Datenschutz Kameraüberwachung Gewerbehof
Hallo,
ich hab hier ein mittelgroßes Problem, ich muss einen Gewerbehof (Hof mit L förmlicher Halle unterteilt in 3 vermietete Abschnitte) Kamera überwachen. Der Hof hat auch Kunden verkehr.
Klar ist sind mit folgende Datenschutz Punkte:
Hab ich Datenschutztechnisch was vergessen, ich weiß das ich damit besser zu einem Datenschutzanwalt sollte aber wie immer ist kein Geld da.
Gruß
Phill93
ich hab hier ein mittelgroßes Problem, ich muss einen Gewerbehof (Hof mit L förmlicher Halle unterteilt in 3 vermietete Abschnitte) Kamera überwachen. Der Hof hat auch Kunden verkehr.
Klar ist sind mit folgende Datenschutz Punkte:
- Einverständnis der Mieter einholen
- Kameras so einstellen das sie nur bis zur Grundstücksgrenze filmen
- Warnschild am Zugang
Hab ich Datenschutztechnisch was vergessen, ich weiß das ich damit besser zu einem Datenschutzanwalt sollte aber wie immer ist kein Geld da.
Gruß
Phill93
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15 Kommentare
Neuester Kommentar
Moin,
Was ist denn das Anliegen für die Überwachung und was ist deine Rolle?
Ggf. Bedarf es auch einer kurten Beschreibung, was der Zweck der Verarbeitung ist, was gefilmt wird (Grundstücksskizze mit den Bereichen farblich markieren), wie lange die Aufnahmen aufbewahrt werden und wer Zugriff auf die Aufnahmen hat.
em-pie
P.S.
Bin kein Jurist und auch kein DSB, von daher keine valide Rechtsberatung!
ich hab hier ein mittelgroßes Problem, ich muss einen Gewerbehof (Hof mit L förmlicher Halle unterteilt in 3 vermietete Abschnitte) Kamera überwachen. Der Hof hat auch Kunden verkehr.
Sehe ich nicht als "mittelgoße Problem an" Klar ist sind mit folgende Datenschutz Punkte:
Grundsätzlich schon mal richtig, die drei Punkte.- Einverständnis der Mieter einholen
- Kameras so einstellen das sie nur bis zur Grundstücksgrenze filmen
- Warnschild am Zugang
Was ist denn das Anliegen für die Überwachung und was ist deine Rolle?
Ggf. Bedarf es auch einer kurten Beschreibung, was der Zweck der Verarbeitung ist, was gefilmt wird (Grundstücksskizze mit den Bereichen farblich markieren), wie lange die Aufnahmen aufbewahrt werden und wer Zugriff auf die Aufnahmen hat.
Hab ich Datenschutztechnisch was vergessen, ich weiß das ich damit besser zu einem Datenschutzanwalt sollte aber wie immer ist kein Geld da.
Anwälte sind immer teuer. Zum Glück hat dein Bundesland aber auch einen eigenen Datenschutzbeauftragten, welcher für alle zur Verfügung steht, die keinen eigenen DSB bestellen müssen. Gehe denen also ruhig auf den Sender, dafür werden die ja von uns bezahlt Gruß
Phill93
GrußPhill93
em-pie
P.S.
Bin kein Jurist und auch kein DSB, von daher keine valide Rechtsberatung!
Nun eine Datenschutzerklärung sollte es geben und die solltest du deinen Besuchern zugänglich machen, ich denke das geht auch auf einer Webseite. Über technisch Organisatorische Maßnahmen über die Datenverarbeitung sollte man sich auch schon mal ein kleines Dokument anlegen und sicherstellen, das die Daten dann auch irgendwann gelöscht werden spwie der Zugriff eingeschränkt ist.
Zitat von @mbehrens:
Siehe u. a. Art. 24/25 und 32 DSGVO.
Alternativ: https://www.google.de/search?q=datenschutz+TOMSiehe u. a. Art. 24/25 und 32 DSGVO.
Kurz: Technisch Oragnisatorische Maßnahmen
Hallo,
… auch keine Rechtsberatung …
Die Frage wäre, ob der Bereich „öffentlich zugänglich“ ist. Wenn ja, musst Du darstellen, warum es nicht auch ohne Videoüberwachung geht, beispielsweise durch Schlösser, Türen, Wachhunde, Wachschutz.
Dass es 3 Mieter sind, macht die Sache eher komplizierter. Des einen Kunden sind die Öffentlichkeit des anderen.
Für mich klingt das so, als würde es schwierig, das Rechtssicher hinzubekommen. Für wen bist Du denn tätig? Für den Eigentümer oder eine der Mietparteien? Wenn für einen Mieter - beschränke das auf das exklusiv vermietete Objekt - nicht auf die Gemeinschaftsflächen. Wenn Vermieter - frag einen Juristen mit DSGVO-Erfahrung.
Grüße
lcer
… auch keine Rechtsberatung …
Die Frage wäre, ob der Bereich „öffentlich zugänglich“ ist. Wenn ja, musst Du darstellen, warum es nicht auch ohne Videoüberwachung geht, beispielsweise durch Schlösser, Türen, Wachhunde, Wachschutz.
Dass es 3 Mieter sind, macht die Sache eher komplizierter. Des einen Kunden sind die Öffentlichkeit des anderen.
Für mich klingt das so, als würde es schwierig, das Rechtssicher hinzubekommen. Für wen bist Du denn tätig? Für den Eigentümer oder eine der Mietparteien? Wenn für einen Mieter - beschränke das auf das exklusiv vermietete Objekt - nicht auf die Gemeinschaftsflächen. Wenn Vermieter - frag einen Juristen mit DSGVO-Erfahrung.
Grüße
lcer
@lcer00
Das mit den (Unter)Mietern sehe ich auch nur bedingt kritisch.
Spricht man im Vorfeld mit denen und "verkauft" es denen dahingehend, dass auch deren (Miet)-Objekte dann besser geschützt sind, ist das schon mal von Vorteil. Vereinbart man dann noch einen AVV mit denen (der Form wegen), sind alle eigentlich hinreichend "abgesichert" - Meiner Meinung nach jedenfalls.
Schwierig wird es aber tatsächlich, wenn auch nur ein Mieter "quer schießt".
Das kann vielschichtig sein. Entweder, weil er zwielichtige Geschäfte betreibt, oder weil er seine Kunden und deren heimlichen, aber legalen Aktivitäten schützen will.
Das mit den (Unter)Mietern sehe ich auch nur bedingt kritisch.
Spricht man im Vorfeld mit denen und "verkauft" es denen dahingehend, dass auch deren (Miet)-Objekte dann besser geschützt sind, ist das schon mal von Vorteil. Vereinbart man dann noch einen AVV mit denen (der Form wegen), sind alle eigentlich hinreichend "abgesichert" - Meiner Meinung nach jedenfalls.
Schwierig wird es aber tatsächlich, wenn auch nur ein Mieter "quer schießt".
Das kann vielschichtig sein. Entweder, weil er zwielichtige Geschäfte betreibt, oder weil er seine Kunden und deren heimlichen, aber legalen Aktivitäten schützen will.
Zitat von @em-pie:
Schwierig wird es aber tatsächlich, wenn auch nur ein Mieter "quer schießt".
Das kann vielschichtig sein. Entweder, weil er zwielichtige Geschäfte betreibt, oder weil er seine Kunden und deren heimlichen, aber legalen Aktivitäten schützen will.
Oder weil er einfach nicht gerne Videoüberwacht wird. Etwas, das tatsächlich vielen inne wohnt aber regelmäßig nicht als Grundrecht auf Privatsphäre sondern als Entzug vor Strafverfolgung verstanden oder dargestellt wird. #Schäuble #Seehofer #Stasi2.0Schwierig wird es aber tatsächlich, wenn auch nur ein Mieter "quer schießt".
Das kann vielschichtig sein. Entweder, weil er zwielichtige Geschäfte betreibt, oder weil er seine Kunden und deren heimlichen, aber legalen Aktivitäten schützen will.
Zitat von @ukulele-7:
Zitat von @em-pie:
Schwierig wird es aber tatsächlich, wenn auch nur ein Mieter "quer schießt".
Das kann vielschichtig sein. Entweder, weil er zwielichtige Geschäfte betreibt, oder weil er seine Kunden und deren heimlichen, aber legalen Aktivitäten schützen will.
Oder weil er einfach nicht gerne Videoüberwacht wird. Etwas, das tatsächlich vielen inne wohnt aber regelmäßig nicht als Grundrecht auf Privatsphäre sondern als Entzug vor Strafverfolgung verstanden oder dargestellt wird. #Schäuble #Seehofer #Stasi2.0Schwierig wird es aber tatsächlich, wenn auch nur ein Mieter "quer schießt".
Das kann vielschichtig sein. Entweder, weil er zwielichtige Geschäfte betreibt, oder weil er seine Kunden und deren heimlichen, aber legalen Aktivitäten schützen will.
Jo, recht haste.
Die Frage ist ja, was das für Mietobjekte sind. Ich gehe von Gewerbe- und nicht von Wohnfläche aus. Und die Frage ist, wie genau die Mietobjekte genutzt werden. Sieht man dort die Leute nur ein- und ausgehen, ist das sicherlich noch einmal etwas anderes, als wenn man die Kunden und Mitarbeiter des Mieters dort arbeiten sieht.
In jedem Fall aber im Vorfeld mit den Mietern sprechen. Da ist die Chance höher, auf Zustimmung denn auf Widerstand zu treffen
Hallo,
es geht da nicht unbedingt um die Datenschutzrechte der Mieter, sondern kritisch für die Frage der Zulässigkeit sind die Datenschutzrechte der Kunden der Mieter. Von denen ist vermutlich im Vorfeld keine Zustimmung erwirken (Kundschaft wechselt....).
Vielleicht mal die Sicht der Landesdatenschutzbeauftragten durcharbeiten, z.B. hier: Orientierungshilfe Videoüberwachung
durch nicht-öffentliche Stellen 17.6.2020: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20200903_oh_v%C3%BC_ ...
Grüße
lcer
Zitat von @em-pie:
In jedem Fall aber im Vorfeld mit den Mietern sprechen. Da ist die Chance höher, auf Zustimmung denn auf Widerstand zu treffen
In jedem Fall aber im Vorfeld mit den Mietern sprechen. Da ist die Chance höher, auf Zustimmung denn auf Widerstand zu treffen
es geht da nicht unbedingt um die Datenschutzrechte der Mieter, sondern kritisch für die Frage der Zulässigkeit sind die Datenschutzrechte der Kunden der Mieter. Von denen ist vermutlich im Vorfeld keine Zustimmung erwirken (Kundschaft wechselt....).
Vielleicht mal die Sicht der Landesdatenschutzbeauftragten durcharbeiten, z.B. hier: Orientierungshilfe Videoüberwachung
durch nicht-öffentliche Stellen 17.6.2020: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20200903_oh_v%C3%BC_ ...
Grüße
lcer
Zitat von @lcer00:
Hallo,
es geht da nicht unbedingt um die Datenschutzrechte der Mieter, sondern kritisch für die Frage der Zulässigkeit sind die Datenschutzrechte der Kunden der Mieter. Von denen ist vermutlich im Vorfeld keine Zustimmung erwirken (Kundschaft wechselt....).
Deswegen muss trotzdem mit den Mietern gesprochen werden und auch ist das abhängig von dem gemieteten Objekt.Hallo,
Zitat von @em-pie:
In jedem Fall aber im Vorfeld mit den Mietern sprechen. Da ist die Chance höher, auf Zustimmung denn auf Widerstand zu treffen
In jedem Fall aber im Vorfeld mit den Mietern sprechen. Da ist die Chance höher, auf Zustimmung denn auf Widerstand zu treffen
es geht da nicht unbedingt um die Datenschutzrechte der Mieter, sondern kritisch für die Frage der Zulässigkeit sind die Datenschutzrechte der Kunden der Mieter. Von denen ist vermutlich im Vorfeld keine Zustimmung erwirken (Kundschaft wechselt....).
Ich nehme mal an, du hast ein Auto oder zumindest mal eines besessen.
Wirst du vom Tankstellenpächter gefragt, ob du beim Bezahl- oder Tankvorgang gefilmt werden möchtest?
Wenn alles hinreichend ausgeschildert ist, steht es generell jedem Kunden frei, sich der Kamera zu zeigen oder nicht, er wird ja nicht hinterrücks und heimlich gefilmt (sollte er jedenfalls nicht) und wenn es entsprechende AVVs und Verfahrensbeschreibungen gibt, die man auf Anforderung jederzeit einsehen kann, sehe ich hier kein gravierendes Problem. Wobei ich aber auch kein DSB/ Jurist bin...
Wenn du ein berechtigtes Interesse hast, kannst du das tun. Die Frage ist, ob du den ganzen Hof inkl. Mieter überwachen darfst, oder nur einzelne Stellen.
Das kommt auf den Zweck der Überwachung an: Bspw. zur Beweissicherung bei Strafverfolgung (Diebstahl o.Ä.) kannst du während der Geschäftszeiten die relevanten Stellen filmen. Aber auch nur dort, wo dies den Zweck erfüllt und nicht per se einfach alles und 24/7. So ist es auch an der Tanke (@em-pie).
Wenn ich aber per se den Hof überwachen möchte (Zweck?) und das dauerhaft (warum?), muss ich schon die Mieter fragen, ob das in Ordnung ist. Und die müssen das mit Betiebsrat / MAV abstimmen. Sonst ist man hier schnell, je nach dem was ihr so im Kamerablickfeld tut, bei Arbeitsplatzüberwachung. Und das geht definitiv nicht einfach so.
Hinweisschilder müssen im Übrigen auch Detailinfos enthalten (Wer, Was, Warum, Kontaktdaten, etc.).
Das kommt auf den Zweck der Überwachung an: Bspw. zur Beweissicherung bei Strafverfolgung (Diebstahl o.Ä.) kannst du während der Geschäftszeiten die relevanten Stellen filmen. Aber auch nur dort, wo dies den Zweck erfüllt und nicht per se einfach alles und 24/7. So ist es auch an der Tanke (@em-pie).
Wenn ich aber per se den Hof überwachen möchte (Zweck?) und das dauerhaft (warum?), muss ich schon die Mieter fragen, ob das in Ordnung ist. Und die müssen das mit Betiebsrat / MAV abstimmen. Sonst ist man hier schnell, je nach dem was ihr so im Kamerablickfeld tut, bei Arbeitsplatzüberwachung. Und das geht definitiv nicht einfach so.
Hinweisschilder müssen im Übrigen auch Detailinfos enthalten (Wer, Was, Warum, Kontaktdaten, etc.).
Wie auch icer00 schon schrieb, rate auch ich dringend dazu, dass Du mal einen Blick in die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz wirfst. Die DSK ist der Zusammenschluss aller Aufsichtsbehörden in Deutschland.
Dass wenn man ein "berechtigtes Interesse" hat (unter Anspielung auf Art. 6 DSGVO), man Videoüberwachungen durchführen darf, ist optimistisch gesprochen nur die halbe Wahrheit. Denn wenn man sich auf den Ausnahmetatbestand "berechtigtes Interesse" beruft, dann muss man das gut begründen. Bei Video/Ton-Aufzeichungen sogar sehr gut. Und man muss belegen, warum das eigene berechtigte Interesse das Interesse der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt.
Du kannst davon ausgehen, dass Aufsichtsbehörden und Gerichte sehr hohe Hürden aufbauen.
Auf eine Tonaufzeichnung solltest Du z.B. komplett verzichten, weil Du da schnell im strafbaren Bereich landest ("Unverletzlichkeit des Wortes", § 201 StGB) - das ist dann kein Spaß mehr.
Auch eine Einwilligung der Mieter ist mit Vorsicht zu geniessen. Denn wenn Du einmal mit einer Einwilligung gearbeitet hast, hast Du keine Möglichkeit mehr, nach einem Widerruf der Einwilligung auf einen anderen Ausnahmetatbestand zu wechseln, also z.B. zu sagen: "Gut, Du hast die Einwilligung widerrufen. Ich nehme dich trotzdem auf, weil mein berechtigtes Interesse daran groß ist." Selbst wenn in dem einen Fall Dein Interesse tatsächlich höher einzustufen ist als das Recht der Betroffenen - es geht nicht mehr. Deshalb sollten Einwilligungen absolut nur als Ausnahme, oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, benutzt werden.
Eine Videoüberwachung des öffentlichen Raums ist per se tabu und nur unter speziellen Bedingungen erlaubt.
Die Aufsichtsbehörden erhalten haufenweise Meldungen über illegale Videoüberwachungen im öffentlichen Raum. Viele laufen glimpflich für die Betreiber ab, weil die Behörden ihre Strafmaßnahmen abwägen und z.B. zuerst Unterlassungen aussprechen. Es kann aber auch anders und teurer ausgehen.
Die DSGVO "arbeitet" generell so, dass sie alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten verbietet. Um Daten zu verarbeiten, musst _DU_ als verantwortliche Person (oder Deine Auftraggeber oder Arbeitgeber) u.a. eine Begründung zur Ausnahme finden. Die Ausnahmen stehen unter Artikel 6 DSGVO. Wenn Du Schwierigkeiten hast, die Videoüberwachung zu begründen, dann ist die Datenverarbeitung wahrscheinlich illegal.
Zusätzlich kannst Du Dir Probleme mit dem "KUG" einfangen. Das geht in Richtung "Recht am eigenen Bild". Bei Deinen Aufzeichnungen gibt es sowas wie eine "Panoramafreiheit" nicht, d.h. jeder, der sich betroffen fühlt, kann Dir im Sinne der DSGVO und des KUGs auf die Pelle rücken.
Ich sehe große Probleme bei der Einwilligung von den Mietern, die der Einwilligung gar nicht erst zustimmen oder wo die Einwilligung gar nicht freiwillig erfolgt oder eine Einwilligung am nächsten Tag widerrufen wird. Eine Einwilligung kann nur freiwillig sein, wenn sich keine Nachteile ergeben (dazu haben schon etliche Gerichte geurteilt).
Für mich beisst sich das mit der Überwachung. Denn entweder ich brauche die Videoüberwachung, z.B. weil schon mal Feuer gelegt wurde, dann kann ich das auch so begründen und habe mein "berechtigtes Interesse". ODER es geht um Einwilligungen.
Beides zusammen geht für mich nicht.
Oder anders ausgedrückt: wenn Du meinst, dass es mit einer Einwilligung geht, dann ist die Videüberwachung nicht gerechtfertigt.
Wie auch immer - Videoüberwachung kommt bei den Aufsichtsbehörden oft und gerne vor. Letztens musste ein schwedisches Unternehmen ca. 1,5 Mio zahlen, weil deren Mitarbeiter im ÖPNV mit daueraufzeichnenden Bodycams rumliefen. Dort dachte man auch, dass das "berechtigte Interesse" groß genug sei, weil die Mitarbeiter immer wieder angepöbelt und bedroht wurden. Aber selbst das reichte dem Gericht nicht. Deutsche Gerichte urteilen ähnlich.
Wenn Beschäftige per Video überwacht werden, kann es durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) teuer werden, denn der Beschäftigtendatenschutz verschärft die Sache noch ein wenig.
Übrigens stimmt die Aussage nicht, dass wir alle ein Beratungsangebot seitens der Aufsichtsbehörden haben. Die kostenlose Beratung steht nur den Unternehmen zu, die zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind. Muss man keinen DSB vorweisen, darf man die Aufsichtsbehörden zwar fragen. Die werden sehr wahrscheinlich auch umfassend Antworten. Und wahrscheinlich auch noch kostenlos. Es kann aber auch sein, dass man eine Rechnung dafür erhält. Manche Aufsichtsbehörden machen das schon.
Wenn man übrigens die Antworten der Aufsichtsbehörden nicht hören will, dann sollte man sie nicht fragen. Die werden nichts anderes antworten als das, was in den Positionspapieren des DSK steht
Gerade weil es um Videoüberwachung geht, rate ich dringendst dazu, einen Anwalt oder zumindest einen Menschen zu fragen, der Ahnung von der Materie hat (nicht alle Anwälte sind auf dem Gebiet des Datenschutzes gut genug).
Ansonsten bitte auch die zahlreichen Tipps der anderen Foristen beachten (z.B. Schilder mit Infos und Verantwortlichen aufstellen, Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung auflisten, Löschfristen angeben, Stand der Technik beachten, technische und organisatorische Maßnahmen aufführen, etc.)
Dass wenn man ein "berechtigtes Interesse" hat (unter Anspielung auf Art. 6 DSGVO), man Videoüberwachungen durchführen darf, ist optimistisch gesprochen nur die halbe Wahrheit. Denn wenn man sich auf den Ausnahmetatbestand "berechtigtes Interesse" beruft, dann muss man das gut begründen. Bei Video/Ton-Aufzeichungen sogar sehr gut. Und man muss belegen, warum das eigene berechtigte Interesse das Interesse der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt.
Du kannst davon ausgehen, dass Aufsichtsbehörden und Gerichte sehr hohe Hürden aufbauen.
Auf eine Tonaufzeichnung solltest Du z.B. komplett verzichten, weil Du da schnell im strafbaren Bereich landest ("Unverletzlichkeit des Wortes", § 201 StGB) - das ist dann kein Spaß mehr.
Auch eine Einwilligung der Mieter ist mit Vorsicht zu geniessen. Denn wenn Du einmal mit einer Einwilligung gearbeitet hast, hast Du keine Möglichkeit mehr, nach einem Widerruf der Einwilligung auf einen anderen Ausnahmetatbestand zu wechseln, also z.B. zu sagen: "Gut, Du hast die Einwilligung widerrufen. Ich nehme dich trotzdem auf, weil mein berechtigtes Interesse daran groß ist." Selbst wenn in dem einen Fall Dein Interesse tatsächlich höher einzustufen ist als das Recht der Betroffenen - es geht nicht mehr. Deshalb sollten Einwilligungen absolut nur als Ausnahme, oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, benutzt werden.
Eine Videoüberwachung des öffentlichen Raums ist per se tabu und nur unter speziellen Bedingungen erlaubt.
Die Aufsichtsbehörden erhalten haufenweise Meldungen über illegale Videoüberwachungen im öffentlichen Raum. Viele laufen glimpflich für die Betreiber ab, weil die Behörden ihre Strafmaßnahmen abwägen und z.B. zuerst Unterlassungen aussprechen. Es kann aber auch anders und teurer ausgehen.
Die DSGVO "arbeitet" generell so, dass sie alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten verbietet. Um Daten zu verarbeiten, musst _DU_ als verantwortliche Person (oder Deine Auftraggeber oder Arbeitgeber) u.a. eine Begründung zur Ausnahme finden. Die Ausnahmen stehen unter Artikel 6 DSGVO. Wenn Du Schwierigkeiten hast, die Videoüberwachung zu begründen, dann ist die Datenverarbeitung wahrscheinlich illegal.
Zusätzlich kannst Du Dir Probleme mit dem "KUG" einfangen. Das geht in Richtung "Recht am eigenen Bild". Bei Deinen Aufzeichnungen gibt es sowas wie eine "Panoramafreiheit" nicht, d.h. jeder, der sich betroffen fühlt, kann Dir im Sinne der DSGVO und des KUGs auf die Pelle rücken.
Ich sehe große Probleme bei der Einwilligung von den Mietern, die der Einwilligung gar nicht erst zustimmen oder wo die Einwilligung gar nicht freiwillig erfolgt oder eine Einwilligung am nächsten Tag widerrufen wird. Eine Einwilligung kann nur freiwillig sein, wenn sich keine Nachteile ergeben (dazu haben schon etliche Gerichte geurteilt).
Für mich beisst sich das mit der Überwachung. Denn entweder ich brauche die Videoüberwachung, z.B. weil schon mal Feuer gelegt wurde, dann kann ich das auch so begründen und habe mein "berechtigtes Interesse". ODER es geht um Einwilligungen.
Beides zusammen geht für mich nicht.
Oder anders ausgedrückt: wenn Du meinst, dass es mit einer Einwilligung geht, dann ist die Videüberwachung nicht gerechtfertigt.
Wie auch immer - Videoüberwachung kommt bei den Aufsichtsbehörden oft und gerne vor. Letztens musste ein schwedisches Unternehmen ca. 1,5 Mio zahlen, weil deren Mitarbeiter im ÖPNV mit daueraufzeichnenden Bodycams rumliefen. Dort dachte man auch, dass das "berechtigte Interesse" groß genug sei, weil die Mitarbeiter immer wieder angepöbelt und bedroht wurden. Aber selbst das reichte dem Gericht nicht. Deutsche Gerichte urteilen ähnlich.
Wenn Beschäftige per Video überwacht werden, kann es durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) teuer werden, denn der Beschäftigtendatenschutz verschärft die Sache noch ein wenig.
Übrigens stimmt die Aussage nicht, dass wir alle ein Beratungsangebot seitens der Aufsichtsbehörden haben. Die kostenlose Beratung steht nur den Unternehmen zu, die zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind. Muss man keinen DSB vorweisen, darf man die Aufsichtsbehörden zwar fragen. Die werden sehr wahrscheinlich auch umfassend Antworten. Und wahrscheinlich auch noch kostenlos. Es kann aber auch sein, dass man eine Rechnung dafür erhält. Manche Aufsichtsbehörden machen das schon.
Wenn man übrigens die Antworten der Aufsichtsbehörden nicht hören will, dann sollte man sie nicht fragen. Die werden nichts anderes antworten als das, was in den Positionspapieren des DSK steht
Gerade weil es um Videoüberwachung geht, rate ich dringendst dazu, einen Anwalt oder zumindest einen Menschen zu fragen, der Ahnung von der Materie hat (nicht alle Anwälte sind auf dem Gebiet des Datenschutzes gut genug).
Ansonsten bitte auch die zahlreichen Tipps der anderen Foristen beachten (z.B. Schilder mit Infos und Verantwortlichen aufstellen, Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung auflisten, Löschfristen angeben, Stand der Technik beachten, technische und organisatorische Maßnahmen aufführen, etc.)