Gebrauchtspiele auf Uplay aktivieren
Um es vorweg zu nehmen: Es handelt sich hierbei um eine Frage bezüglich eines legal erworbenen Gebrauchtspiels, NICHT um eine Raubkopie!
Ich habe "Assassin's Creed IV" für den PC gebraucht auf ebay erstanden und installiert. Um es starten zu können, habe ich den Aktivierungscode auf Ubisofts Onlineplattform Uplay eingegeben. Der Code wird allerdings mit der Begründung abgewiesen, dass er bereits an ein anderes Uplay-Konto gebunden sei. Daher wüsste ich gerne, ob und wie es möglich ist, ein Gebrauchtspiel dennoch auf Uplay zu aktivieren. Über Hilfe würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank schon einmal im Voraus.
Ich habe "Assassin's Creed IV" für den PC gebraucht auf ebay erstanden und installiert. Um es starten zu können, habe ich den Aktivierungscode auf Ubisofts Onlineplattform Uplay eingegeben. Der Code wird allerdings mit der Begründung abgewiesen, dass er bereits an ein anderes Uplay-Konto gebunden sei. Daher wüsste ich gerne, ob und wie es möglich ist, ein Gebrauchtspiel dennoch auf Uplay zu aktivieren. Über Hilfe würde ich mich sehr freuen.
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12 Kommentare
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Moin,
ich würde sagen, da hast du Plunder andrehen lassen. Die Spieldisk bringt dir nichts, denn wie du festgestellt hast, musst du die Lizenz erwerben oder eben den Account, aber naja, das ist so oder so heikel. die Spieldaten helfen dir wie schon erwähnt nichts. Das ist ja das besondere an dieser Neuen Lizensierungsform. Meines wissen steht da sogar drauf, dass die Lizenzen nicht übertragbar sind.
Leider Pech für dich.
Gruß
Chris
ich würde sagen, da hast du Plunder andrehen lassen. Die Spieldisk bringt dir nichts, denn wie du festgestellt hast, musst du die Lizenz erwerben oder eben den Account, aber naja, das ist so oder so heikel. die Spieldaten helfen dir wie schon erwähnt nichts. Das ist ja das besondere an dieser Neuen Lizensierungsform. Meines wissen steht da sogar drauf, dass die Lizenzen nicht übertragbar sind.
Leider Pech für dich.
Gruß
Chris
Tu dir in Zukunft den Gefallen, kurz bei Gamestar und co. vorbeizuschauen, hier bekommst du immer Input zu Kopierschutzmechanismen usw.
Beim Test zu deinem Spiel steht bei Gamestar.de klipp und klar :
Natürlich weißt du nicht im Vorfeld, ob das Game bereits aktiviert wurde, aber falls der Verkäufer seriös ist, schreibt er das dann auch dazu, dass der Key noch aktiviert werden kann.
Beim Test zu deinem Spiel steht bei Gamestar.de klipp und klar :
Online-Aktivierung: Assassin's Creed 4: Black Flag muss über Ubisofts Online-Dienst Uplay aktiviert werden. Einmal mit einem Konto verknüpft,
dürfen Sie das Spielauf beliebig vielen Rechnern installieren. Ein Weiterverkauf ist dann allerdings nicht mehr möglich. Beim Spielen der Singleplayer-Kampagne
muss der PC nicht dauerhaft mit dem Internet verbunden sein.
dürfen Sie das Spielauf beliebig vielen Rechnern installieren. Ein Weiterverkauf ist dann allerdings nicht mehr möglich. Beim Spielen der Singleplayer-Kampagne
muss der PC nicht dauerhaft mit dem Internet verbunden sein.
Natürlich weißt du nicht im Vorfeld, ob das Game bereits aktiviert wurde, aber falls der Verkäufer seriös ist, schreibt er das dann auch dazu, dass der Key noch aktiviert werden kann.
Hallo wenn es sich um Windows 7 handelt hat bei mir meistens folgendes funktioniert, auch wenn es sicher nicht ganz sauber ist:
Den Ordner mit dem Spiel einfach löschen (alternativ einfach mal umbenennen)
Wenn du dann in Programme und Funktionen auf deinstallieren klickst, meckert Windows normalerweise, dass es die Software nicht finden kann und bietet dir an sie einfach aus der Programmauflistung zu entfernen.
Dann den Ordner final löschen und das Startmenü bereinigen...
- Hoffe mich steinigt keiner wegen eventuellen Registryeinträgen
Aber ihm geht's ja hauptsächlich darum die Platte wieder frei zu räumen.
Gruß
drobskind
Den Ordner mit dem Spiel einfach löschen (alternativ einfach mal umbenennen)
Wenn du dann in Programme und Funktionen auf deinstallieren klickst, meckert Windows normalerweise, dass es die Software nicht finden kann und bietet dir an sie einfach aus der Programmauflistung zu entfernen.
Dann den Ordner final löschen und das Startmenü bereinigen...
- Hoffe mich steinigt keiner wegen eventuellen Registryeinträgen
Aber ihm geht's ja hauptsächlich darum die Platte wieder frei zu räumen.
Gruß
drobskind
Moin,
du solltest unter "C:\Program Files (x86)\Ubisoft" einen Ordner UPlay finden. wenn du keine anderen UPlay spiele hast solltest du einfach den gesamten Ubisoft ordner löschen und dann in der Registry den Schlüssel: "HKEY_LOCAL_MACHINE\SOFTWARE\Wow6432Node\Ubisoft" Ansonsten musst du dir eben den Assassin Creed Ordner raus suchen.
Damit wäre das Größte erledigt. Jetzt noch ein bisschen Feintuning:
Lösche jetzt noch den Registry Key, den du findest, wenn du in "HKEY_LOCAL_MACHINE\SOFTWARE\Wow6432Node\Microsoft\Windows\CurrentVersion\Uninstall" nach "C:\Program Files (x86)\Ubisoft" suchst. musst eben etwas rum schauen, sollte etwas vom Assassin Creed bei "DisplayName" stehen.
Damit ist das ganze Vollständig aus deinem System getilgt.
Gruß
Chris
du solltest unter "C:\Program Files (x86)\Ubisoft" einen Ordner UPlay finden. wenn du keine anderen UPlay spiele hast solltest du einfach den gesamten Ubisoft ordner löschen und dann in der Registry den Schlüssel: "HKEY_LOCAL_MACHINE\SOFTWARE\Wow6432Node\Ubisoft" Ansonsten musst du dir eben den Assassin Creed Ordner raus suchen.
Damit wäre das Größte erledigt. Jetzt noch ein bisschen Feintuning:
Lösche jetzt noch den Registry Key, den du findest, wenn du in "HKEY_LOCAL_MACHINE\SOFTWARE\Wow6432Node\Microsoft\Windows\CurrentVersion\Uninstall" nach "C:\Program Files (x86)\Ubisoft" suchst. musst eben etwas rum schauen, sollte etwas vom Assassin Creed bei "DisplayName" stehen.
Damit ist das ganze Vollständig aus deinem System getilgt.
Gruß
Chris
Hi,
ja ich weiß, der Thread ist sehr alt. Es gibt jedoch Neuerungen. Ich strebe mit Ubisoft einen rechtsstreit an. Die Rechtslage ist nach der EUGH Enscheidung eindeutig auf unserer Seite, deshalb bin ich zuversichtlich, dass sich hier was tun wird.
Ich habe bis dato nichts von diesen Regelungen mitbekommen, daher erst die späte Reaktion. Ich habe Ubisoft zunächst einen Brief geschrieben, auf eine Antwort warte ich noch.
Ich bin examinierter Jurist, sodass ich sehr zuversichtlich sein darf, dass Ubisoft bald eine andere Regelung treffen muss.
Ich halte alle die es interessiert auf dem Laufenden. Bei Interesse, hier die letzte große Entscheidung zu diesem Thema:
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
3. Juli 2012(*)
„Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen – Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet – Richtlinie 2009/24/EG – Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 – Erschöpfung des Verbreitungsrechts – Begriff ‚rechtmäßiger Erwerber‘“
In der Rechtssache C‑128/11.
(Zusammengefasst: Der EuGH stellt fest, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf, unabhängig davon, wie sie erworben worden war, dies gilt auch für durch Download gekaufte Software. Muss eine durch Download erworbene Software über das Internet aktualisiert werden, steht dieses Recht auf Aktualisierung auch dem Käufer der gebrauchten Software zu. Der verkaufende Erstkäufer, so der EuGH, darf keine Kopie der Software behalten.[3] Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Softwareurheberrechtsinhabers ist, bezogen auf die verkaufte Kopie, erschöpft. Eine Lizenzvereinbarung, welche eine solche spätere Veräußerung untersagt, ist unwirksam.[4][5]
Zugleich verfügte der EuGH ein Aufspaltungsverbot für Oracle-Lizenzen.[6] Grund: Oracle Concurrent-Lizenzen werden mit einer Kopie auf einem Server abgelegt, und der Software-Kunde erwirbt dafür eine bestimmte Zahl von Zugriffsrechten. Da es sich dabei um eine einzige Lizenz handelt, kann diese nicht aufgeteilt (d.h. "aufgespalten") werden. Dem trug der EuGH Rechnung. Das Urteil bezieht sich aber nicht auf sog. "Volumenlizenzen". Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen, die aus Marketing- und Vertriebsgründen im Paket verkauft werden. Die Aufspaltung dieser Pakete und deren teilweiser Weiterverkauf ist von dem EuGH-Urteil nicht berührt, da damit keine Aufspaltung einzelner Lizenzen verbunden ist.
Entsprechend haben bereits in Deutschland die Landgerichte München (Aktenzeichen 30 O 8684/07) und Hamburg (315 O 343/06) entschieden.)
Beste Grüße
Eddie
ja ich weiß, der Thread ist sehr alt. Es gibt jedoch Neuerungen. Ich strebe mit Ubisoft einen rechtsstreit an. Die Rechtslage ist nach der EUGH Enscheidung eindeutig auf unserer Seite, deshalb bin ich zuversichtlich, dass sich hier was tun wird.
Ich habe bis dato nichts von diesen Regelungen mitbekommen, daher erst die späte Reaktion. Ich habe Ubisoft zunächst einen Brief geschrieben, auf eine Antwort warte ich noch.
Ich bin examinierter Jurist, sodass ich sehr zuversichtlich sein darf, dass Ubisoft bald eine andere Regelung treffen muss.
Ich halte alle die es interessiert auf dem Laufenden. Bei Interesse, hier die letzte große Entscheidung zu diesem Thema:
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
3. Juli 2012(*)
„Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen – Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet – Richtlinie 2009/24/EG – Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 – Erschöpfung des Verbreitungsrechts – Begriff ‚rechtmäßiger Erwerber‘“
In der Rechtssache C‑128/11.
(Zusammengefasst: Der EuGH stellt fest, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf, unabhängig davon, wie sie erworben worden war, dies gilt auch für durch Download gekaufte Software. Muss eine durch Download erworbene Software über das Internet aktualisiert werden, steht dieses Recht auf Aktualisierung auch dem Käufer der gebrauchten Software zu. Der verkaufende Erstkäufer, so der EuGH, darf keine Kopie der Software behalten.[3] Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Softwareurheberrechtsinhabers ist, bezogen auf die verkaufte Kopie, erschöpft. Eine Lizenzvereinbarung, welche eine solche spätere Veräußerung untersagt, ist unwirksam.[4][5]
Zugleich verfügte der EuGH ein Aufspaltungsverbot für Oracle-Lizenzen.[6] Grund: Oracle Concurrent-Lizenzen werden mit einer Kopie auf einem Server abgelegt, und der Software-Kunde erwirbt dafür eine bestimmte Zahl von Zugriffsrechten. Da es sich dabei um eine einzige Lizenz handelt, kann diese nicht aufgeteilt (d.h. "aufgespalten") werden. Dem trug der EuGH Rechnung. Das Urteil bezieht sich aber nicht auf sog. "Volumenlizenzen". Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen, die aus Marketing- und Vertriebsgründen im Paket verkauft werden. Die Aufspaltung dieser Pakete und deren teilweiser Weiterverkauf ist von dem EuGH-Urteil nicht berührt, da damit keine Aufspaltung einzelner Lizenzen verbunden ist.
Entsprechend haben bereits in Deutschland die Landgerichte München (Aktenzeichen 30 O 8684/07) und Hamburg (315 O 343/06) entschieden.)
Beste Grüße
Eddie