snowboarder1994
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Keine Rechnung vom Verkäufer

Hallo,

und zwar habe ich ein Produkt gekauft und der Händler ist gewerblich gemeldet gewesen.

Ich bin davon ausgegangen das ich selbst die MwSt holen kann allerdings erreiche ich den Inhaber nicht mehr auf der gemeldeten Adresse. Das Produkt hab ich erhalten aber die Rechnung nicht.

Was kann ich tun? Es ist bereits 3 Monate her und noch keine Rechnung erhalten.

Mit Rechtsanwalt? Aber wie ohne neue Adresse zu kennen? Wer zahlt den RA später? Vk ist doch verpflichtet die Rechnung zu stellen ohne Aufforderung oder direkt Finanzamt?

Reicht Kaufvertrag auch? Aber die MwSt muss ja ausgewiesen sein um die Steuer vom FA zu holen…

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tikayevent
tikayevent 18.05.2024 um 21:56:31 Uhr
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Nein, der Kaufvertrag reicht nicht aus.

Aktuell kannst du nichts machen, der Verkäufer muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten stellen, nachdem geliefert wurde.
DivideByZero
DivideByZero 18.05.2024 um 22:25:32 Uhr
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Über welchen Betrag reden wir denn?
Snowboarder1994
Snowboarder1994 18.05.2024 um 22:31:18 Uhr
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400€ MwSt
DivideByZero
DivideByZero 18.05.2024 um 22:43:07 Uhr
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Gut, dann lohnt sich das Nachdenken. Tatsächlich bleibt Dir aber nicht viel anderes übrig, als zu versuchen, den Verkäufer ausfindig zu machen. Eine Gesellschaft (GmbH, UG, KG etc.)? Dann im Unternehmensregister nachschauen. Bei Gewerbetreibenden kannst Du für kleines Geld bei der jeweiligen Stadt, wo die letzte Anschrift war, eine Gewerberegisterauskunft beantragen. Dann den Verkäufer kontaktieren. Wenn dann nichts passiert, bleibt Anwalt, wobei es dann wiederum bei 400 € schnell unwirtschaftlich wird.

Und ohne Rechnung, die die Umsatzsteuer ausweist, kannst Du keine Vorsteuer geltend gemachen, es sei denn - ganz selten der Fall - die erforderlichen Angaben einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes befinden sich im Kaufvertrag. Daher, ohne ordnungsgemäße Rechnung bleibt Dir derzeit nur, den Kaufpreis (den Du ja offensichtlich durch einen Kaufvertrag belegen kannst) in voller Höhe mit 0% Vorsteuer anzusetzen.

Gruß

DivideByZero
commodity
commodity 18.05.2024 aktualisiert um 23:29:28 Uhr
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wobei es dann wiederum bei 400 € schnell unwirtschaftlich wird.
Klarer gesagt: Völlig unwirtschaftlich ist face-smile Die Tipps sind im Übrigen ausgezeichnet.

Hand aufs Herz: Klar ist das ärgerlich und klar sollte man da auch etwas nachfassen, aber Aufwand lohnt sich dafür nicht. Du kannst ja den vollen Kaufpreis inkl. USt. als Kosten von der Steuer absetzen. Das sind dann nicht 100 % der USt. als Vorwegabzug, aber der Verlust reduziert sich - je nach Steuersatz - erheblich. Der Rest ist Lehrgeld für schlechte Auswahl des Verkäufers oder eben Auswahl eines schlechten Verkäufers face-wink. Es gibt solide Händler und andere. Dieser war eben ein anderer.

Viele Grüße, commodity
Snowboarder1994
Snowboarder1994 19.05.2024 um 01:16:18 Uhr
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Ok Danke, also die Daten von der ehemaligen Anschrift (die im Kaufvertrag) habe ich die ist Augsburg. Allerdings ist dort keine Firma mehr anzutreffen.

Ist es möglich dann die neue Anschrift rauszufinden oder gibt es die Stadt nicht raus bzw. wird das bei der Stadt eig. gemeldet das er eine neue Anschrift hat oder meldet er sich dort nur ab? Wahrscheinlich wg. Datenschutz auch gar nicht so leicht.
bastian23
bastian23 19.05.2024 um 09:15:51 Uhr
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Schreib mir mal per PM den Firmennamen
Visucius
Visucius 19.05.2024 um 09:30:14 Uhr
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Gut, dann lohnt sich das Nachdenken.
Wegen 60 EUR? Evtl. mal mit dem eigenen kalk. Stundenlohn gegenrechnen.

PS: Sicher, dass der Verkäufer kein Kleingewerbe/Differenzbesteuerung vermerkt hatte?
DivideByZero
DivideByZero 19.05.2024 um 09:55:39 Uhr
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Gut, dann lohnt sich das Nachdenken.
Wegen 60 EUR? Evtl. mal mit dem eigenen kalk. Stundenlohn gegenrechnen.

Der TO schreibt, dass es um eine Summe von 400 Euro Umsatzsteuer geht, nicht 400 Euro brutto.... Und ob dann 400 Euro für einen den Aufwand wert sind, darf man meiner Meinung nach selbst entscheiden...
kreuzberger
kreuzberger 19.05.2024 um 11:33:08 Uhr
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Moin @Snowboarder1994

der Verkäufer ist verpflichtet, die eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen, und das muss er auch sofort.

Wenn die den Namen und die Adresse des Geschäfts hast, kannst du dich noch einmal dort hinwenden mit Fristsetzung. bleibt das ergebnislos kümmert sich ähnlich wie die Verbraucherzentrale doch aber bei Gewerbe-zu-Gewerbe-Angelegenheiten die Wettbewerbszentrale um sowas:

https://de.wikipedia.org/wiki/Zentrale_zur_Bekämpfung_unlauteren_We ...

https://www.wettbewerbszentrale.de

Darüber hinaus kannst du dich beim örtlichen Wirtschaftsamt erkundigen, ob es dieses Gewerbebetreibenden überhaupt gibt, oder dieser ggf. fake / illegal Rechtsgeschäfte vornimmt, indem er gar kein Gewerbe angemeldet hat.

Auch die Polizei wäre hier schliesslich und endlich Ansprechpartner.

Kreuzberger
Lochkartenstanzer
Lochkartenstanzer 19.05.2024 aktualisiert um 12:19:28 Uhr
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Zitat von @Snowboarder1994:

400€ MwSt

Rechnungsbetrag (= knapp 64€ Märchensteuer) oder 400€ Vorsteuer?

Weißt Du denn, ob der Verkäufer überhaupt Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer stellen darf? Das dürfen manche kleine Händler nämlich gar nicht, wenn sie sich für das "falsche" Modell entschieden haben .

Ansonsten, schriftlich anmahnen mit Fristsetzung. Aber wegen 65€ (oder auch 400€) würde ich den Aufwand nicht zu hoch treiben. Es sei denn Dein Anwalt rechnet nach BK-Satz ab oder Du hast zuviel Zeit. Insbesondere dann, wenn Du die Ware zum angemessenen Preis erhalten hast

lks
kreuzberger
kreuzberger 19.05.2024 um 12:47:09 Uhr
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@Lochkartenstanzer

nun, wenn es um 400€ UsSt (MwSt) geht ist das durchaus relevant. Davon kann man schon echt viel Bier kaufen. Aber auch wenn es nur 65€ wären - eine korrekte Buchhaltung muss sein. Im Fall einer Prüfung durch das Finanzamt muss man da schon alle Belege vorweisen können. Anderenfalls ist die gesamte Buchhaltung falsch oder man kann diesen Kauf nicht in der Buchführung aufnehmen.

Ich erinnere mich an meine Buchhaltungsleute von früher, die jedes mal mit den Augen rollten wenn mal wieder bei Amazon bestellt wurde, wo es häufig keine Rechnung anbei gab. Sowas ist extrem ärgerlich und natürlich unseriös.

Schließlich geht es dann ja auch um den Nachweis einer Gewährleistung. Ich hatte mal bei einem Ex-Arbeitgeber bei der Inventur der IT Landschaft festgestellt, dass der damalige Lieferant in den Computer-Rechnungen nicht eine einzige Seriennummer verzeichnete. Also gab es keine Gewährleistung. Ein nachvollziehen im Hause welcher Rechner welcher war/ist, war auch unmöglich.

Kreuzberger
Lochkartenstanzer
Lochkartenstanzer 19.05.2024 aktualisiert um 13:30:55 Uhr
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Die korrekte Buchhaltung ist doch unabhängig davon, ob er die Rechnung bekommen hat

Durch den Kaufvertrag und die vermutlich elektronische Bezahlung sind zumindest die Ausgaben nachweisbar. Diese kann man also buchen, auch ohne eine konkrete Rechnung zu haben. Der Knackpunkt ist daher nur der Vorsteuerabzug. Bei 63 Euro, was immerhin einer kleinen Flasche Single Malt der Mittelklasse entspricht, entspricht das, zumindest bei meinem Stundensatz nur knapp mehr als eine halbe Stunde herum ärgern., maximal eine Stunde, wenn man die Zusatzkosten/Abzüge dazunimmt. Ein Anwalt kostet allemal mehr, wenn er nicht gerade befreundet ist und sich mit einem Kasten Bier (nach BK-Satz) zufrieden gibt.

Bei 400€ Vorsteuer sieht es zwar leicht anders aus, aber auch da muß man schauen, daß man schlechtem Geld nicht noch gutes hinterherwirft. Insbesondere sollte man klären, ob der Verkäufer nicht einfach ein Kleingewerbe betreibt und ggf. gar keine Mehrwertsteuer ausweisen darf, weil er gar nicht Vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Also: nochmal schriftlich mit Frist und Einschreiben anmahnen und dann gut sein lassen, bevor man für 65€ zuviel Lebenszeit opfert. Als kleine Rache kann man den Verkäufer natürlich bei der Inlineplattform und dem Finanzamt anschwärzen, wenn der keine Rechnung schickt.

lks

PS: Abgesehen davon gibt es natürlich noch den fiktiven Vorsteuerabzug wodurch man wieder an das Geld kommt.
Lochkartenstanzer
Lochkartenstanzer 19.05.2024 aktualisiert um 14:14:09 Uhr
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Moin,

um es nochmal zu sagen: Ausgaben können über Kaufvertrag und nachgewiesener Zahlung glaubhaft gemacht werden. Die Vorsteuern kann man notfalls über den fiktiven Vorsteuerabzug geltend machen, wenn man keine Rechnung mit Umsatzsteuer erhalten hat.

Schöne Feiertage euch allen.

lks

PS: Gewerbetreibende, die auf Verlangen keine Rechnung ausstellen wollen sollte man ggf. darauf hinweisen, daß das Finanzamt das nicht so gerne sieht. face-smile
Visucius
Visucius 19.05.2024 um 14:56:44 Uhr
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Gewerbetreibende, die auf Verlangen keine Rechnung ausstellen wollen sollte man ggf. darauf hinweisen, daß das Finanzamt das nicht so gerne sieht. face-smile

Wenn er den Weg des fiktiven Vorsteuerabzugs wählt, wird dass FA imho sowieso in der Hinsicht tätig, dass es eine Meldung an das FA des "potenziellen" Rechnungsstellers macht um dort ggfs. den ausstehenden UmSt.-Betrag einzufordern.
DivideByZero
DivideByZero 19.05.2024 um 17:03:39 Uhr
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Moin,

um mit ein paar Missverständnissen aufzuräumen:

Zitat von @kreuzberger:
nun, wenn es um 400€ UsSt (MwSt) geht ist das durchaus relevant. Davon kann man schon echt viel Bier kaufen. Aber auch wenn es nur 65€ wären - eine korrekte Buchhaltung muss sein. Im Fall einer Prüfung durch das Finanzamt muss man da schon alle Belege vorweisen können. Anderenfalls ist die gesamte Buchhaltung falsch oder man kann diesen Kauf nicht in der Buchführung aufnehmen.

Das ist nicht richtig. Wenn der Kauf nachweisbar ist (z.B. Mails + Zahlung), dann kann notfalls auch ein Eigenbeleg ausgestellt werden. Das ist ausreichend. Allerdings kann da keine Vorsteuer geltend gemacht werden, nur der Gesamtbetrag. Die Buchhaltung ist damit nicht falsch. Was auch richtig so ist: denn würde schon so ein kleines - alltagstypisches - Problem dazu führen, dass die gesamte Buchführung vom Finanzamt verworfen werden könnte, dann würden extrem viele Unternehmen und Selbständige ein massives Problem haben. Bedeutet: solche Fehler oder Probleme (z.B. auch: Quittung verloren, aber Abbuchung auf Konto nachweisbar) sind alltäglich und damit auch lösbar.

Zitat von @Lochkartenstanzer:
PS: Abgesehen davon gibt es natürlich noch den fiktiven Vorsteuerabzug wodurch man wieder an das Geld kommt.

Nein, leider nicht (unterstellt, dass der TO in Deutschland geschäftlich tätig ist): das gilt nur in der Schweiz. Die deutsche Gesetzgebung ist da glasklar, aber auch rigoros:§ 15 UstG: Absatz 1 Satz 1: "Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt."

Ohne ordnungsgemäße Rechnung kein Vorsteuerabzug. Das ist ein Klassiker in jeder umfangreicheren Betriebsprüfung. Daher gilt nur:

Durch den Kaufvertrag und die vermutlich elektronische Bezahlung sind zumindest die Ausgaben nachweisbar. Diese kann man also buchen, auch ohne eine konkrete Rechnung zu haben.

Gruß und schöne Pfingsten,

DivideByZero
MysticFoxDE
MysticFoxDE 20.05.2024 um 10:10:33 Uhr
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Moin @Snowboarder1994,

und zwar habe ich ein Produkt gekauft und der Händler ist gewerblich gemeldet gewesen.

na ja, nur weil ein Händler gewerblich gemeldet ist, bedeutet das noch lange nicht, dass dieser auch dazu verpflichtet ist, eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen.

Und bevor mir jetzt jemand ins Genick hopfen möchte, ich sage nur "Kleinunternehmerregelung". 😉

Ich bin davon ausgegangen das ich selbst die MwSt holen kann allerdings erreiche ich den Inhaber nicht mehr auf der gemeldeten Adresse. Das Produkt hab ich erhalten aber die Rechnung nicht.

Wenn eine Rechnung eine MwSt, respektive USt ausweist, dann kannst du diese im Normallfall auch "zurückholen" und wenn eine Rechnung keine USt hat, dann eben nicht.

Reicht Kaufvertrag auch?

Wenn auf einem Kaufvertrag bestimmte Informationen, wie z.B. der Name und Adresse des Käufers und des Verkäufers mit draufstehen und auch der Artikel ordentlich beschrieben ist, dann gilt selbstverständlich auch dieser, als eine Art Rechnung/Quittung.

Aber die MwSt muss ja ausgewiesen sein um die Steuer vom FA zu holen…

Wie schon oben geschrieben, ist in Deutschland keineswegs jeder Händler dazu verpflichtet eine Rechnung mit USt zu stellen.

Gruss Alex
Lochkartenstanzer
Lochkartenstanzer 20.05.2024 um 10:15:06 Uhr
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Zitat von @MysticFoxDE:

Aber die MwSt muss ja ausgewiesen sein um die Steuer vom FA zu holen…

Wie schon oben geschrieben, ist in Deutschland keineswegs jeder Händler dazu verpflichtet eine Rechnung mit USt zu stellen.


Nicht nur nicht verpflichtet, sondern darf es sogar gar nicht, weil er sonst Ärger mit dem FA bekommt.

lks
ThePinky777
ThePinky777 21.05.2024 aktualisiert um 16:26:41 Uhr
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ich weiss garnicht warum so kompliziert.
Anschreiben und ne frist setzen, mit der Androhung das zuständige Finanzamt über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, da verdacht auf Steuerhinterziehung gegeben ist. Ich Wette mit dir du hast die Rechnung innerhalb von 1 Woche... ausser natürlich er hat bock die letzten 10 Jahre überprüft zu werden vom Finanzamt.

Dann screenshots und beweise sichern, Emailverkehr usw... was halt da ist und wenn Frist vorbei ist dem Finanzamt dort entsprechend melden. Und fertig... Worst case siehst du deine 400,- zwar nicht mehr aber dafür ist das Geschäft geschlossen.
Lochkartenstanzer
Lochkartenstanzer 21.05.2024 aktualisiert um 17:26:51 Uhr
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Zitat von @ThePinky777:

ich weiss garnicht warum so kompliziert.
Anschreiben und ne frist setzen, mit der Androhung das zuständige Finanzamt über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, da verdacht auf Steuerhinterziehung gegeben ist. Ich Wette mit dir du hast die Rechnung innerhalb von 1 Woche... ausser natürlich er hat bock die letzten 10 Jahre überprüft zu werden vom Finanzamt.

Vorausgesetzt, der Verkäufer hat kei Kleingewerbe. Dann ist er dazu nicht verpflichtet, wenn mit Kaufvertrag alles geregelt ist.

Wir wissen immer noch nicht, was der TO gekauft hat und ob der Händler eine Rechnung mit MwSt. versprochen hat, oder der Händler diese überhaupt ausstellen darf.

lks
Delta9
Delta9 21.05.2024 um 17:27:59 Uhr
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Nur mal so am Rande gefragt:

1) Hast du das Produkt als Privatperson oder as Firma gekauft?

2) Bist du dir sicher das der Händler der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und er die UST ausweisen darf?
Lochkartenstanzer
Lochkartenstanzer 21.05.2024 aktualisiert um 17:29:23 Uhr
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Zitat von @Delta9:

Nur mal so am Rande gefragt:

1) Hast du das Produkt als Privatperson oder as Firma gekauft?

2) Bist du dir sicher das der Händler der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und er die UST ausweisen darf?

Das fragen wir ihn schon seit mindestens drei Tagen. face-smile

lks
Delta9
Delta9 21.05.2024 um 17:35:29 Uhr
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face-smile Ist irgendie bei den ganzen Drohungen mit FA untergegangen.

Glaube @Snowboarder1994 hat B2C mit einem Kleinunternehmen gemacht face-smile

Scherz bei Seite: Der Händler hat doch noch 3 Monate Zeit die Rechnung zu erstellen, warum stresst er rum?
kreuzberger
kreuzberger 21.05.2024 um 19:41:29 Uhr
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@all

Scherz bei Seite: Der Händler hat doch noch 3 Monate Zeit die Rechnung zu erstellen, warum stresst er rum?

Wo nimmst du denn das her? Wo ist das geregelt?

Wenn ich bei einem Händler etwas kaufe hab ich dann auch Gewährleistungsansprüche, welche ich über einen Kaufbeleg/Rechnung belegen können muss.
Ob der Verkäufer umsatzsteuervorabzugsfähig ist oder nicht ist Wurscht, er MUSS einen entsprechenden Kaufbeleg ausstellen, und auch das Thema UsSt darauf ausführen.

Kreuzberger
MysticFoxDE
MysticFoxDE 21.05.2024 um 20:44:32 Uhr
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Moin @kreuzberger,

Scherz bei Seite: Der Händler hat doch noch 3 Monate Zeit die Rechnung zu erstellen, warum stresst er rum?

Wo nimmst du denn das her? Wo ist das geregelt?

also normale und vor allem USt-pflichtige Unternehmen, müssen in einem solchen Fall innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung der Leistung die Rechnung stellen.

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/rechnung-1-pfl ...

"Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, oder eine juristische Person, ist der Leistende zur Rechnungsstellung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet."

Ob der Verkäufer umsatzsteuervorabzugsfähig ist oder nicht ist Wurscht, er MUSS einen entsprechenden Kaufbeleg ausstellen, und auch das Thema UsSt darauf ausführen.

Nein, muss er eben nicht.

https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuermerkblaetter_und_broschueren/ ...

steuerfreier umsatz - keine rechnung
😉

Laut meinem Hausdrachen gilt das übrigens auch nicht nur in Niedersachsen, sondern bundesweit.

Übrigens, auf meinen Kommentar, dass das Steuerecht für Normalsterbliche nicht wirklich einfach zu verstehen ist,
hat sie soeben nur zurückgefaucht bekommen , "Die IT und vor allem Ihr ITler, seid ja auch nicht gerade einfach". 🤪

Gruss Alex
Snowboarder1994
Snowboarder1994 21.05.2024 aktualisiert um 21:33:08 Uhr
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Hallo,

Danke für die Rückmeldungen.

Es geht um 400€ Steuer nicht um die o.g. 60€.

Ich bin Händler und Verkäufer ebenfalls Händler oder Gewerbetreibender mit UstId die noch aktiv ist laut Onlineprüfung.

Mit freundlichen Grüßen
Markus
MysticFoxDE
MysticFoxDE 21.05.2024 um 22:44:17 Uhr
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Moin @Snowboarder1994,

Ich bin Händler und Verkäufer ebenfalls Händler oder Gewerbetreibender mit UstId die noch aktiv ist laut Onlineprüfung.

nur weil der andere Händler eine UstId hat, bedeutet das noch lange nicht, dass er auch automatisch umsatzsteuerpflichtig ist.

Hat dir den der andere Händler im Vorfeld z.B. durch ein Angebot suggeriert, dass die entsprechende Ware mit Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer verkauft wird?

Wenn nein, dann buch das Ding mit dem Kaufvertrag als Beleg zu 100% als Betriebsausgabe, sprich ohne USt-Abzug und gut ist. Alles andere kostet nur unnötig Zeit und Nerven.


Gruss Alex
Delta9
Delta9 21.05.2024 um 22:45:34 Uhr
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Das Vorhandensein einer UstID ist kein Hinweis darauf das er die Umsatzsteuer ausweisen muss:

Ab 1. Juli 2021 gilt: Auch für Kleinunternehmer ist die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verpflichtend. Es kommt auch hier nicht darauf an, ob der Unternehmer keine Umsatzsteuer zahlt, weil er von der Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer Gebrauch macht.
Delta9
Delta9 21.05.2024 um 22:56:20 Uhr
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Mal eine ganz andere Frage:

Du bist Händler und bezahlst / buchst ohne passenden Beleg ?
So ganz in Ordnung ist das ja auch nicht….
Snowboarder1994
Snowboarder1994 22.05.2024 aktualisiert um 06:09:36 Uhr
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Genauer gesagt:

Es handelt sich um Domainkauf bei Sedo.

Sedo ist der sog. Vermittler.

Vk verkauft Domain bei Sedo.

Sedo sendet mir Kaufvertrag und Summe die ich an Sedo überweisen muss.

Sedo erhält Geld und gibt mir Domain im Gegenzug erhält Vk das Geld von Sedo.

Wie ähnlich Treuhandservice.

Nach Abschluss gibt es bei Sedo die Option: Rechnung von Vk anfordern.

und ab hier ist das Problem, nichts erhalten, Sedo mischt sich nicht zwischen uns ein.

Zwischen Sedo und mir läuft nur ein Kaufvertrag bzw. Vermittlungsvertrag ohne ausgewiesene MwSt, da Sedo nur dem
Verkäufer eine Rechnung stellt in Höhe von 15% = Vermittlungsgebühr.
Delta9
Delta9 22.05.2024 aktualisiert um 07:31:57 Uhr
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gemäß Sedo Mustervertag Muster ist Sedo nur Vermittler und kein „direkter“ Vertragspartner.
Bzgl Rechnung ist nur der VK dein Ansorechpartner.

Im Vertrag ist bezgl. Mwst aus guten Gründen auch neutral gehalten.Sedo kennt ja die Mwst Pflicht des VK nicht.
Auch ist bezüglich Rechnungsstellung nichts abweichendes geregelt, es greifen also die gesetzlichen Regelungen.

Also noch bis zum Ablauf der 6 Monate warten.

Nach Ablauf der Frist könnte man über das Finanzamt versuchen die USt Pflicht des VK zu klären und je nach Status dann das ganze weiter verfolgen oder nicht.
DivideByZero
DivideByZero 22.05.2024 um 17:14:53 Uhr
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Zitat von @Snowboarder1994:
Es handelt sich um Domainkauf bei Sedo.

Das ist, ehrlich gesagt, ein ganz anderes Paar Schuhe. Wer ist denn der Verkäufer? Eine natürliche Person oder ein Unternehmen (Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft)? Denn wenn der Verkäufer eine natürliche Person ist, dann kann die Domain aus dem Betriebsvermögen stammen, sie muss es aber nicht.

Ich kenne sehr viele Konstellationen, wo Domains, da sie nicht abgeschrieben werden können, im Privatvermögen gehalten werden. In diesem Fall gibt es außer dem Vertrag schlicht nichts. Vor allem keine Rechnung, da eben privat veräußert.

Gruß

DivideByZero
Snowboarder1994
Snowboarder1994 22.05.2024 aktualisiert um 22:19:02 Uhr
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Eben gesehen, gemeldet ist er bei der Handelsplattform bei Sedo als „Umsatzsteuerpflichtig“ mit entsprechender UstID hinterlegt.

Edit: Sehe eben als GmbH auch laut Kaufvertrag.
Delta9
Delta9 23.05.2024 um 06:31:05 Uhr
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Der Eintrag bei Sedo ist nur ein Indiz das der VK Umsatzsteuerpflichtih sein könnte. Was zählt ist der Kaufvetrag und dort ist es nicht eindeutig geregelt.

Desweiteren kann auch eine GmbH von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein und zB Unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

ansonsten gelten weiterhin die oben genannten Hinweise von den Kollegen und mir weiterhin.