Informatiker - Gebwerbetreibender - Freiberufler
Hallo Forum.
Wollte hier mal ein Thema anschneiden welches nicht sooo viel mit Informatik zu tun hat, und ebensogut in ein Rechtsforum oder weiss nicht was geschoben werden könnte, würde das jedoch gerne auf den Beruf Informatiker bezogen wissen.
Wie sieht die ungefähre Definition von Gewerbetreibender / Freiberufler aus?
Wann zählt man (allgemein) als Gewerbetreibender / Freiberufler?
Wann zählt man (Informatiker) als Gewerbetreibender / Freiberufler?
Interessier mich dafür da auf eBay & CO teilweise steht "Nur für Gewerbetreibende" ...
Greetz, Lousek
Wollte hier mal ein Thema anschneiden welches nicht sooo viel mit Informatik zu tun hat, und ebensogut in ein Rechtsforum oder weiss nicht was geschoben werden könnte, würde das jedoch gerne auf den Beruf Informatiker bezogen wissen.
Wie sieht die ungefähre Definition von Gewerbetreibender / Freiberufler aus?
Wann zählt man (allgemein) als Gewerbetreibender / Freiberufler?
Wann zählt man (Informatiker) als Gewerbetreibender / Freiberufler?
Interessier mich dafür da auf eBay & CO teilweise steht "Nur für Gewerbetreibende" ...
Greetz, Lousek
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Ausgedruckt am: 10.04.2025 um 08:04 Uhr
3 Kommentare
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Ohne Gewähr, aber mir hat die Behörde, die die Gewerbescheine ausstellt, einmal es so erklärt. Alle Berufe, wie Kreative Menschen, Ingenieure, etc. können Freiberuflich Geld verdienen solange sie etwas machen, was nicht Jeder einfach so, ohne Ausbildung, machen kann (z.B. Gutachten schreiben).
Andersherum, für IT Dienstleistungen brauchst Du ein Gewerbe, da das jeder machen kann, bzw. vorgibt zu können (auch wenn Du selber Dipl.-Ing. bist).
Andersherum, für IT Dienstleistungen brauchst Du ein Gewerbe, da das jeder machen kann, bzw. vorgibt zu können (auch wenn Du selber Dipl.-Ing. bist).
ohne gewähr: nach meinem wissen ist es sinnvoller ein reguläres gewerbe anzumelden, da du dann vorsteuerabzugsberechtigt bist. hat den vorteil, das absetzbare waren und dienstleistungen für dich 19% billiger sind.
wenn bei ebay steht nur für gewerbetreibende, dann hat es den hintergrund das der gewerbetreibende keine 14-tägiges rückgaberecht nach FAG hat und ggf eine verkürtze / eingeschränkte garantie.
wenn bei ebay steht nur für gewerbetreibende, dann hat es den hintergrund das der gewerbetreibende keine 14-tägiges rückgaberecht nach FAG hat und ggf eine verkürtze / eingeschränkte garantie.
Hallo Lousek,
das Folgende ist keine Rechtsberatung, um verlässliche Informationen zu erhalten, solltest Du Dich mit einem Anwalt oder Steuerberater zusammensetzen.
Zunächst einmal gilt, wenn Du bei Ebay (oder auch ganz allgemein) Waren in einem Umfang verkaufst, der nicht mehr als Privatverkauf sozusagen "durchgeht", kannst Du vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft werden. Insbesondere passiert das, wenn ersichtlich ist, dass Du Waren nur zu dem Zweck des (gewinnbringenden) Weiter- bzw. Wiederverkaufs einkaufst bzw. eingekauft hast.
Da die (steuer-)rechtliche Definition ein wenig schwammig ist und die Finanzbehörden auch gern mal gerade auf eBay stöbern, sollte man hier im Zweifel selbst handeln und ein Gewerbe anmelden.
Wenn Dein Jahresumsatz 17.500€ nicht übersteigt, kannst Du die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, das Finanzamt meldet sich bei Dir nach der Gewerbeanmeldung und bietet Dir diese Option an. Dann bist Du nicht Vorsteuerabzugsberechtigt und darfs entsprechend auf Deinen Rechnungen auch keien MWSt ausweisen. In Bezug auf eBay musst Du dies bei einem Angebot angeben, sprich Du musst im Angebot dazuschreiben, dass Du eine Rechnung stellst, die keine ausgewiesene MWSt enthält. Diese Regelung befreit Dich ausserdem von der Erstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ("Kassenbuch").
Wenn man Dienstleistungen anbietet und dafür Geld verlangt ist man eigentlich automatisch Gewerbetreibender/Freiberufler, auch hier ist es besser, den Finanzbehörden entsprechend zuvorzukommen und ein Gewerbe anzumelden. Sollte es nämlich irgendwie rauskommen, dass Du irgendwie geartete "Freundschaftsdienste" leistest, kannst Du vom Finanzamt geschätzt werden und das fällt i.d.R. eher unangenehm aus.
Gruß
cykes
das Folgende ist keine Rechtsberatung, um verlässliche Informationen zu erhalten, solltest Du Dich mit einem Anwalt oder Steuerberater zusammensetzen.
Zunächst einmal gilt, wenn Du bei Ebay (oder auch ganz allgemein) Waren in einem Umfang verkaufst, der nicht mehr als Privatverkauf sozusagen "durchgeht", kannst Du vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft werden. Insbesondere passiert das, wenn ersichtlich ist, dass Du Waren nur zu dem Zweck des (gewinnbringenden) Weiter- bzw. Wiederverkaufs einkaufst bzw. eingekauft hast.
Da die (steuer-)rechtliche Definition ein wenig schwammig ist und die Finanzbehörden auch gern mal gerade auf eBay stöbern, sollte man hier im Zweifel selbst handeln und ein Gewerbe anmelden.
Wenn Dein Jahresumsatz 17.500€ nicht übersteigt, kannst Du die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, das Finanzamt meldet sich bei Dir nach der Gewerbeanmeldung und bietet Dir diese Option an. Dann bist Du nicht Vorsteuerabzugsberechtigt und darfs entsprechend auf Deinen Rechnungen auch keien MWSt ausweisen. In Bezug auf eBay musst Du dies bei einem Angebot angeben, sprich Du musst im Angebot dazuschreiben, dass Du eine Rechnung stellst, die keine ausgewiesene MWSt enthält. Diese Regelung befreit Dich ausserdem von der Erstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ("Kassenbuch").
Wenn man Dienstleistungen anbietet und dafür Geld verlangt ist man eigentlich automatisch Gewerbetreibender/Freiberufler, auch hier ist es besser, den Finanzbehörden entsprechend zuvorzukommen und ein Gewerbe anzumelden. Sollte es nämlich irgendwie rauskommen, dass Du irgendwie geartete "Freundschaftsdienste" leistest, kannst Du vom Finanzamt geschätzt werden und das fällt i.d.R. eher unangenehm aus.
Gruß
cykes