justus.magnold
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Gesetzliche Gewährleistung Privatkunde

Hallo liebes Forum,

ich habe da eine Frage zur Gewährleistung.

Ich habe einem Privatkunden im Mai 2018 ein Lenovo Notebook mit vorinstalliertem Windows 10 verkauft.
Die restlichen Installationen wie Office, Backup Software, Virenschutz, etc. wurden vom Kunden selbst installiert.

Bei diesem Notebook ist im November 2019 ein technischer Defekt aufgetreten. Notebook ließ sich nicht mehr einschalten.
Ich habe leider bei Lenovo nur 1 Jahr Gewährleistung, deshalb muss ich als Händler für den Schaden aufkommen.

Da der Kunde aber dringend ein Notebook benötigt habe ich Ihm ein Leihnotebook inkl. Datenübernahme des alten Rechners (Image) zur Verfügung gestellt.

Das defekte Gerät war ein wirtschaftlicher Totalschaden (Systemboard defekt, Reparatur wäre teurer als der Neupreis), deshalb habe ich dem Kunden
ein neues Gerät angeboten (kostenlos). Dieses Angebot hat der Kunde auch angenommen.

Nach Lieferung des neuen Notebooks wurden die Daten dann auf dieses übertragen (Image).

Allerdings weigert sich der Kunde die Zeit der Datenübertragung (Office aktivieren, Treiber installieren etc.) zu bezahlen.

Meine Frage dazu wäre:
Kann ich meine Arbeitszeit für die Datenübertragung (Office aktivieren, Treiber installieren etc.) abrechnen oder muss ich dies kostenlos im Rahmen der Gewährleistung übernehmen ?

Vielen Dank face-wink

mfg

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Mitglied: falscher-sperrstatus
falscher-sperrstatus 10.12.2019 um 21:11:00 Uhr
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Immer schwierig mit Privatkunden, oder Leuten, die sich so aufführen, gell @Henere face-wink

Am besten davor mit Unterschrift geben lassen, das Wort ist da generell wenig wert bei solchen Subjekten und logischer Menschenstand scheint da auch nicht weit her zu sein.
Mitglied: x-perte
x-perte 10.12.2019 um 21:35:00 Uhr
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Leider ist der Kunde da völlig im Recht und du hast keine Ansprüche.

Der Gesetzgeber will hier zu Recht eine 'Schlechterstellung' von Händlern um andere Nachteile auszugleichen.

Ein Rechtstreit lohnt sich keinesfalls und beschädigt eher deinen Ruf.
Mitglied: tikayevent
tikayevent 10.12.2019 um 22:04:55 Uhr
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Korrekt gesehen, hättest du gar nichts machen müssen. Es sind zwar 24 Monate Gewährleistung für Neugeräte, aber was viele nicht wissen, ist dass es eine Beweislastumkehr nach sechs Monaten gibt. Die Gewährleistung gilt auch nur für Mängel, die beim Erwerb des Gerätes vorhanden war. Wenn in den ersten sechs Monaten was mit dem Gerät passiert, müsstest du beweisen, dass der Mangel nicht da war. Kannst du in der Regel nicht bzw. die Beweisführung wäre teurer als das Gerät selbst. Nach den sechs Monaten muss der Kunde nachweisen, dass der Mangel bereits bei Erwerb vorhanden war. Kann der Kunde in der Regel nicht, da die Beweisführung ...

Du kannst die Datenübernahme selbstverständlich in Rechnung stellen, da der ganze Spaß ja nur auf Kulanz gelaufen ist. Eine rechtliche Grundlage, über die der Kunde das Leihgerät, ein Ersatzgerät oder weitere Leistungen von dir einfordern kann, gibt es nicht. Wenn du jetzt mit dem Kunden einen Werkvertrag geschlossen hättest, der auch die Datenübernahme beinhaltet und bei der Datenübernahme wäre etwas passiert, so dass du den Vertrag nicht erfüllt hättest, müsstest du nachbessern. Ist in deinem Fall aber nicht gegeben.

Die Arbeit kannst du in Rechnung stellen, ob der Kunde aber dazu gezwungen werden kann, diese zu begleichen ist eine andere Sache, wenn es keinen entsprechenden Vertrag gab.

Weise den Kunden darauf hin, dass es kein Gewährleistungsfall war, du es von deiner Seite auf Kulanz im Sinne des Kunden geklärt hast und, wenn der Kunde für dich entbehrlich ist, bei Nichtbegleichung der Rechnung für die Zusatzarbeiten, keine weitere Zusammenarbeit wünschst. Ansonsten, wenn du den Kunden halten willst, gibts bei den nächsten Aufträgen entsprechende Aufschläge (musst du dem Kunden natürlich nicht erzählen)
Mitglied: Visucius
Visucius 10.12.2019 um 22:08:06 Uhr
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Ich bin etwas irritiert. Wenn ich bei Amazon als Endkunde bestelle und nach nem Jahr gibts Probleme, macht mir doch auch keiner ein Backup meiner Daten?! Bei Notebooksbilliger oder Apple höre ich mir ebenso an, dass ich für die Datensicherung verantwortlich bin.

Da wird die Maschine repariert oder ersetzt und gut iss.
Mitglied: ichbindernikolaus
ichbindernikolaus 10.12.2019 um 22:11:03 Uhr
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Moin.

Nur meine persönliche Meinung (definitiv kein Profi im Rechtsverdrehergeschäft):
- bei Gewährleistungsansprüchen gibt es doch etwas, das sich Beweislastumkehr nennt. Sprich erstmal wäre dein Kunde da in der Beweispflicht nach weit über einem Jahr.
- und wenn du dann schon so nett bist und alles auf deine Kappe nimmst:
- ich bin mir ziemlich sicher dass sich ein (berechtigter!) Gewährleistungsanspruch auf das reine Gerät im Auslieferungszustand bezieht, nicht aber auf irgendwelche Komfortansprüche wie Office-Aktivierung etc.

Gruß aus HH,
Nikolaus

PS: @x-perte: wie kommst du darauf dass der Kunde "da völlig im Recht" ist?
Schon so etwas wie ein Leihgerät ist eine nette Geste von justus.magnold. Genauso wie Datenübernahme und Zurückkopieren der Daten.
Oder zeig mir gerne zB Gerichtsurteile die besagen, dass der Kunde im Gewährleistungsfall Anspruch auf so etwas hat.
Mitglied: falscher-sperrstatus
falscher-sperrstatus 10.12.2019 um 22:21:00 Uhr
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Oder zeig mir gerne zB Gerichtsurteile die besagen, dass der Kunde im Gewährleistungsfall Anspruch auf so etwas hat.

Ausschliesslich im Garantiefall, in dem das so definiert wurde...
Mitglied: UweGri
UweGri 11.12.2019 um 00:13:40 Uhr
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Naja, juristisch wohl klar, Du müsstest nicht … Wenn mir ein neuer Fotoapparat bei Hochzeitsbildern kaputt geht und die sind weg, habe ich Pech.

Ist es ein guter Kunde? Macht es Dir viel Arbeit? Kommt er wieder? Frage des Rufes? USW... Hier würde man das Ding als Verlust abbuchen ...
Mitglied: the-buccaneer
the-buccaneer 11.12.2019 um 03:48:24 Uhr
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Wir lernen: Hersteller wählen, die 24 Monate Garantie geben.

Ansonsten: Ich sehe den Ersatz der Hardware auch als möglichen Gewährleistungsanspruch, mehr aber nicht. ("Beweislastumkehr")

Niemals aber aber eine vom Kunden zu verantwortende Installation. Auslieferungszustand herstellen. Irgendwo sollte es ein Urteil geben, das besagt, dass der Händler nicht für kundenspezifische Veränderungen haften kann. Hoffe ich mindestens.

Ich würde aber meinen Anwalt fragen, da das tricky sein kann.

VG
Buc
Mitglied: StefanKittel
StefanKittel 11.12.2019 um 07:14:58 Uhr
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Hallo,

keine Rechtsauskunft!

Ja, es gelten die 2 Jahre Gewährleistung (Garantie ist noch was anderes).
Aber nach 6 Monaten tritt eine Beweisumkehr ein.
Nach den 6 Monaten muss der Kunde beweisen dass der Fehler schon bei der Lieferung angelegt war.
Das kann nur ein Sachverständiger. Man muss also nicht immer alles gleich tauschen/bezahlen.

Hier wäre eine klare Absprache vorher wichtig gewesen.
Wenn Du Gewähr leistet bezieht sich das auf den Auslieferungszustand.
Alles was der Kunde danach macht obliegt seiner Verantwortung. Z.B. mit einem Backup.
Dafür bist Du nicht verantwortlich.

Meine Meinung: Du warst seeehr zuvorkommend und hast zu viel gemacht ohne vorher ein vollständiges Angebot zu erstellen und offene Fragen zu klären. Alles im Sinne des Kunden was er Dir nun nicht dankt.

Du kannst es dem Kunden nun nett erklären.
Wenn er auch nett und vernünftig ist (sind Privatkunden selten weshalb man die nicht will) bezahlt er Dich.
Wenn nicht fällt es unter Lehrgeld.

Stefan
Mitglied: justus.magnold
justus.magnold 11.12.2019 um 08:18:11 Uhr
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Guten Morgen liebe Administratoren,

ich Bedanke mich bei allen für die reichlichen Informationen.
Werde das ganze als "Lehrgeld" abheften. Ich denke (hoffe) das mir das nicht mehr passiert.

Einen schönen Mittwoch euch allen !

mfg
Mitglied: Lochkartenstanzer
Lochkartenstanzer 11.12.2019 um 08:42:34 Uhr
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Moin,

Privatkundengeschäft ist ein sehr arbeitsintensives Geschäft. Da muß man sich schon genau überlegen, ob man das will oder nur in Ausnahmefällen macht.

Rechtlich ist es relativ eindeutig: Gewährleistung gilt zwei Jahre. In den ersten 6 Monaten muß der Händler nachweisen, daß der Fehler nicht (im Keim) bei der Übergabe vorhanden war. In der weiteren Laufzeit muß der Kunde nachweise, daß der Fehler schon bei der Übergabe zumindest im Keim vorhanden war, z.B. Serienfehler bei HDDs. Das nutzen weniger kulante Händler, wie z.B. manchmal auch Blödmärkte aus, um Kunden abzuwimmeln.

Zu Deinem Problem:

Im Grunde schuldest Du dem Kunden nur den Ersatz für defekte Hardware und den Auslieferungszustand. Alles andere ist Kulanz, bzw. vertragliche Vereinbarung. Sofern nichts vereinbart wurde könnte man berechnen, denn er wollte Ersatz.

Die Lösung des Problems hängt nun von Dir ab: Ist der Kunde wichtig? Willst Du ihn weiterbehalten? Wieviel ist Dir Dein Ruf wert?

Jedenfalls soltlest Du Dir im Privatkundegeschäft genau ansehen, wen Du Dir einfängst.

lks
Mitglied: 107235
107235 11.12.2019 um 08:46:31 Uhr
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Du stehst in welcher Beziehung zu Lenovo als Händler?

Das Backup und die Migration ist natürlich zu entlohnen.

Ansonsten, Finger Weg von Lenovo.
Mitglied: x-perte
x-perte 14.12.2019 um 12:21:38 Uhr
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Stimmt schon, aber wenn man zuerst anfängt zu leisten, hat man quasi aufgegeben. Einiges was getan wurde, ist besser als Nettigkeit (oder großes Entgegenkommen) zu bezeichnen. Sich das nachträglich bezahlen lassen zu wollen ist aber nicht drin.

Wer sich auf die unsägliche Beweislastumkehr berufen will, sollte sich unbedigt damit an "Rechtskundler" werden und sich sehr geschickt anstellen.
Mitglied: x-perte
x-perte 14.12.2019 um 12:39:54 Uhr
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Wer sich so viel Mühe gibt, darf natürlich darauf hoffen, daß der Kunde ihm treu bleibt und gerne weiterempfielt. Mund-zu-Mund-Propaganda ist ja so wichtig.

Mit nachträglichen finanziellen Forderungen, 'konterkariert' man das, beisst sich also ins eigene Bein.

Besser ist es auf die wertvolle Mehrleistung hinzuweisen und eventuell die Kaffeekasse, die für jede Gabe offen ist.

Mit meiner kurzen Antwort, wollte ich vorrangig darstellen, was in der gegebenen Situation durchsetzbar wäre.
Jeder Kunde darf versuchen einen Anspruch auf Gewährleistung geltend zu machen. Für Unkenntnis über die Ansprüche und mangelndes Wissen über die unterschiedlichen Begriffe Gewährleistung und Garantie auf Händlerseite ist zu hoffen, das dies ein seltener Fall ist. Sonst wären eiligst Korrekturen seitens der Gesetzgebung nötig.

So ist es eine Gelegenheit dazu zu lernen.
Mitglied: falscher-sperrstatus
falscher-sperrstatus 14.12.2019 um 12:51:41 Uhr
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Stimmt schon, aber wenn man zuerst anfängt zu leisten, hat man quasi aufgegeben. Einiges was getan wurde, ist besser als Nettigkeit (oder großes Entgegenkommen) zu bezeichnen. Sich das nachträglich bezahlen lassen zu wollen ist aber nicht drin.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html

Wo ist es üblich, dass solche Migrationsleistungen unentgeltlich erfolgen? face-wink Korrekt.
Mitglied: the-buccaneer
the-buccaneer 18.12.2019 um 02:03:59 Uhr
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Na, da wäre es ja auch spannend, die Auslegung des Paragraphen 612 BGB in der aktuellen Rechtsprechung zu kennen. face-wink
Ich befürchte die klassische "Ja, aber"-Situation.

Wichtig erscheint mir hier noch, die Hardware-Rechnung immer von der Dienstleistungsrechnung zu trennen. So sind es verschiedene Leistungen und man könnte argumentieren, dass die Leistungen unabhängig voneinander erfolgen.
Ein Komplettangebot: "Server + Installation alle Software" sollte anders sein als "Server" und "Installation alle Software". Weiss ich aber nicht . Spannendes Thema. Werde mal einen befreundeten Anwalt fragen.

VG
Buc
Mitglied: falscher-sperrstatus
falscher-sperrstatus 18.12.2019 um 04:17:29 Uhr
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Das kommt natürlich on Top und ohne in den Tiefen und Untiefen des Rechtes (und dessen Auslegungsarten) bewandert zu sein ist das sowieso ein Minenfeld.