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Erfahrungsbericht Gebrauchter IBM ThinkPad von Lap-Works

Ich habe mir vor sieben Monaten einen Gebrauchten IBM Thinkpad T43 Laptop Online bei www.lap-works.de gekauft mit dem ich bis jetzt auch sehr zufrieden war. Vor einigen Wochen bildete sich jedoch am linken Displayscharnier (Gehäusedeckel) ein feiner Haarriss im Gehäuse. Nach einigem Googeln bin ich anscheinend nicht der Einzige mit diesem Problem. Da auf gebrauchte Notebooks 1 Jahr Gesetztliche Gewährleistung gilt (was mir der Händler auch auf der Rechnung nochmals aufführte) rief ich diesen auch unverzüglich an. Der streubt sich jedoch wehemend gegen kostenlose Nachbesserung der Sache und dann auch gegen einen Rücktritt des Kaufvertrages meinerseits. Obwohl ich an lap-works mehrere detailierte Fotos des Schaden mit einem Schreiben per mail sendete, will dieser jedoch bis zum heutigen Tage nichts mehr von einer Gesetztlichen Gewährleistung seinerseit wissen. Am Telefon behauptete man sogar, das ich das Notebook fallen lassen habe, was jawohl eine Unverschämtheit sondergleichen ist. Natürlich weis ich für mich, das dem nicht so ist und ich mein eigenes Notebook sehr pfleglich behandelt habe. Den gleichen Fehler hatte ich vor mehreren Jahren bei einem Medion-Notebook auch mal. Da wurde jedoch anstandslos das Displaygehäuse getauscht. Nach eigener und wahrheitsgemäßer Schilderung kann ich nur sagen: Hände weg von www.lap-works.de
Solange etwas verkauft werden kann, ist alles OK……aber wehe es tritt ein Gewährleistungsfall ein.
Mit Sicherheit wird ich diesen Onlinehändler in meinem Kollegen & Bekanntenkreis Wahrheitsgemäß im Negativsten Sinn weiterempfehlen.

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Ausgedruckt am: 26.11.2024 um 21:11 Uhr

sk
sk 19.12.2010 um 11:29:42 Uhr
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Ich erlebe es immer wieder, dass auch 8 Jahre nach Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetztes häufig Unklarheit über Inhalt und Rechtsfolgen der gesetzlichen Sachmangelgewährleistung besteht und regelmäßig eine Gleichsetzung mit sog. Garantien erfolgt.

Die gesetzliche Gewährleistung erfasst lediglich solche Mängel, die bereits beim Gefahrübergang (i.d.R. Erhalt des Gerätes) vorlagen oder angelegt waren (verdeckter Mangel). Eine Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers besteht zudem nur die ersten 6 Monate. Danach muss der Käufer das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang beweisen, was i.d.R. entweder nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist.

Für den juristischen Laien ist das Thema hier m.E. gut zusammengefasst: http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm

Individuelle Rechtsberatung obliegt dem Anwalt Deines Vertrauens.

Gruß
sk
didistei
didistei 19.12.2010 um 12:20:02 Uhr
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Ja genau. Also, auf gut Deutsch und für alle verständlich, sind die 6 Monate um, muss der Käufer beweisen das der Gegenstand schon bei Übergabe (vom Verkäufer zum Käufer) einen Mangel aufwies ....was natürlich recht schwierig ist.
Mich ärgert halt nur die Tatsache, das der Händler sofort abblockt und einfach OHNE jeglichen Beweis behauptet, das ich das Notebook habe fallen lassen und das ein Gehäuseriss überhauptnichts mit Sachmängel und Ges. Gewährl. zu tun hätte.
Nach ausgiebigem GOGGLEn bin ich da nicht der einizge mit einem Rissproblem. Schein ehr so einer Art Materialermüdung, wahrscheinlich Konstruktionsbedingt, zu sein.
Nachtrag: Danke auch für den Link.