celiko
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Kamera Innen und Außen

Moin,

ein Kollege hat eine KFZ-Werkstatt mit einer Hebebühne. Also ziemlich klein. Er ist der einzige Arbeitende.
Die un-fertigen Autos parkt er direkt neben seiner Werkstatt, die ebenfalls zu seiner Fläche gehört draußen.

Er hatte mir die Frage gestellt, ob es möglich wäre Kameras anzubringen, die seine geparkten Autos und die Werkstatt aufnimmt.
Da ich bislang keine Kameras eingebaut habe ist mein Wissen nahezu null.

Reicht es, wenn er auf seinem Betriebshof und in seiner Werkstatt ein Schild aushängt, dass dieser Bereich aufgenommen wird?
Ich weiß nur, dass die äußere Kamera keine anderen öffentlichen Flächen (Bürgersteig z.B.) mit aufnehmen darf.

Weiß einer evtl. wie es aussieht bzgl. speichern und maximaler Aufbewahrungsfrist des Videomateriales?
Wie sieht es aus bzgl. Zugriff auf die Aufnahmen? Darf der Besitzer alleine die Aufnahmen begutachten?

Idee war, dass wir ihm eine NAS besorgen und die Kamera auf die NAS das Material speichert.

Vielen Dank face-smile

VG
Celiko

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Ausgedruckt am: 21.11.2024 um 14:11 Uhr

Vision2015
Vision2015 18.10.2023 um 05:58:52 Uhr
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Moin...

Reicht es, wenn er auf seinem Betriebshof und in seiner Werkstatt ein Schild aushängt, dass dieser Bereich aufgenommen wird?
ja... das schild auch nur wegen der Kunden!
wenn es sein Privat Grundstück ist, kann er aufnehmen was er will, Auto, Katze, Hund, Frau...
und in 10 Jahren, kann er sich, wenn er mag, das alles noch mal ansehen!
Ich weiß nur, dass die äußere Kamera keine anderen öffentlichen Flächen (Bürgersteig z.B.) mit aufnehmen darf.
richtig, darauf ist zu achten!

Frank
Thomas2
Thomas2 18.10.2023 um 06:21:57 Uhr
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Hi,

das Schild muss auch einige Angaben haben (DSGVO), einfach nur ein Schild mit Kamerasymbol reicht nicht. Das Schild muss auch so angebracht sein, dass vor dem Betreten des gefilmten Bereichs die Angaben zur Kenntnis genommen werden können. Wenn die Autos "frei zugänglich" sind, bedeutet dies wahrscheinlich auch mehrere Schilder in diesem Bereich.

Gruß,
Thomas
kpunkt
kpunkt 18.10.2023 um 06:55:13 Uhr
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Zitat von @Celiko:

Weiß einer evtl. wie es aussieht bzgl. speichern und maximaler Aufbewahrungsfrist des Videomateriales?
Wie sieht es aus bzgl. Zugriff auf die Aufnahmen? Darf der Besitzer alleine die Aufnahmen begutachten?

Das kann ihm der Rechtsanwalt seines Vertrauens verraten. Rechtsberatung darf hier von Nicht-RAs nicht stattfinden.
Generell ist ebenfalls §32 BDSG zu beachten.
8585040390
Lösung 8585040390 18.10.2023 aktualisiert um 08:19:32 Uhr
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Hi.

Folgendes haben wir mit aufs Schild gelasert (lt. Datenschützer notwendig):

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und
ggf. seines Vertreters:

  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden):

  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung:
Vandalismusprävention, Hausrecht
nach Art. 6 Abs. 1 lit f DS-GVO

  • berechtigte Interessen, die verfolgt werden:
Schutz des Eigentums

  • Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer:
72 Stunden

  • Empfänger oder Kategorien von Empfänger der Daten (sofern
Datenübermittlung stattfindet):
Es findet keine Datenübermittlung statt

Ebenso muss auf das Schild (wir haben einen QR Code draufgepappt) eine Art Link sein, damit der Kunde/Besucher sich unsere Datenschutzerklärung ansehen kann.

Wichtig ist auch, dass die Rechte der Betroffenen aufgeführt werden.

Ob das bei euch so passt, kA. Unser Datenschützer hat dies jeden Falls verlangt.

Dies ist keine Rechtsberatung sondern dient ausschließlich zur Veranschaulichung. Bitte unbedingt mit einem dafür ausgebildeten Menschen sprechen.

hth
killtec
killtec 18.10.2023 um 08:30:03 Uhr
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HI,
ich kann nur sagen wie wir es haben und uns vom DSGVO-Beauftragen genannt wurde.
- Beschilderung mit Datenschutzangaben
- Speicherdauer max. 48 Stunden.

Gruß
8585040390
8585040390 18.10.2023 aktualisiert um 08:41:42 Uhr
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- Speicherdauer max. 48 Stunden.
Interessant, unser DaSchü meinte, das maximal 72h hier(BW) klar gehen. Habt Ihr 48h selbst definiert?

VG
killtec
killtec 18.10.2023 um 10:33:01 Uhr
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Die 48h wurden uns von einer Externen Firma bzw. einem externen Datenschutzbeauftragten genannt.
Er sagte 48h normal. 72 gehen auch noch, aber dann war es das auch schon.
In Ausnahmefällen darf man länger speichern wenn z.B. lange Wochenenden sind.
Aber wie oben schon gesagt wurde, keine Rechtssichere Aussage.
Celiko
Celiko 18.10.2023 aktualisiert um 10:42:00 Uhr
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Moin,

vielen Dank an alle für die Antworten.
Ich werde mir mal erarbeiten was technisch notwendig ist, ihm einen Preis nennen und er soll das dann entscheiden.

Da ich ebenfalls keine Rechtsberatung anbieten möchte (da nur Kollege) werde ich ihn zu seinem Anwalt verweisen.
Vielen Dank für die Infos, ist auch sehr interessant zu wissen welche Auflagen es da gibt und eine grobe Übersicht eurer Vorlagen zu haben. Zumindest kann ich ihm jetzt grob sagen, was möglich wäre und worauf zu achten ist und er kann dann seine Entscheidung besser abschätzen.

VG
Celiko