hanst1
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Soziale Medien und Datenschutz KFZ

Hallo zusammen,

Mich würde eine Frage interessieren die ich nicht ohne Hilfe beantworten konnte.

Mir ist es schon öfter aufgefallen, dass User auf solzialen Plattformen Kraftfahrzeuge gepostet haben (fremde) und das Nummernschild unkenntlich gemacht haben. Wegen z.B parken im Parkverbot.
Ist das denn für den der es postet rechtens?
Denn ich denke mir dabei, in einem Vorort kennt man die Auto des Ortes und der Nachbarortschaften.
Ich sehe das aus Verstoß.
Ist das auch so oder darf es rechtlich so gemacht werden und nur das Kennzeichen unkenntlich gemacht werden.

Vielen Dank

Content-ID: 439463

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Ausgedruckt am: 22.11.2024 um 14:11 Uhr

VGem-e
VGem-e 11.04.2019 um 16:30:37 Uhr
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Servus,

ich denke, mit diesem Thema bist Du hier im falschen Forum!!!

Einfach mal Google bemühen!

Gruß
Bem0815
Bem0815 11.04.2019 aktualisiert um 16:36:41 Uhr
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IMHO ist mit der Unkenntlichmachung des Kennzeichens die genaue Identifikation des Wagens im Internet ausgeschlossen.
Ausgenommen vielleicht es ist z.B. von einem Firmenwagen noch die Werbung auf dem Auto sichtbar.

Es könnte sich auch in einem sehr kleinen Ort genauso gut um ein Fahrzeug von einem Besucher handeln, dass dem Auto eines Anwohners ähnlich sieht. Daraus sind also keine exakten Rückschlüsse zu treffen.
Bem0815
Bem0815 11.04.2019 um 16:45:04 Uhr
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Hier auch noch ein Gerichtsurteil in dem es sogar darum geht ob man ein fremdes Auto mit Nummernschild posten darf:

https://www.medienrecht-urheberrecht.de/medienrecht/658-darf-ich-fremde- ...


Dabei hat das LG Kassel entschieden, die Veröffentlichung eines fremden KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite den Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei dem Autonummer nicht um eine sensible Information handelt, die man zum Schutze des Fahrzeughalters nicht veröffentlichen sollte. Zudem besteht durch allgemein zugängliche Quellen nicht die Möglichkeit, durch das Kennzeichen persönliche Daten des Fahrzeuginhabers zu ermitteln.

Allerdings schloss das Gericht nicht aus, dass in anderen Fällen unter besonderen Umsätnden die Veröffentlichung des Autokennzeichens das Persönlichkeitsrecht des Fahrzeuginhabers verletzen kann. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob die Veröffentlichung rechtswidrig ist.

Den letzten Teil würde ich z.B. so interpretieren, dass es verboten sein könnte auf Facebook in der Gruppe des Ortes "Bliblablubb" mit 500 Einwohnern so ein Bild zu posten.
certifiedit.net
certifiedit.net 11.04.2019 um 17:05:16 Uhr
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Hallo Bem,

in Bezug auf etwas geänderte Auffassung (Bewegungsdaten, Mitloggen, auch allg. erhöhter Datenschutzvorschrift), würde ich ein Urteil aus 2007 heute nicht (mehr) als Wasserfest bzw als Belastbare Referenz ansehen.

Auch, wenn die Justiz sehr lahmt, so lahm ist Sie auch wieder nicht.

Ich denke also, dass es durchaus Möglichkeiten gibt dagegen vorzugehen und reele Chancen dabei, zumindest auf Unterlassung, zu klagen. Aber ich bin kein Anwalt. Bitte wende dich an einen für eine belastbare Aussage.

Viele Grüße,

Christian
Bem0815
Bem0815 11.04.2019 um 17:17:15 Uhr
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Zitat von @certifiedit.net:

Hallo Bem,

in Bezug auf etwas geänderte Auffassung (Bewegungsdaten, Mitloggen, auch allg. erhöhter Datenschutzvorschrift), würde ich ein Urteil aus 2007 heute nicht (mehr) als Wasserfest bzw als Belastbare Referenz ansehen.

Auch, wenn die Justiz sehr lahmt, so lahm ist Sie auch wieder nicht.

Ich denke also, dass es durchaus Möglichkeiten gibt dagegen vorzugehen und reele Chancen dabei, zumindest auf Unterlassung, zu klagen. Aber ich bin kein Anwalt. Bitte wende dich an einen für eine belastbare Aussage.

Viele Grüße,

Christian

Mir ist bewusst das dieses Urteil von 2007 ist. Gepostet wurde es auf der verlinkten Seite die von einer Rechtsanwaltskanzlei betreut wird aber erst 2017. Ich denke mal die posten nichts wenn das nicht ggfs. noch Relevanz haben könnte.

Das generell jedes Urteil (ausgenommen vom Bundesverfassungsgericht) in Deutschland nicht als Wasserdichter Präzedenzfall gewertet werden kann sollte hoffentlich klar sein. Denn Präzedenzfälle kennt das Rechtssystem in Deutschland mit der genannten Ausnahme nicht.
ashnod
ashnod 11.04.2019 um 19:38:51 Uhr
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Moin

Mach doch die Kennzeichen gleich ab, brauchen eh nur Querulanten die sich ihre Zeit mit verklagen totschlagen.

Au Warze ....

Tschö mit ö
UweGri
UweGri 11.04.2019 um 22:43:38 Uhr
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Ein Kennzeichen ist ein persönlicher Datensatz. Der unterliegt der DSGVO. Der Poster muss also mit einer Klage rechnen.
St-Andreas
St-Andreas 12.04.2019 aktualisiert um 06:54:26 Uhr
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Lies die Frage nochmal.
ashnod
ashnod 12.04.2019 um 07:48:57 Uhr
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Moin …

Zitat von @UweGri:

Ein Kennzeichen ist ein persönlicher Datensatz. Der unterliegt der DSGVO. Der Poster muss also mit einer Klage rechnen.

Wenn du schon so Schlaubi schreibst dann bitte mit der entsprechenden juristischen Quellenangabe!

VG
GrueneSosseMitSpeck
GrueneSosseMitSpeck 12.04.2019 um 07:55:29 Uhr
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Zitat von @UweGri:

Ein Kennzeichen ist ein persönlicher Datensatz. Der unterliegt der DSGVO. Der Poster muss also mit einer Klage rechnen.

nein ist es höchstwahrscheinlich nicht. Das ist ein staatlich vergebenes öffentliches Ordnungsmerkmal, und die Nummer ist Eigentum des Staates... genauso wie z.B. ein Reisepaß.

Und Kennzeichen sind für Privatpersonen nicht de-anonymisierbar, sprich ich kann im Normalfall nicht herausfinden, zu welcher Person ein Kennzeichen gehört. Rufe ich z.B.die Polizei an, weil jemand auf einer öffentlichen Straße meine Einfahrt zuparkt, dann ruft die Polizei bei dem Halter an...


find nur gerad das Urteil dazu nicht, aber hier ein Heise-Artikel:

www.heise.de/newsticker/meldung/Domain-Namen-und-KFZ-Kennzeichen-Gegenwelle-gegen-Abmahnungen-87073.html

ging aber um den Mißbrauch des PAtentrechtes auf Domains, die als KFZ Kennzeichen registriert sind. Das durfte man damals (bis 2009) zwar nicht, aber nicht weil da jemand ein Fake-Patent drauf hat sondern weil die Nummer dem Staat gehört.

Und bei Fotos gilt das Jedermannsrecht, solange a) keine Person erkennbar ist und b) das Fahrzeug im öffentlichen Raum steht ist das Auto "nur" eine Sache...

www.urheberrecht.de/recht-am-bild-der-eigenen-sache/

Zitat:

Denn gemäß einem Urteil des Landgerichts Kassel vom 10.05.2007 (Az.: 1 T 75/07) handelt es sich bei einem Kfz-Kennzeichen nicht um sensibele Informationen.


Vermutlich muß aber das Urteil noch mal unter den DSVGO Gesichtspunkten neu bewertet werden.