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11.09.2005, aktualisiert am 04.01.2006
Berater-Fehler
Wer haftet bei einem Beraterfehler???
Ich weiß, eigentlich ist das ja immer alles ein Fall für den Anwalt, aber vielleicht hat ja "irgendwer" schon mal einen ähnlichen Fall gehabt (wovon ich doch schwer ausgehe *grins*).
Also:
Klient hat sich von einer "Consulting"-Firma ein neues Netzwerk konzipieren lassen.
Fehler: nichts schriftlich fixiert!
Fehler: kein Gegenangebot eingeholt
Fehler: keine Dokumentation des gesamten Projektes vorhanden!!!
So, jetzt komme ich da hin, was finde ich vor?
Eine VPN-Umgebung über eine 3.000er ADSL-Leitung, die 2 Außenstellen an das Netzwerk anbindet (kein erhöhter Upstream).
(Router das Stück 600 ? von LANCOM, weia... 3x das ganze...)
VoIP läuft ebenso über dieses VPN, und das reichlich
Ebenso werden immer große Datenmengen übertragen (Grafikbereich, 5-500 MB/Auftrag)
DHCP läuft auf Server, weil Router das nicht kann (zumindest nicht so fein; MAC-Filterung ud Co. versteht der nicht...)
Der Server hat im Hintergrund Tobit David am laufen, da sind ständig alle Mitarbeiter angemeldet, Server hat nur 768 MB RAM, daher ab und zu Speicherauslastung bei 100% ! ! !
Außerdem läuft auf dem armen Server (Win2003 SBS) noch Terminal-Services, auf die die beiden Außenstellen permanent zugreifen.
(wobei Terminal-Services wohl eher ein Witz ist, TS stand nur auf der Rechnung, in Wahrheit ist es der Remote-Desktop)
Des Weiteren war geplant, div. Software des Klienten auf TS zum Laufen zu bringen, wie sich jedoch bisher herausgestellt hat, ist die Software aber nicht kompatibel.
Kurz-Info zu den Außenstellen:
kein Netzwerk im Sinne von Unternehmen, lediglich immer 1-2 Rechner, davon 1 auch MAC
So, nachdem das Netzwerk (oh Wunder) jetzt schon den 4 Zusammenbruch hinter sich hat, hat der Kunde mich engagiert, das Projekt jetzt zu einem Ende zu bringen.
Gesagt, getan, Projekt-Freeze.
Jetzt ist da aber noch eine Rechnung offen, und das ganze Projekt, welches ursprünglich mit 6.000,-. ? angesetzt war, ist jetzt schon um 10.000,- ? überzogen!
Mal ganz ehrlich, Verklagen oder nicht?
Die Firma ist eine Personen-Firma (GbR), bei dem wird nicht viel zu holen sein, den Consultant kann er sich sonst wohin stecken.
Mein Gegenangebot wären 8.000,- ? gewesen, welche auch locker einzuhalten sind, oder?
Daher stellt sich mir die Frage:
Fakt ist, ich kann jetzt alles rausschmeißen, außer dem Server, diesen neu konfigurieren, Außenstellen komplett neu einrichten.
Der Kunde ist davon nicht sehr angetan, hat aber sein okay gegeben.
Wie sieht es aber rechtlich im Allgemeinen für solche "Projekte" aus?
Bitte Erfahrungsberichte!!!
Ich weiß, eigentlich ist das ja immer alles ein Fall für den Anwalt, aber vielleicht hat ja "irgendwer" schon mal einen ähnlichen Fall gehabt (wovon ich doch schwer ausgehe *grins*).
Also:
Klient hat sich von einer "Consulting"-Firma ein neues Netzwerk konzipieren lassen.
Fehler: nichts schriftlich fixiert!
Fehler: kein Gegenangebot eingeholt
Fehler: keine Dokumentation des gesamten Projektes vorhanden!!!
So, jetzt komme ich da hin, was finde ich vor?
Eine VPN-Umgebung über eine 3.000er ADSL-Leitung, die 2 Außenstellen an das Netzwerk anbindet (kein erhöhter Upstream).
(Router das Stück 600 ? von LANCOM, weia... 3x das ganze...)
VoIP läuft ebenso über dieses VPN, und das reichlich
Ebenso werden immer große Datenmengen übertragen (Grafikbereich, 5-500 MB/Auftrag)
DHCP läuft auf Server, weil Router das nicht kann (zumindest nicht so fein; MAC-Filterung ud Co. versteht der nicht...)
Der Server hat im Hintergrund Tobit David am laufen, da sind ständig alle Mitarbeiter angemeldet, Server hat nur 768 MB RAM, daher ab und zu Speicherauslastung bei 100% ! ! !
Außerdem läuft auf dem armen Server (Win2003 SBS) noch Terminal-Services, auf die die beiden Außenstellen permanent zugreifen.
(wobei Terminal-Services wohl eher ein Witz ist, TS stand nur auf der Rechnung, in Wahrheit ist es der Remote-Desktop)
Des Weiteren war geplant, div. Software des Klienten auf TS zum Laufen zu bringen, wie sich jedoch bisher herausgestellt hat, ist die Software aber nicht kompatibel.
Kurz-Info zu den Außenstellen:
kein Netzwerk im Sinne von Unternehmen, lediglich immer 1-2 Rechner, davon 1 auch MAC
So, nachdem das Netzwerk (oh Wunder) jetzt schon den 4 Zusammenbruch hinter sich hat, hat der Kunde mich engagiert, das Projekt jetzt zu einem Ende zu bringen.
Gesagt, getan, Projekt-Freeze.
Jetzt ist da aber noch eine Rechnung offen, und das ganze Projekt, welches ursprünglich mit 6.000,-. ? angesetzt war, ist jetzt schon um 10.000,- ? überzogen!
Mal ganz ehrlich, Verklagen oder nicht?
Die Firma ist eine Personen-Firma (GbR), bei dem wird nicht viel zu holen sein, den Consultant kann er sich sonst wohin stecken.
Mein Gegenangebot wären 8.000,- ? gewesen, welche auch locker einzuhalten sind, oder?
Daher stellt sich mir die Frage:
Wenn in einem Projekt nichts richtig schriftlich festgehalten wurde, hat man dann irgendeinen rechtlichen Anspruch?
(der Consultant hat nicht mal AGB'S...)
Fakt ist, ich kann jetzt alles rausschmeißen, außer dem Server, diesen neu konfigurieren, Außenstellen komplett neu einrichten.
Der Kunde ist davon nicht sehr angetan, hat aber sein okay gegeben.
Wie sieht es aber rechtlich im Allgemeinen für solche "Projekte" aus?
Bitte Erfahrungsberichte!!!
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13 Kommentare
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Moin,
das ist zwar soweit korrekt, aber es exisitiert ein Nachweis über ein Vertragsverhältnis: Die Rechnung(en) !
Hier ist somit der konkludent (oder auch subsidiär*) zustande gekomme Dienstleistungsvertrag nachweisbar.
Dies beweist die Annahme des Auftrages durch den Auftragnehmer. Jetzt gilt es "nur noch", den Inhalt des Auftrages nachzuweisen.
Die große Kernfrage ist aber die, ob Dein Kunde dem EDV-Dienstleister nicht "im Grunde" freie Hand gewährte ("Machen Sie mal , ich hab´ da keine Ahnung ...") ? dann sieht´s gaanz böse aus!
· Daher die alles entscheidende Frage: Gibt es Zeugen für den Inhalt des Auftrages ?!
· Wie sind die Rechnungen bisher bezahlt worden? (Lastschrift [wohl kaum
], Überweisung, Bar ?
Kleiner Tipp (wenn Dein Kunde "Zeit" und die finanziellen Möglichkeiten hat):
Zahlt die Rechnungen nicht mehr. Hofft darauf, dass der EDV-Dienstleister irgendwann einen ger. MB beantragt.
<font color = red>Dem Widersprecht Ihr nun!</font>
Nun wird das "strittige Verfahren" anhängig und der EDV-DL tritt in die Beweispflicht ein! Das bereits gezahlte Geld ist allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit "weg"...
Weiterer Vorteil: Sämtliche Gerichtskostenvorschüsse und Gebühren liegen bei dem EDV-DL, das ist im Vorwege nicht wenig!
Gruß, Rene
PS: Bei der Streitsumme wird das Landgericht zuständig! DAs hat schonmal gleich höhere Gebühren. Hinsichtlich des Prozessrisikos, würde ich mir unbedingt anwaltlichen Rat holen, aber der RA sollte schon sehr erfahren sein. Bei Bedarf, nenne ich gerne per PN einen sehr guten Ra für solche Fälle ? allerdings weiß ich nicht, ob der im "6-er"-Raum tätig wird (sitzt in HH).
PSS: Die nichtvorhandenen AGB´s sind nicht "schlimm", somit greift uneingeschränkt das üblich geltende Recht (BGB, HGB usw.)
(Beispiel: Eine solche Vertragssituation tritt ein, wenn man sich in ein Taxi setzt, das Ziel nennt, und der Fahrer fährt los.)
<tt>Subsidiär = ersetzend, ersatzweise</tt>
Wenn es nix schriftlich gibt, hat er schleche Chancen. Da er nix beweisen kann
das ist zwar soweit korrekt, aber es exisitiert ein Nachweis über ein Vertragsverhältnis: Die Rechnung(en) !
Hier ist somit der konkludent (oder auch subsidiär*) zustande gekomme Dienstleistungsvertrag nachweisbar.
Dies beweist die Annahme des Auftrages durch den Auftragnehmer. Jetzt gilt es "nur noch", den Inhalt des Auftrages nachzuweisen.
Die große Kernfrage ist aber die, ob Dein Kunde dem EDV-Dienstleister nicht "im Grunde" freie Hand gewährte ("Machen Sie mal , ich hab´ da keine Ahnung ...") ? dann sieht´s gaanz böse aus!
· Daher die alles entscheidende Frage: Gibt es Zeugen für den Inhalt des Auftrages ?!
· Wie sind die Rechnungen bisher bezahlt worden? (Lastschrift [wohl kaum
Kleiner Tipp (wenn Dein Kunde "Zeit" und die finanziellen Möglichkeiten hat):
Zahlt die Rechnungen nicht mehr. Hofft darauf, dass der EDV-Dienstleister irgendwann einen ger. MB beantragt.
<font color = red>Dem Widersprecht Ihr nun!</font>
Nun wird das "strittige Verfahren" anhängig und der EDV-DL tritt in die Beweispflicht ein! Das bereits gezahlte Geld ist allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit "weg"...
Weiterer Vorteil: Sämtliche Gerichtskostenvorschüsse und Gebühren liegen bei dem EDV-DL, das ist im Vorwege nicht wenig!
Gruß, Rene
PS: Bei der Streitsumme wird das Landgericht zuständig! DAs hat schonmal gleich höhere Gebühren. Hinsichtlich des Prozessrisikos, würde ich mir unbedingt anwaltlichen Rat holen, aber der RA sollte schon sehr erfahren sein. Bei Bedarf, nenne ich gerne per PN einen sehr guten Ra für solche Fälle ? allerdings weiß ich nicht, ob der im "6-er"-Raum tätig wird (sitzt in HH).
PSS: Die nichtvorhandenen AGB´s sind nicht "schlimm", somit greift uneingeschränkt das üblich geltende Recht (BGB, HGB usw.)
- = "subsidiär" in diesem Fall bedeutet, dass die Zahlung einer Rechnung nach Erbringung einer (Teil-)Leistung ein Vertragsverhältnis begründet, welches auch durch die stillschweigende Annahme beider Parteien (konkludent) ohne Niederschrift eines entsprechenden Vertrages (subsidiär) rechtskräftig ist.
(Beispiel: Eine solche Vertragssituation tritt ein, wenn man sich in ein Taxi setzt, das Ziel nennt, und der Fahrer fährt los.)
<tt>Subsidiär = ersetzend, ersatzweise</tt>

Moin,
Oh, Oh!
Dann hat der "EDV-Heini" [formal-juristisch] "fachlich" nichts verkehrt gemacht. Er hat "nur" die Preise/Hardware horrend überzogen.
Die Zahlungsverweigerung zur Rechnung kann Dein Kunde nur unter der Maßgabe der "Nachbesserung" zurückbehalten ("Rückbehaltungsrecht") ? und zwar bis zum entgültigen Abschluss des Auftrages. Dies beinhaltet selbstverständlich die fehlerfreie Gangbarkeit des Netzwerkes.
Droht in diesem Schreiben UNBEDINGT das <tt>Recht zum Rücktritt vom Vertrag</tt>, sollte die Nachbesserung ergebnislos bleiben!
Dann hätte Dein Kunde die Chance, das Entgelt der Dienstleistung (nicht die HW!) zurückzufordern, da der Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Setzt eine Frist zur Nachbesserung ? 7 Tage sollten reichen (anhand der "Eilbedürftigkeit")
Das Ganze bitte schriftlich!
Mit gleichem Schreiben würde ich nun aber auch die Leistung und besorgte Hardware des DL´s unter dem "Gebot der Wirtschaftlichkeit" in Frage stellen.
Das wird zwar nicht das Geld insgesamt zurückbringen, zeigt dem DL aber an, dass der Kunde auf "Zinne geht" und ein evtl. Rechtsstreit droht!
Gruß, Rene
PS: <font color=red>Du solltest vor der Nachbesserung des ursprünglichen Dienstleisters auf keinen Fall tätig werden ? dass kann jegliche Regreßansprüche Deines Kundens verwirken lassen!</font>
Erst wenn die Nachbessrung ergebnislos blieb, kann Dein Kunde Deine Rechnung dem Ursprungsdienstleister "in Abzug" bringen, sprich die Erst-Rechnung um Deinen Betrag kürzen. Hier ensteht dann wieder der Erstattungsanspruch!
hereingefallen, und in der Tat "machen Sie mal!"...
Oh, Oh!
Dann hat der "EDV-Heini" [formal-juristisch] "fachlich" nichts verkehrt gemacht. Er hat "nur" die Preise/Hardware horrend überzogen.
Die Zahlungsverweigerung zur Rechnung kann Dein Kunde nur unter der Maßgabe der "Nachbesserung" zurückbehalten ("Rückbehaltungsrecht") ? und zwar bis zum entgültigen Abschluss des Auftrages. Dies beinhaltet selbstverständlich die fehlerfreie Gangbarkeit des Netzwerkes.
Droht in diesem Schreiben UNBEDINGT das <tt>Recht zum Rücktritt vom Vertrag</tt>, sollte die Nachbesserung ergebnislos bleiben!
Dann hätte Dein Kunde die Chance, das Entgelt der Dienstleistung (nicht die HW!) zurückzufordern, da der Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Setzt eine Frist zur Nachbesserung ? 7 Tage sollten reichen (anhand der "Eilbedürftigkeit")
Das Ganze bitte schriftlich!
Mit gleichem Schreiben würde ich nun aber auch die Leistung und besorgte Hardware des DL´s unter dem "Gebot der Wirtschaftlichkeit" in Frage stellen.
Das wird zwar nicht das Geld insgesamt zurückbringen, zeigt dem DL aber an, dass der Kunde auf "Zinne geht" und ein evtl. Rechtsstreit droht!
Gruß, Rene
PS: <font color=red>Du solltest vor der Nachbesserung des ursprünglichen Dienstleisters auf keinen Fall tätig werden ? dass kann jegliche Regreßansprüche Deines Kundens verwirken lassen!</font>
Erst wenn die Nachbessrung ergebnislos blieb, kann Dein Kunde Deine Rechnung dem Ursprungsdienstleister "in Abzug" bringen, sprich die Erst-Rechnung um Deinen Betrag kürzen. Hier ensteht dann wieder der Erstattungsanspruch!

Moin,
Dem schließe ich mich letztendlich an ! Ergo: Rechnung nicht zahlen, dann den folgenden Verlauf abwarten ...
Gruß, Rene
Wie schon ein sehr guter Bekannter von mir festgestellt hat, kostet das ganze Verfahren mehr, als die Dienstleistung bisher; und
nachdem bei einer Personengesellschaft ohnehin nicht viel zu holen ist (weil nicht versichert), hat es leider keinen Sinn...
nachdem bei einer Personengesellschaft ohnehin nicht viel zu holen ist (weil nicht versichert), hat es leider keinen Sinn...
Dem schließe ich mich letztendlich an ! Ergo: Rechnung nicht zahlen, dann den folgenden Verlauf abwarten ...
Gruß, Rene
Gibt es kein Angebot o. ä. ? Wer macht denn das heutzutage noch? Einfach sagen "mach mal, wird schon was rauskommen" ist meiner Meinung nach nicht richtig. Man braucht ja eine Orientierung... Vor allem braucht ja die EDV-Firma eine Übersicht das alles zusammen passt.
Evtl. hat man Zeugen die den Vertrag bestätigen könnten?
Ansonsten seit ihr ja auch mit den "Leistungen" der EDV-Firma durch Zahlen der Rechnungen einverstanden gewesen.
So seh ich das...
Evtl. hat man Zeugen die den Vertrag bestätigen könnten?
Ansonsten seit ihr ja auch mit den "Leistungen" der EDV-Firma durch Zahlen der Rechnungen einverstanden gewesen.
So seh ich das...

was würdest denn für einen Verlangen...ich hab da jemanden der welche bräucht..da könnte man die ja entsorgen..*gg
HAm die Garantie oder is da nix nachweisbar?
HAm die Garantie oder is da nix nachweisbar?

hmm ich versuchs mal ..*GG