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Video-Überwachnung im Schatten der DSGVO

Für alle, die sich mit dem Thema Video-Überwachung beschäftigen/beschäftigen müssen:

Hier finden Sie zur Videoüberwachung ein Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild nach Art. 13 DSGVO. Es ist unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmt:
https://www.datenschutz-praxis.de/praxishilfen/videoueberwachung-vorgela ...

Hier finden Sie zur Videoüberwachung ein Beispiel für ein vollständiges Informationsblatt. Es ist unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmt:
https://www.datenschutz-praxis.de/praxishilfen/videoueberwachung-vollsta ...

Glück auf

Ankh

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Ausgedruckt am: 29.03.2024 um 08:03 Uhr

Mitglied: anteNope
anteNope 10.05.2018 um 10:28:33 Uhr
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Baawahahahah!!! DAS ist nicht wirklich deren vollster Ernst?

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Natürlich gebe ich den potentiellen Einbrechern alle möglichen Informationen zur Person und zum Umfang und Zweck der Speicherung.
Schließlich muss er sich ja vorher gut überlegen und planen können ob und wie er am besten einbricht!

Jetzt mal ehrlich, wieso wird das Thema der Videoüberwachung so heiß gekocht?
Die Aufnahme wird in einem bestimmten Zeitfenster bei Bedarf ausgewertet. Mit den restlichen 99,99% der Aufnahmen passiert rein gar nichts und werden nach relativ kurzer Zeit eh automatisch überschrieben ... Muss man die Leute echt per Gesetzt davor schützen, dass sie sich in der Öffentlichkeit falsch verhalten? (Nasebohren, Tafelbesteck klauen, ...)

Ist ja nicht so, als würde man aus Spaß an der Freude in teure Videoüberwachung investieren...

Bei diversen meiner Kunden wird regelmäßig mindestens 1x im Jahr eingebrochen. Die Ermittlungen führen immer ins Leere. Wie wäre es noch mit einer automatischen akustischen Ansage?
"Sie versuchen scheinbar einzubrechen ... Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie auf Video aufgenommen werden und wir diesen Einbruch zur Anzeige bringen. Dies könnte Ihnen Unannehmlichkeiten wie Geld- oder Haftstrafen bereiten." Am besten in verschiedenen Sprachen, so dass auch ausländische Banden nicht benachteiligt werden, oder wie?

Vielen Dank für den Hinweis, ich gebe das mal weiter. Ich höre das Gelächter schon jetzt =D
Mitglied: anteNope
anteNope 10.05.2018 um 10:43:21 Uhr
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Das vollständige "Informationsblatt" ist der Hohn schlechthin.

  • Die Videoüberwachung stellt (fast) immer ein berechtigtes Interesse dar, und meistens sogar ein öffentliches Interesse!
  • Die Speicherdauer ist IMMER endlich (8 Kameras, FullHD, 4 TB HDD = 2 Wochern)
  • Der Hinweis auf die Rechte ist in diesem Fall unnötig und unwirksam..
Ein Recht auf Widerspruch besteht nicht, sobald öffentlich mit Schildern auf die Kamera-Überwachung hingewiesen wird (man begibt sich freiwillig in den Bereich = Einverständniserklärung)
Ein Recht auf Auskunft besteht nicht, dafür müssten die Aufnahmen ausgewertet werden, stünde im Konflikt mit den Rechten anderer
Ein Recht auf Löschung ist ebenfalls nicht gegeben, das berechtigte Interesse überwiegt! Zumal automatische Löschung
Ein Recht auf Berichtigung? Aha? Was soll denn an dem Video berichtigt werden? Den Popel in ein Eis verwandeln?
Ein Recht auf Einschränkung besteht ebenfalls nicht, weil nicht umsetzbar und das berechtigte Interesse überwiegt

Einzig das Recht auf Beschwerde ist gegeben. Dann kann man sich beschweren, dass man gefilmt wurde während man den Popel gefressen hat. Naja, vielleicht melden sich im nachhinein ja noch die Einbrecher und verlangen eine Löschung der Videos, ... man weiß ja nie.

Herr schmeiß Hirn vom Himmel!
Mitglied: ente
ente 14.06.2018 um 01:31:20 Uhr
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vor allem erfährt man gleich den Ansprechpartner, den man "schmieren" muß ... wie krank, in meinen Augen ganz klarer Verstoß gegen die DSGVO ... der Name samt Telefonnummer soll öffentlich gezeigt werden, wer will das freiwillig?
Da hat keiner nachgedacht drüber ...