shaby
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Nach Wartung Gerät teilweise defekt - wer muss belangt werden.

Wir haben bei uns einen Scanner von Canon. Da dieser bei den Einzugsrollen sehr abgenutzt war, haben wir ein Techniker zum Austausch der Rollen bestellt.

Nach erfolgreichem Austausch der Rollen, hat der Scanner bei der Leseeinheit staub oder ähnliches abbekommen und macht daher übers ganze Blatt einen dünen schwarzen strich.

Da diese Leseeinheit recht teuer ist, stellt sich mir die Frage, wer muss dies jetzt bezahlen? Der Staub war schon im Scanner und ist höchstwahrscheinlich durch das drehen, damit der Techniker die Schrauben entfernen konnte in die Leseeinheit gekommen.

Wer muss belangt werden?

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pollux2
pollux2 Jan 29, 2007 at 13:38:16 (UTC)
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Hallo,

das kommt auf Deinen Auftrag an, den Du erteilt hast. Da muß geregelt sein, was ist wenn... Lt. BGB fällt das unter einen "Werkvertrag" (§§ 631-651). Falls nichts konkret geregelt wurde, sollten diese Bestimmungen gelten.
(Ein Diensleistungsvertrag regelt nur den Anspruch auf eine Dienstleistung, man hat aber keinen Anspruch auf den Erfolg!)

Aber warum hast Du den Techniker denn wieder losziehen lassen? Hat denn keiner das Wartungsergebnis kontrolliert? Im Nachhinein hast Du bestimmt ein Problem, das darzustellen.

Gruß
Martin
Shaby
Shaby Jan 29, 2007 at 13:43:28 (UTC)
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Anspruch auf eine Dienstleistung, man hat
aber keinen Anspruch auf den Erfolg!)

Dies sehe ich eigentlich auchso

Aber warum hast Du den Techniker denn wieder
losziehen lassen? Hat denn keiner das
Wartungsergebnis kontrolliert? Im Nachhinein
hast Du bestimmt ein Problem, das
darzustellen.

Nein wir haben alles kontrolliert und es direkt festgestellt! Er hat dies auch noch gesehen und hatte leider keine Ersatzteile dabei. Heute kommt er wieder und repariert es.

Also soweit ich dir folgen kann, kann man ihn nicht belangen, da dies nur eine Dienstleistung war. Ich bin in der CH sollte da wol ähnlich sein wie in D.

Weitere Meinungen?
pollux2
pollux2 Jan 29, 2007 at 14:27:40 (UTC)
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Grüezi,

Handwerks- und Reparaturleistungen fallen in D unter einen Werkvertrag, wie es bei Euch aussieht, weiß ich leider nicht:

Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Werkvertrag)

Eine Dienstleistung ist rechlich etwas anderes und ich meine, dass es bei Dir um ein "Gewerk" geht und keine Dienstleistung.

Es kommt auch drauf an, wie gut du mit dem Lieferanten stehst, und ob Du den noch Mal wieder in Deiner Firma sehen willst. Einige Dich am besten im Guten, aber der Punkt ist doch, dass das Problem aufgetreten ist, nachdem der Techniker an dem Gerät war. Ich kenne das, weil ich selbst Kundenbesuche mache und da kann ich auch nicht vom Hof reiten, wenn nicht alles funktioniert.

Viel Erfolg
Martin
Dr.Scatter
Dr.Scatter Jan 29, 2007 at 23:55:49 (UTC)
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Hi,

ein Versuch um das ganze als Kulanz abzuwickeln wäre es wert.
Sehe aber pers. eher eine geringe Chance dafür.
Der Grund ist trivial. Die Leseeinheit unterliegt (wie im übrigen auch die Rollen)
einem ganz normalen Verschleiß.
Dazu zählt auch Papierstaub der in die kleinsten Bauteile eindringen kann.
Ananlog z.B. auch bei Laserduckern.
Was mich irretiert ist aber die Tatsache seitens des Technikers, dass er z.B.
a) keinen Staubsauger und b) Druckluft zwecks Vorabreinigung verwendet hat.
Wir hatten auch mal einen (etwas teueren) Scanner im Einsatz.
Durch einen "Wartungsvertrag" war alles abgedeckt. Ausser halt Bauteile die
dem normalen Verschleiß unterlagen (Bsp. Lampen).

Probiere es über Kulanz, sonst sehe ich keine Chance.

Gruss
Dr.Scatter
pollux2
pollux2 Jan 30, 2007 at 08:19:53 (UTC)
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Hallo,

ich habe gestern noch Mal einen befreundeten Juristen befragt, der Folgendes meint:
Es gibt eine sog. "Schutzpflicht" (§241, Abs. 2 BGB), d.h. wer Dir etwas repariert, muß pfleglich mit Deinen Sachen umgehen. Kurioserweise hat man aber keinen Anspruch auf diese Schutzpflicht, denn sie ist nicht konkretisiert und deshalb nicht einklagbar. Höchstwahrscheinlich ist das in CH ähnlich geregelt.

Wenn Du es nachlesen möchtest: http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzpflicht

Ergo: Versuchs im Guten mit dem Techniker

Gruß
Martin
Shaby
Shaby Jan 30, 2007 at 08:29:05 (UTC)
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Erstmal besten Dank für Euro Antworten.

Das ganze hat sich noch zum guten Entwickelt face-smile Nach erneuter Wartung und Reinigung des Gerät hat es schlussendlich wieder funktioniert und wir konnten beide (Techniker und ich) wieder aufatmen.

Somit hat sich das Problem von alleine gelöst - Die Frage war jedoch sicher interessant und gut zu wissen, falls sowas wieder einmal vorkommt.

Shaby
Dr.Scatter
Dr.Scatter Jan 30, 2007 at 16:45:01 (UTC)
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Ein grosses Dankeschön an dich, dass du ein finales Feedback gegeben hast.

Dr. Scatter