Rechtszuständigkeit für Website
Hallo zusammen.
Möchte hier mal nachfragen, welches Recht angewendet werden muß, wenn der Sitz der Betreibergesellschaft des Servers für vermieteten Webspace in Deutschland ist, der Serverstandort aber in Spanien, die TLD .de ist und der Besitzer der TLD in England wohnt.
Muß unter diesen Bedingungen die Impressumspflicht nach deutschem Recht beachtet werden?
Gruß
Fraenky
EDIT Mitchell
Titel geändert, war ein bisschen lang
Möchte hier mal nachfragen, welches Recht angewendet werden muß, wenn der Sitz der Betreibergesellschaft des Servers für vermieteten Webspace in Deutschland ist, der Serverstandort aber in Spanien, die TLD .de ist und der Besitzer der TLD in England wohnt.
Muß unter diesen Bedingungen die Impressumspflicht nach deutschem Recht beachtet werden?
Gruß
Fraenky
EDIT Mitchell
Titel geändert, war ein bisschen lang
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Ausgedruckt am: 22.11.2024 um 16:11 Uhr
2 Kommentare
Neuester Kommentar
Hallo,
ich bin da kein Spezialist, aber bei der DeNIC steht unter:
http://www.denic.de/de/faqs/domainanmelder/index.html#section_25
Da man demnach für eine .de-Domain einen Vertreter im Sinne der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung in Deutschland haben muss, würde ich mal davon ausgehen.
Gruß,
Schorsch
ich bin da kein Spezialist, aber bei der DeNIC steht unter:
http://www.denic.de/de/faqs/domainanmelder/index.html#section_25
Können auch nicht in Deutschland ansässige Personen oder Institutionen eine .de-Domain registrieren?
Personen oder (rechtsfähige) Institutionen, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, können .de-Domains registrieren, wenn sie einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner benennen und für ihn eine zustellungsfähige (das heißt insbesondere: keine bloße Postfach-)Adresse angeben. Der administrative Ansprechpartner ist dann zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung, so dass ihm mit Wirkung für den Domaininhaber amtliche oder gerichtliche Schriftstücke zugestellt werden können. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass etwaigen Anspruchstellern die Rechtsverfolgung nicht durch eine häufig langwierige Auslandszustellung erschwert wird.
Personen oder (rechtsfähige) Institutionen, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, können .de-Domains registrieren, wenn sie einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner benennen und für ihn eine zustellungsfähige (das heißt insbesondere: keine bloße Postfach-)Adresse angeben. Der administrative Ansprechpartner ist dann zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung, so dass ihm mit Wirkung für den Domaininhaber amtliche oder gerichtliche Schriftstücke zugestellt werden können. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass etwaigen Anspruchstellern die Rechtsverfolgung nicht durch eine häufig langwierige Auslandszustellung erschwert wird.
Da man demnach für eine .de-Domain einen Vertreter im Sinne der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung in Deutschland haben muss, würde ich mal davon ausgehen.
Gruß,
Schorsch