Privates WLAN: Nutzer haftet nicht für illegale Uploads seiner Gäste
"Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht", entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil vom Donnerstag (AZ: I ZR 86/15)<<
Na das ist doch quasi ein Freifahrtschein...
http://www.golem.de/news/privates-wlan-nutzer-haftet-nicht-fuer-illegal ...
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Ausgedruckt am: 24.11.2024 um 05:11 Uhr
6 Kommentare
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Nich ttäauschen lassen. Die Kläger werden dann mit der eine Auskunftsforderung kommen, wer denn das war und nicht jedem wird seine Amnesie wie seinerzeit bei Helmut Kohl geglaubt.
Und solange die Störerhaftung nicht wirklich vom Tisch ist, kann man nicht wirklich abstreiten, nicht zu wissen, wen man in sein WLAN läßt, weil man das ja im Moment noch protokollieren müßte (oder selber dafür haften als Störer).
Und wenn man keine Amnesie hat, wird garantiert die Freundschaft darunter leiden, wobei man natürlich darüber diskutieren kann, ob das wirklich Freunde sind, die (illegales) Filesharing bei Freunden machen.
lks
Zitat von @MrCount:
Schon klar, aber wenn der Anschlussinhaber angibt, dass er z.B. 3 Gäste hatte, dann wirds schwer mit der Auskunft, da man sich ja selber (also der Gast) nicht belasten muss.
Schon klar, aber wenn der Anschlussinhaber angibt, dass er z.B. 3 Gäste hatte, dann wirds schwer mit der Auskunft, da man sich ja selber (also der Gast) nicht belasten muss.
Aber der Anschlußinhaber muß ggf. diese drei benennen weil er keine Verweigerugnsrecht hat und das dürfte manchmal zu Spannungen im Freundeskreis führen.
lks
Nachtrag: Und man kann sich Verpflichtugnen einhandeln, bestimmte Inhalte Sperren zu müssen, was dann ein klassisches Eigentor wäre.
Zitat von @MrCount:
Aber führt es nicht auch zu "Spannungen" im Freundeskreis, wenn jemand illegales Filesharing bei einem Freund betreibt?
Zitat von @Lochkartenstanzer:
Aber der Anschlußinhaber muß ggf. diese drei benennen weil er keine Verweigerugnsrecht hat und das dürfte manchmal zu Spannungen im Freundeskreis führen.
Aber der Anschlußinhaber muß ggf. diese drei benennen weil er keine Verweigerugnsrecht hat und das dürfte manchmal zu Spannungen im Freundeskreis führen.
Aber führt es nicht auch zu "Spannungen" im Freundeskreis, wenn jemand illegales Filesharing bei einem Freund betreibt?
Das sowieso.
Ich denke nicht, dass dann bei jedem eine Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahmung des Laptops etc. durchgeführt wird.
Du kennst Die Contentmafia nicht.
Interessant wird es ja erst dann, wenn die Störerhaftung wirklich abgeschafft ist.
Dann kann es ja auch ein Nachbar gewesen sein.
Aber das Urteil des BGH geht schon mal in die richtige Richtung.
Dann kann es ja auch ein Nachbar gewesen sein.
Aber das Urteil des BGH geht schon mal in die richtige Richtung.
Ja, aber noch sollte man es nicht als Freifahrtschain verstehen.denn es gibt noch zuviele Risiken.
Denn ich kann mir durchaus vorstellen, daß eine WG jetzt auf die Idee kommen könnte, zu saugen und zu blasen was geht und sich dann herausreden will, daß man ja nicht weiß, wer es denn war.
lks
Ich denke nicht, dass dann bei jedem eine Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahmung des Laptops etc. durchgeführt wird.
Glaubst du das ernsthaft? Ich denke, zur jetzigen Zeit wird in dem Fall nichts fallen gelassen oder gar Hausdurchsuchungen, sondern einfach noch der Inhaber hergezogen.
Erst im weiteren Schritt kann man so denken:
Interessant wird es ja erst dann, wenn die Störerhaftung wirklich abgeschafft ist.
Dann kann es ja auch ein Nachbar gewesen sein.
Aber das Urteil des BGH geht schon mal in die richtige Richtung.
Dann kann es ja auch ein Nachbar gewesen sein.
Aber das Urteil des BGH geht schon mal in die richtige Richtung.