Nachweis im WLan führen welcher Rechner wann welche Website besucht hat
Hallo,
ein Bekannter möchte seinen Hotelgästen ermöglichen mit ihren Rechnern über seine WLan Station (Fritz!Box 71..) das Internet zu nutzen.
Angedacht ist dass der Gast für einen WLAN-USB Stick (auf dem die Zugangsdaten gespeichert sind) unterschreibt und somit surfen kann.
Um als Anschlussinhaber abgesichert zu sein braucht er aber den Nachweis welche Seiten der Gast wann besucht hat um im Falle eines Gesetz-Verstoßes (Kinderpornografie, P2P) rechlich auf der sicheren Seite zu sein.
Der Log der Fritz!box (MAC-Adresse xx hat sich angemeldet) reicht dazu wohl kaum aus.
Wer hat eine Idee wie man so etwas möglichst elegant lösen kann.
MfG alibaba
ein Bekannter möchte seinen Hotelgästen ermöglichen mit ihren Rechnern über seine WLan Station (Fritz!Box 71..) das Internet zu nutzen.
Angedacht ist dass der Gast für einen WLAN-USB Stick (auf dem die Zugangsdaten gespeichert sind) unterschreibt und somit surfen kann.
Um als Anschlussinhaber abgesichert zu sein braucht er aber den Nachweis welche Seiten der Gast wann besucht hat um im Falle eines Gesetz-Verstoßes (Kinderpornografie, P2P) rechlich auf der sicheren Seite zu sein.
Der Log der Fritz!box (MAC-Adresse xx hat sich angemeldet) reicht dazu wohl kaum aus.
Wer hat eine Idee wie man so etwas möglichst elegant lösen kann.
MfG alibaba
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Ausgedruckt am: 22.11.2024 um 16:11 Uhr
8 Kommentare
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Um als Anschlussinhaber abgesichert zu sein braucht er aber den Nachweis welche Seiten der Gast wann besucht hat
Er sollte definitiv einen Anwalt konsultieren. Eine Datenschutzrichtlinie sollte er auch auf Verlangen vorweisen können.
Der Log der Fritz!box (MAC-Adresse xx hat sich angemeldet) reicht dazu wohl kaum aus.
Aber das Log eines Proxys. Ich würde Squid&Debian(ACLs und Paketfilter) empfehlen, aber das ist Geschmacksfrage.
Gruß
Andre
Das Loggen des Datenverkehrs ist ohne explizite Zustimmung des Gastes rechtswidrig und hätte daher im Eventualfalls keine Beweiskraft.
Das Loggen des Datenverkehrs ist ohne explizite Zustimmung des Gastes rechtswidrig
Stimmt, aber aushängende AGBs sind da ein eleganter Umweg.
und hätte daher im Eventualfalls keine Beweiskraft.
Das Beweismethodenverbot dürfte da wohl kaum in Frage kommen. Fraglich ist eher, ob der Beweisantritt grundsätzlich glückt. Logs sind nun mal nicht sehr belastbar und allenfalls für die Forensik als Hinweise brauchbar.
Gruß
Andre
Wenn die Gäste nicht nur den Erhalt des Sticks bestätigen, sondern auch, dass sie mit dem Aufzeichnen aller Verbindungsdaten einverstanden sind, ist das ok.
Hallo zusammen.
kleine Hinweise:
Wenn man Gästen den Zugang zum Internet gewährt, tritt man als Provider auf. Hier zieht dann das Telemediengesetz (TMG)
Gemäß Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) ist es demnach auch erforderlich für die Strafverfolgungsbehörden auch die Verkehrsdaten der Hotelgäste zu protokollieren:
... Also wenn ich das richtig sehe, gibt es wohl kaum eine Wahl, ob man protkolliert oder nicht. Ja, und richtig - man muss die Hotelgäste aber drauf hinweisen. Eine einfache FRITZ-Box wird wohl nicht ausreichen, oder?
kleine Hinweise:
Wenn man Gästen den Zugang zum Internet gewährt, tritt man als Provider auf. Hier zieht dann das Telemediengesetz (TMG)
"WIKI: Das TMG enthält unter anderem Vorschriften
Weitere Infos zum TMG auch bei juris.de- zum Impressum für Telemediendienste
- zur Bekämpfung von Spam (Verbot einer Verschleierung und Verheimlichung von Absender und Inhalt bei Werbe-E-Mails)
- zur Haftung von Dienstebetreibern für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten
- zum Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und zur Herausgabe von Daten"
Gemäß Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) ist es demnach auch erforderlich für die Strafverfolgungsbehörden auch die Verkehrsdaten der Hotelgäste zu protokollieren:
"Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die ihre Dienste der Öffentlichkeit anbieten, zur Aufzeichnung und Weiterleitung der Kommunikationsdaten an die Strafverfolgungsorgane verpflichtet sind. Dabei ist gleichgültig, ob es sich dabei um Sprache oder Daten handelt."
aus: Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) bei WIKI... Also wenn ich das richtig sehe, gibt es wohl kaum eine Wahl, ob man protkolliert oder nicht. Ja, und richtig - man muss die Hotelgäste aber drauf hinweisen. Eine einfache FRITZ-Box wird wohl nicht ausreichen, oder?
Ohne mich jetzt hier weiter reinzuhängen, ganz kurz:
Die Verkehrsdaten, die aufgezeichnet werden, sind definiert: Zu Abrechnungszwecken.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsdaten
Was das TMG angeht, so bist du m. E. auf dem Holzweg. Es ist klar definiert, was gespeichert werden darf und wann es zu löschen ist: Ab §10
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html#BJNR017910007B ...
Und gem. § 3 TKÜV gilt ein Hotel mit weniger als 1000 Betten wohl auch nicht als "Betreiber", der die entsprichenden Mittel zur Verfügung halten muss.
Zum Kreis der Verpflichteten nach § 26 gehören Hotels wohl auch nicht.
Ob die Aufzeichnungen (künftig) überhaupt zulässig sind, ist umstritten. Diverse Entscheidungen des BVerfGE haben die Erhebung und Speicherung ohne konkreten Verdacht als verfassungswidrig bezeichnet (vergl. zuletzt das "Video-Urteil" http://lexetius.com/2007,413 42-46 ) und die Entscheidung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen ohne Einwilligung i. J. 2005 ?
Ich bin kein Jurist, ich gebe hier nur meine Auffassung wieder und verabschiede mich damit aus dem Thread. ;)
Die Verkehrsdaten, die aufgezeichnet werden, sind definiert: Zu Abrechnungszwecken.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsdaten
Was das TMG angeht, so bist du m. E. auf dem Holzweg. Es ist klar definiert, was gespeichert werden darf und wann es zu löschen ist: Ab §10
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html#BJNR017910007B ...
Und gem. § 3 TKÜV gilt ein Hotel mit weniger als 1000 Betten wohl auch nicht als "Betreiber", der die entsprichenden Mittel zur Verfügung halten muss.
Zum Kreis der Verpflichteten nach § 26 gehören Hotels wohl auch nicht.
Ob die Aufzeichnungen (künftig) überhaupt zulässig sind, ist umstritten. Diverse Entscheidungen des BVerfGE haben die Erhebung und Speicherung ohne konkreten Verdacht als verfassungswidrig bezeichnet (vergl. zuletzt das "Video-Urteil" http://lexetius.com/2007,413 42-46 ) und die Entscheidung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen ohne Einwilligung i. J. 2005 ?
Ich bin kein Jurist, ich gebe hier nur meine Auffassung wieder und verabschiede mich damit aus dem Thread. ;)