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22.10.2015
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Gibt es eine Software um Fflüchtlinge zu registrieren?
Hallo,
wir haben zur Zeit das Problem das wir ein erst Lager für Flüchtlinge bekommen haben. Die Menschen die dort ankommen, wollen wir gerne für uns registrieren (es ist keine richtige Registrierung), damit wir wissen wer im Flüchtlingslager lebt.
Diese Software sollte Name, Vorname, Geb, Geb-Ort und ein Bild der Person beinhalten und am besten alles in einer Datenbank speichern. Unser Hauptproblem das es keine Software gibt, die direkt eine Kamera ansprechen kann. Kennt Ihr eventuell eine entsprechende Software?
wir haben zur Zeit das Problem das wir ein erst Lager für Flüchtlinge bekommen haben. Die Menschen die dort ankommen, wollen wir gerne für uns registrieren (es ist keine richtige Registrierung), damit wir wissen wer im Flüchtlingslager lebt.
Diese Software sollte Name, Vorname, Geb, Geb-Ort und ein Bild der Person beinhalten und am besten alles in einer Datenbank speichern. Unser Hauptproblem das es keine Software gibt, die direkt eine Kamera ansprechen kann. Kennt Ihr eventuell eine entsprechende Software?
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7 Kommentare
Neuester Kommentar
Hallo,
ohne euer lobenswertes Engagement ausbremsen zu wollen, laßt es sein. Ihr müsst bei der Sammlung und elektronischen Erfassung von personenbezogenen Daten die Datenschutzgesetze einhalten. Der Aufwand, den Ihr dabei treiben müsst steht in keinem Verhältnis zum Nutzen!
ZB. müsst Ihr, wenn mehr als 9 Personen auf die Daten Zugriff haben, einen ausgebildeten Datenschutzverantwortlichen bestellen.
Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn personenbezogene Daten (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und
Interessentendaten) automatisiert verarbeitet werden:
. in allen öffentlichen Stellen (beispielsweise Behörden) und
. in nicht-öffentlichen Stellen (beispielsweise Unternehmen, Vereine),
wenn mehr als neun Personen (§ 4f Abs. 1 Satz 1 und 4 BDSG) mit der
Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben. Diese Grenze entfällt, wenn ein bestimmtes Risiko vermutet wird,
welches eine sofortige Bestellung erforderlich macht oder Verfahren eingesetzt werden, die der Vorabkontrolle unterliegen (§ 4d Abs. 5, § 3 Abs. 9, § 4e,
§ 4f Abs. 1 Satz 6 BDSG), oder wenn sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig verarbeitet, um diese an dritte Personen weiterzugeben (z. B.
Adressdatenhandel). Weiter entfällt diese Grenze auch, wenn eine volle Automatisierung der Erfassung beispielsweise für Statistik (z. B. Markt- und
Meinungsforschung) oder Forschungszwecke eingesetzt wird.
Bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Vorschrift erst ab 20 Personen (§ 4f Abs. 1 Satz 1 und 3 BDSG). Hierbei werden
Teilzeitkräfte voll berücksichtigt, der Gesetzgeber spricht auch bewusst nicht von Beschäftigten, sondern von Personen; auch um zu vermeiden, dass
Betriebe nur noch mit Selbständigen und freiberuflichen Mitarbeitern arbeiten, um so die Bestellungspflicht zu vermeiden.
Automatisiert ist eine Verarbeitung, wenn hierzu Datenverarbeitungsgeräte (PCs) verwendet werden. Erfolgt die Datenverarbeitung z. B. mittels
Karteikarten, so ist sie nichtautomatisiert, sofern diese nicht zur späteren Verarbeitung in der EDV bestimmt sind und dahingehend geführt werden, dies
wäre sonst eine Vorbereitung zur Datenverarbeitung.
Der Betrieb muss spätestens einen Monat nach Aufnahme seiner Tätigkeit einen Datenschutzbeauftragten bestellen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Bei
Nichtbestellung oder verspäteter Bestellung liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 €
geahndet werden (§ 43 Abs. 3 BDSG).
https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutzbeauftragter
Diese Vorschriften gelten ausdrücklich auch für Vereine und sonstige ehrenamtliche Vereinigungen!
Jürgen
ohne euer lobenswertes Engagement ausbremsen zu wollen, laßt es sein. Ihr müsst bei der Sammlung und elektronischen Erfassung von personenbezogenen Daten die Datenschutzgesetze einhalten. Der Aufwand, den Ihr dabei treiben müsst steht in keinem Verhältnis zum Nutzen!
ZB. müsst Ihr, wenn mehr als 9 Personen auf die Daten Zugriff haben, einen ausgebildeten Datenschutzverantwortlichen bestellen.
Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn personenbezogene Daten (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und
Interessentendaten) automatisiert verarbeitet werden:
. in allen öffentlichen Stellen (beispielsweise Behörden) und
. in nicht-öffentlichen Stellen (beispielsweise Unternehmen, Vereine),
wenn mehr als neun Personen (§ 4f Abs. 1 Satz 1 und 4 BDSG) mit der
Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben. Diese Grenze entfällt, wenn ein bestimmtes Risiko vermutet wird,
welches eine sofortige Bestellung erforderlich macht oder Verfahren eingesetzt werden, die der Vorabkontrolle unterliegen (§ 4d Abs. 5, § 3 Abs. 9, § 4e,
§ 4f Abs. 1 Satz 6 BDSG), oder wenn sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig verarbeitet, um diese an dritte Personen weiterzugeben (z. B.
Adressdatenhandel). Weiter entfällt diese Grenze auch, wenn eine volle Automatisierung der Erfassung beispielsweise für Statistik (z. B. Markt- und
Meinungsforschung) oder Forschungszwecke eingesetzt wird.
Bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Vorschrift erst ab 20 Personen (§ 4f Abs. 1 Satz 1 und 3 BDSG). Hierbei werden
Teilzeitkräfte voll berücksichtigt, der Gesetzgeber spricht auch bewusst nicht von Beschäftigten, sondern von Personen; auch um zu vermeiden, dass
Betriebe nur noch mit Selbständigen und freiberuflichen Mitarbeitern arbeiten, um so die Bestellungspflicht zu vermeiden.
Automatisiert ist eine Verarbeitung, wenn hierzu Datenverarbeitungsgeräte (PCs) verwendet werden. Erfolgt die Datenverarbeitung z. B. mittels
Karteikarten, so ist sie nichtautomatisiert, sofern diese nicht zur späteren Verarbeitung in der EDV bestimmt sind und dahingehend geführt werden, dies
wäre sonst eine Vorbereitung zur Datenverarbeitung.
Der Betrieb muss spätestens einen Monat nach Aufnahme seiner Tätigkeit einen Datenschutzbeauftragten bestellen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Bei
Nichtbestellung oder verspäteter Bestellung liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 €
geahndet werden (§ 43 Abs. 3 BDSG).
https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutzbeauftragter
Diese Vorschriften gelten ausdrücklich auch für Vereine und sonstige ehrenamtliche Vereinigungen!
Jürgen
Hallo,
eine Kamera mit Scan-to-Folder Option und eine Excel Tabelle sollten es tun...
Es sei den du gehst von mehreren Hundert Datensätzten am Tag aus....
(Ja, ich weiß das hinter jedem Datensatz ein Mensch und ein Schicksal liegt.)
Mich wundert etwas das ihr ein solches Lager habt und kenerlei Vorraussetzungen seitens der Behörden an euch gestellt werden was ihr zumachen habt und was ihr nicht dürft....
Im übrigen wird gerade versucht diese Doppelerfassung und mehrfach Aufnahme von Daten zu vermeiden... Wieso geht ihr den gegenteiligen Weg?
brammer
eine Kamera mit Scan-to-Folder Option und eine Excel Tabelle sollten es tun...
Es sei den du gehst von mehreren Hundert Datensätzten am Tag aus....
(Ja, ich weiß das hinter jedem Datensatz ein Mensch und ein Schicksal liegt.)
Mich wundert etwas das ihr ein solches Lager habt und kenerlei Vorraussetzungen seitens der Behörden an euch gestellt werden was ihr zumachen habt und was ihr nicht dürft....
Im übrigen wird gerade versucht diese Doppelerfassung und mehrfach Aufnahme von Daten zu vermeiden... Wieso geht ihr den gegenteiligen Weg?
brammer
Zitat von @Vision2015:
auch hallo,
ich glaube kaum das sich eine öffentliche Instanz, behörde etc... hier wegen software fragen melden würde!
...das ganze auch nach als lager zu bezeichnen- finde ich schlicht und ergreifend geschmacklos!
kann mal jemand den mist löschen.
frank
auch hallo,
ich glaube kaum das sich eine öffentliche Instanz, behörde etc... hier wegen software fragen melden würde!
...das ganze auch nach als lager zu bezeichnen- finde ich schlicht und ergreifend geschmacklos!
kann mal jemand den mist löschen.
frank
Wir sollten uns gerade hier auf das Technische Problem beschränken, und nicht mit Haarspalteien über Begriffe anfangen sonst kommt noch richtiger Blödsinn raus. Jeder von uns weis was gemeint ist.
Grundsätzlich steht mal das Datenschutzproblem im Raum. Dann die Doppelerfassung. Zu beiden Problemen sollte man erst mit den Zuständigen Behörden Rücksprache halten.
Zum Technischen Problem. Entweder man braucht eine Kammera die eine entsprechende API bereit hält oder zumindest per Auslöser ein Bild auf ein permanent erreichbares Verzeichniss speichert. Das könnte man dann mit Access verarbeiten.
Moin,
jede WebCam die per WIA (Windows Image Acquisition) angesteuert werden kann, und das sind 99% der am Markt befindlichen Cams, lassen sich problemlos via VBA/Powershell & Co. ansprechen und perfekt in eine Access-Datenbank integrieren.
Windows Scans automatisch auf Desktop speichern
Gruß jodel32
jede WebCam die per WIA (Windows Image Acquisition) angesteuert werden kann, und das sind 99% der am Markt befindlichen Cams, lassen sich problemlos via VBA/Powershell & Co. ansprechen und perfekt in eine Access-Datenbank integrieren.
Windows Scans automatisch auf Desktop speichern
Gruß jodel32