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03.04.2006, aktualisiert am 05.04.2006
SPAM und Exchange
Hi
die mails werden von t-online, web etc..eingesammelt und mit dem exchange 2003 pop3 dienst an das jeweilige postfach zugestellt...
dummerweise nervt seit langem das "SPAM" so wie man es an der Größe der Postfächer sieht....
nun hab ich im exchange in nachrichtenübermittlung bei der absenderfilterung die *@DENIEDDOMAIN.com eingegeben und etc....
doch die Spam mails können immer noch auf das Postfach der jeweilgen user....toll
der POP3 läuft als virtueller server und ist aktiv...
hab ich da was übersehen oder muss ich das anders konfigurieren...??
mfg conner
die mails werden von t-online, web etc..eingesammelt und mit dem exchange 2003 pop3 dienst an das jeweilige postfach zugestellt...
dummerweise nervt seit langem das "SPAM" so wie man es an der Größe der Postfächer sieht....
nun hab ich im exchange in nachrichtenübermittlung bei der absenderfilterung die *@DENIEDDOMAIN.com eingegeben und etc....
doch die Spam mails können immer noch auf das Postfach der jeweilgen user....toll
der POP3 läuft als virtueller server und ist aktiv...
hab ich da was übersehen oder muss ich das anders konfigurieren...??
mfg conner
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Content-ID: 29636
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5 Kommentare
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wenn du einen effektiveren weg suchst spam am exchange zu bekämpfen, (egal ob die mails von irgendwo geholt werden, oder direkt an den exchange gesendet werden), dann empfehle ich dir GFI Mailessentials.
Spottbillig, und für Server bis sagen wir mal 300 Mailboxen absolut ausreichend.
http://www.gfisoftware.de/
denie-listen zu pflegen ist zwar eine möglichkeit, aber meiner meinung nach steht der aufwand in keiner relation zum geringen nutzen.
Spottbillig, und für Server bis sagen wir mal 300 Mailboxen absolut ausreichend.
http://www.gfisoftware.de/
denie-listen zu pflegen ist zwar eine möglichkeit, aber meiner meinung nach steht der aufwand in keiner relation zum geringen nutzen.
Ehm, nein darfst du nicht.
Du darfst kein Spam sofort löschen.
Weil Spam der für dich Spam sein mag, kann für einen anderen kein Spam sein..
Du willst keine Viagrawerbung?
Vielleicht aber dein 50jähriger Kollege...
Also sei mit solchen Sachen sehr sehr vorsichtig und befass dich erst mal mit der rechtlichen Seite bevor du das machst.
Sonst kann man dir schnell nen Strick draus drehen
Und hier noch mal für dich:
Filterung und Analyse
Eine ? auch nur automatisierte ? inhaltliche Analyse, also semantische Bewertung von Nachrichten (z. B. durch Stichwortsuche oder Bayes-Filter) stellt nach überwiegender Meinung von Juristen bei Zulässigkeit privater Nutzung einen unzulässigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis von Empfänger und Absender dar (§ 85 TKG). Dies erstreckt sich dann auch auf die dienstliche Kommunikation, da diese in der Praxis von privater E-Mail nicht automatisiert unterschieden werden kann. Und hier hilft auch keine Betriebsvereinbarung: Denn das Fernmeldegeheimnis ist ein Grundrecht (Art. 10 GG) und kann nicht durch eine Vereinbarung aufgehoben werden.
Insoweit stellt jedes zentrale Spam-Filtersystem, das eine inhaltliche Bewertung eingehender Nachrichten ? gleich, ob automatisiert oder manuell durch einen Administrator ? bei zulässiger oder geduldeter privater Nutzung vornimmt, einen klaren Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis dar und ist sogar strafbewehrt (§ 206 StGB).
Ob auch bei ausschließlich dienstlicher Nutzung mit einer solchen Filterung ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis vorliegt, ist strittig: Der "Hinweis Nr. 37" des Innenministeriums Baden-Württemberg verneint dies [5] ? ein Standpunkt, der aber nicht ohne heftigen Widerspruch geblieben ist und dem auch die amtliche Begründung zum § 206 StGB (im Begleitgesetz zum TKG) entgegensteht.
Daher sollte bei zentraler Filterung in jedem Fall Lösungen der Vorzug gegeben werden, die ohne eine semantische Bewertung auskommen. Ein sehr erfolgversprechender Ansatz dafür wurde 2003 vorgestellt [6, 7]: Er nutzt zur Erkennung unter anderem die charakteristische Eigenschaft von Spam-E-Mails, dass diese an viele Adressaten zugleich verschickt werden. Für den Nachrichtenvergleich kommen dabei rechtlich unbedenkliche Hash-Wert-Verfahren zum Einsatz, die sich auf die gesamte Nachricht beziehen (Spam-Signatur). Zentrale Filterlösungen, die eine inhaltliche Auswertung vornehmen, sollte man hingegen nur als Angebot an den Endbenutzer vorsehen und unter dessen vollständiger Kontrolle (Konfiguration, Möglichkeit zur Deaktivierung) einsetzen.
http://www.kes.info/archiv/online/04-3-006.htm
nur eine von vielen...
Du darfst kein Spam sofort löschen.
Weil Spam der für dich Spam sein mag, kann für einen anderen kein Spam sein..
Du willst keine Viagrawerbung?
Vielleicht aber dein 50jähriger Kollege...
Also sei mit solchen Sachen sehr sehr vorsichtig und befass dich erst mal mit der rechtlichen Seite bevor du das machst.
Sonst kann man dir schnell nen Strick draus drehen
Und hier noch mal für dich:
Filterung und Analyse
Eine ? auch nur automatisierte ? inhaltliche Analyse, also semantische Bewertung von Nachrichten (z. B. durch Stichwortsuche oder Bayes-Filter) stellt nach überwiegender Meinung von Juristen bei Zulässigkeit privater Nutzung einen unzulässigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis von Empfänger und Absender dar (§ 85 TKG). Dies erstreckt sich dann auch auf die dienstliche Kommunikation, da diese in der Praxis von privater E-Mail nicht automatisiert unterschieden werden kann. Und hier hilft auch keine Betriebsvereinbarung: Denn das Fernmeldegeheimnis ist ein Grundrecht (Art. 10 GG) und kann nicht durch eine Vereinbarung aufgehoben werden.
Insoweit stellt jedes zentrale Spam-Filtersystem, das eine inhaltliche Bewertung eingehender Nachrichten ? gleich, ob automatisiert oder manuell durch einen Administrator ? bei zulässiger oder geduldeter privater Nutzung vornimmt, einen klaren Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis dar und ist sogar strafbewehrt (§ 206 StGB).
Ob auch bei ausschließlich dienstlicher Nutzung mit einer solchen Filterung ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis vorliegt, ist strittig: Der "Hinweis Nr. 37" des Innenministeriums Baden-Württemberg verneint dies [5] ? ein Standpunkt, der aber nicht ohne heftigen Widerspruch geblieben ist und dem auch die amtliche Begründung zum § 206 StGB (im Begleitgesetz zum TKG) entgegensteht.
Daher sollte bei zentraler Filterung in jedem Fall Lösungen der Vorzug gegeben werden, die ohne eine semantische Bewertung auskommen. Ein sehr erfolgversprechender Ansatz dafür wurde 2003 vorgestellt [6, 7]: Er nutzt zur Erkennung unter anderem die charakteristische Eigenschaft von Spam-E-Mails, dass diese an viele Adressaten zugleich verschickt werden. Für den Nachrichtenvergleich kommen dabei rechtlich unbedenkliche Hash-Wert-Verfahren zum Einsatz, die sich auf die gesamte Nachricht beziehen (Spam-Signatur). Zentrale Filterlösungen, die eine inhaltliche Auswertung vornehmen, sollte man hingegen nur als Angebot an den Endbenutzer vorsehen und unter dessen vollständiger Kontrolle (Konfiguration, Möglichkeit zur Deaktivierung) einsetzen.
http://www.kes.info/archiv/online/04-3-006.htm
nur eine von vielen...