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Sonderkündigung wegen viel geringer Bandbreite beim ISP möglich?

Hallo Gemeinde

nach meinem Umzug steht mir nun an meinem DSL Anschluss nur noch eine reale Bandbreite von 1.720 kbits / 529 kbits zur Verfügung.
Vertraglich vereinbart ist momentan noch ein 6000er Anschluss, da in meiner vorigen Wohnung nur 4.500 kbits ankamen.

Seit einem halben Jahr lebe ich nun mit dieser geringen Bandbreite eher schlecht als recht.
Ich habe 1&1 bereits mehrmals kontaktiert und es wurde mir mehrmals festgestellt, dass leider nicht mehr heraus zu holen sei, da ich am Ende einer 5 KM langen Kupferleitung sitze.
Das Problem ist in meinem Wohngebiet wirklich nichts neues.
Leider hat die Telekom den VDSL Ausbau 20 Meter Luftlinie an meinem Haus vorbei gestoppt. Es ist auch auf absehbare Zeit kein weiterer Ausbaus hier geplant.

Ich hätte noch die Möglichkeiten entweder über den Kabelanschluss oder Netcologne einen Glasfaseranschluss zu bekommen, bei welchen mir auch über 20 Mbits garantiert werden.

Nun zur Frage.
Kann ich nun von meinem Sonderkündigungsrecht laut 1&1 AGBs gebrauch machen?

"3.2. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht so wie bislang technisch und kaufmännisch
vereinbart angeboten, gibt es aber ein technisch und wirtschaftlich
ausreichend vergleichbares Produkt (z. B. andere (noch angemessen vergleichbare)
Bandbreite zu entsprechend geändertem Preis), dann kann 1&1 gegenüber dem
Kunden nach § 315 BGB dieses geänderte Vertragsprodukt bestimmen. Es ist das
am besten geeignete Produkt zu wählen. Dieses Vertragsprodukt wird somit der
neue Leistungs- und Vertragsgegenstand am neuen Wohnsitz des Kunden. Da dieses
vertraglich vereinbarte Produkt am neuen Wohnsitz verfügbar ist, kommt dem
Kunden kein allgemeines Kündigungsrecht zu. Kann der Kunde aber begründet
darlegen, dass ihm aus besonderen Gründen der Wechsel zu diesem neuen Produkt
unzumutbar ist, z. B. weil er aus gewichtigen Gründen auf die bislang vereinbarte
vertragliche Bandbreite angewiesen ist, so wird die Änderung nicht wirksam und
der Kunde ist zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt (vgl. § 46 Abs. 8 S. 3
TKG). 1&1 wird den Kunden bei der Änderungsanzeige auf die vorgenannte Frist
und das vorstehend beschriebene Kündigungsrecht und dessen Voraussetzungen
hinweisen. Durch eine berechtigte Kündigung wird der Vertrag beendet, ohne dass
einer Partei wegen der Vorzeitigkeit der Vertragsbeendigung weitere Rechte, wie
insbesondere Schadensersatz, zustehen."

Da ich viel von zu Hause aus arbeite und natürlich auch nicht alleine zu Hause wohne verbrauche ich im Durschnitt um die 90GB an Daten, wenn ich nicht jeden Tag zu hause bin.
Ich muss oft und viele Daten synchronisieren, hoch- und vor allem herunterladen.
Ihr könnt euch selber ausrechnen wie lange meine Rechner unnütz eingeschaltet sind und Strom verbrauchen, nur damit ich meine Daten synchronisiert bekomme.
Nur um mein Testrechner mit Windows 10 zu versorgen habe ich über 5 Stunden auf den Download gewartet.

Ich hoffe einer von euch kann mir hier valide Informationen geben.

Vielen Dank!

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108012
108012 24.09.2015 um 02:10:38 Uhr
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Hallo,

wir sind kein Juar-Forum und auch keine Rechtsanwälte von daher kann Dir hier niemand
helfen, Du solltest einen Rechtsanwalt Deines Vertrauens anrufen/aufsuchen und Dich beraten
lassen. Der kann Dir bestimmt weiter helfen.

Gruß
Dobby


: Hinweis : Hierbei handelt es sich nur um einen lockeren Erfahrungsaustausch von Forumsmitgliedern und nicht um eine Rechtsberatung.
ukulele-7
ukulele-7 24.09.2015 um 07:47:40 Uhr
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Der Punkt 3.2 sagt meiner Meinung nach aus das "1&1 gegenüber dem Kunden nach §315 BGB" ein geändertes Vertragsprodukt bestimmen kann. Ob das so wirksam ist weiß ich nicht aber ich glaube nicht das das hier irgendwie relevant ist.

Du solltest dir zumindest Rat bei der Verbraucherzentrale einholen und bei der Hotline einfach mal nett fragen. Dann Schriftlich kündigen unter Berufung auf nicht Einhaltung der vertraglichen Leistung mit einer vernünftigen Darstellung des Sachverhaltes. Wenn 1&1 die Kündigung zurück weißt kann man immernoch zum Anwalt gehen.
goscho
goscho 24.09.2015 aktualisiert um 10:56:42 Uhr
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Moin,

der TO hat mMn ein Sonderkündigungsrecht gegenüber seinem DSL-Provider.
Dazu gibt es auch schon Gerichtsurteile, in welchen Verbrauchern ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde, wenn die zugesicherte Internetverbindungsgeschwindigkeit nicht erreicht wird (bspw. nur ein Viertel der zugesicherten Leistung).
Beispiel
Kann man bestimmt auch selbst googlen. face-wink

PS: Zuerst würde ich immer ein Gespräch mit dem Vertragspartner führen, um die Situation zu klären. Wenn das nicht geht ("wir haben ja nie 6.000 versprochen, im Vertrag steht nur 'bis zu' usw.), dann hat der Verbraucher heute mehr Rechte als früher.
Vizman
Vizman 24.09.2015 um 11:04:20 Uhr
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Ich danke euch für eure rückmeldungen.
mrtux
mrtux 24.09.2015 aktualisiert um 20:06:40 Uhr
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Hi!

Zitat von @108012:
Hinweis : Hierbei handelt es sich nur um einen lockeren Erfahrungsaustausch von Forumsmitgliedern und nicht um eine Rechtsberatung.
Du hast doch keinerlei rechtlich verbindliche Aussagen gemacht, also brauchst Du doch auch diesen Hinweis nicht... ; -)

mrtux