebracht hat.
Gruß
Sven
Hi Marco,
Ich wollte deinen Beitrag nicht diskreditieren. Es geht nur darum das dieses zur Zufriedenheit, zur vollen Zufriedenheit und zur vollsten Zufriedenheit immer wieder gern gemacht wird.
Es bezieht sich auch viel mehr auf den Teil " die Ihm übertragenen Aufgaben"
Dieser Teil ist definitv negativ. Richtig und gut wäre "Täglich anfallende Aufgaben erledigte er selbstständig..." Oder " Selbstständig erkannte er anfallende Aufgaben und erledigte diese stets zu unserer..."
Das mit dem übertragen heißt --> er hat nicht mehr getan als unbedingt nötig.
Was das mit dem verklagen angeht da muss ich Dir leider Widersprechen.
Fähigkeiten kann ich angeben und muss dort auch die Wahrheit schreiben da gebe ich dir recht aber es geht nicht um Zeugnisse die ich dem Arbeitnehmer für Schulungen ausgestellt habe sondern um das ausführliche Führungszeugnis.
Ich habe weiter unten geschrieben das ich prinzipiell mir nur die Seminare und Zeugnisse eines Bewerbers anschaue, weil genau die das Widerspiegeln was der Bewerber kann. Das was in einem Führungszeugnis steht vertraue ich keinen Meter, weil das was dort steht wie gesagt vom Arbeitnehmer selbst verfasst werden kann.
Steht aber in dem Zeugnis das der AN immer fleissig war und immer überragende Leistungen erbrachte die Zeugnisse aber eine glatte 4 Widerspiegeln, dann kann da was nicht stimmen. Ich hoffe du weißt was das heißt und was ich meine.
@TomatoDeluXe
So einer Floskel kann man getrost nicht vertrauen. Ein Zeugnis enthält immer gewisse Codes. Und alle sind auch noch nicht hier erwähnt worden und selbst im Internet habe ich noch nicht alle gefunden.
Es gibt auch Sachen die in einem Arbeitszeugnis stehen können die NOCH nicht verboten worden sind. Diese findet man auch nicht im Internet und das ist auch gut so.
Aber im großen und ganzen gilt immer noch.
WICHTIGER als jedes Arbeitszeugnis sind
Bescheinigungen über den Besuch von Seminaren, Weiterbildungen und Zeugnisse. Diese spiegeln wirklich wieder, ob ein AN gewillt war sich weiterzubilden oder sich in den Betrieb eingebracht hat.
Gruß
Sven
Hi Sven,
ich finde nicht, dass diese Unterlagen ( Weiterbildungen, Seminare ... ) zeigen, ob der AN gewillt ist oder nicht. Es gibt einige, die so etwas einfach nur mitnehmen oder kaum die Wahl zur Ablehnung hatten.
Ich gebe dir recht, Zertifikate regen das Interesse an. Aber Sie spiegeln oft nicht die Fähigkeiten des jenigen wieder.
Allerdings bieten diese Dokumente eine gute Grundlage, um in einem Gespräch gezielt darauf einzugehen. Um zu erfahren, ob der Kandidat hält, was er in Papierform vorlegt.
Wenn man tiefer in die Analyse einsteigen möchte, stellt man zusammen, wie die einzelnen Zertifikate zueinander passen.
Gruss
Brenda
ich finde nicht, dass diese Unterlagen ( Weiterbildungen, Seminare ... ) zeigen, ob der AN gewillt ist oder nicht. Es gibt einige, die so etwas einfach nur mitnehmen oder kaum die Wahl zur Ablehnung hatten.
Ich gebe dir recht, Zertifikate regen das Interesse an. Aber Sie spiegeln oft nicht die Fähigkeiten des jenigen wieder.
Allerdings bieten diese Dokumente eine gute Grundlage, um in einem Gespräch gezielt darauf einzugehen. Um zu erfahren, ob der Kandidat hält, was er in Papierform vorlegt.
Wenn man tiefer in die Analyse einsteigen möchte, stellt man zusammen, wie die einzelnen Zertifikate zueinander passen.
Gruss
Brenda
Hi Brenda,
ja das ist klar. Was ich nur danmit sagen ist das Seminae etc. pp. mein Interesse mehr an einem Arbeitnehmer wecken als z.B ein Arbeitszeugnis.
Habe ich zwei Bewerber auf eine Stelle und der eine hat ein Bombenzeugnis aber keinerlei Weiterbildung, der andere aber Weiterbildungen und kein so bomben Arbeitszeugnis dann lade ich trotzdem beide ein und fühle natürlich beiden auf den Zahn mit der ein oder anderen Masterfrage.
Ich wollte nur zum Ausdruck bringen das die Zeugnisse lange nicht mehr den Stellenwert haben wie sie ihn mal hatten.
Gruß
Sven
ja das ist klar. Was ich nur danmit sagen ist das Seminae etc. pp. mein Interesse mehr an einem Arbeitnehmer wecken als z.B ein Arbeitszeugnis.
Habe ich zwei Bewerber auf eine Stelle und der eine hat ein Bombenzeugnis aber keinerlei Weiterbildung, der andere aber Weiterbildungen und kein so bomben Arbeitszeugnis dann lade ich trotzdem beide ein und fühle natürlich beiden auf den Zahn mit der ein oder anderen Masterfrage.
Ich wollte nur zum Ausdruck bringen das die Zeugnisse lange nicht mehr den Stellenwert haben wie sie ihn mal hatten.
Gruß
Sven
Auf Arbeits-Zeugnisse legen nur Personaler besonderen Wert, die über vielleicht keinerlei Fachwissen verfügen, jedoch Zeugnisse auszulegen sich erdreisten. Ein Bewerber, der über seine berufliche Vergangenheit nicht gleich mit dem künftigen Vorgesetzten besprechen kann, sondern sich das Gelabber der Personalabteilung anhören muss, sollte, wenn möglich, gleich die Bewerbung zurückziehen. Zu "meiner Zeit" schrieben wir die Zeugnisse meist selbst, die dann in der Hierarchie abgezeichnet wurden. Dabei gab es ("laienhafte") Formulierungen, die heutzutage ein absolutes KO-Kriterium darstelen würden. Und trotzdem verlief alles gut. Viele "Personalchefs" von heute, die ich nicht einmal als Lager-Aushilfe beschäftigen würde, plustern sich auf um ihre eigene fachliche Inkompetenz zu überdecken. Mir wird schon schlecht, wenn ich so einen erlebe, wie er, als abgebrochener Germanist, die Bewerbung eines jungen Informatikers zu beurteilen sich erdreistet...
Ganz schlimm ist die Entwicklung in Betrieben, in denen die Bewerbungen auch vom Betriebsrat begutachtet werden (müssen). Da hockt vielleicht so ein Freigestellter mit vielleicht Hauptschulabschluss nach dem 2. Bildungsweg und urteilt über Bewerbungen. Teilte mal mit einem BR-Mitglied das Zimmer und bekam alltäglich dessen saublöde Kommentare mit.
Ganz schlimm ist die Entwicklung in Betrieben, in denen die Bewerbungen auch vom Betriebsrat begutachtet werden (müssen). Da hockt vielleicht so ein Freigestellter mit vielleicht Hauptschulabschluss nach dem 2. Bildungsweg und urteilt über Bewerbungen. Teilte mal mit einem BR-Mitglied das Zimmer und bekam alltäglich dessen saublöde Kommentare mit.