Nach Wartung Gerät teilweise defekt - wer muss belangt werden.
Wir haben bei uns einen Scanner von Canon. Da dieser bei den Einzugsrollen sehr abgenutzt war, haben wir ein Techniker zum Austausch der Rollen bestellt.
Nach erfolgreichem Austausch der Rollen, hat der Scanner bei der Leseeinheit staub oder ähnliches abbekommen und macht daher übers ganze Blatt einen dünen schwarzen strich.
Da diese Leseeinheit recht teuer ist, stellt sich mir die Frage, wer muss dies jetzt bezahlen? Der Staub war schon im Scanner und ist höchstwahrscheinlich durch das drehen, damit der Techniker die Schrauben entfernen konnte in die Leseeinheit gekommen.
Wer muss belangt werden?
Nach erfolgreichem Austausch der Rollen, hat der Scanner bei der Leseeinheit staub oder ähnliches abbekommen und macht daher übers ganze Blatt einen dünen schwarzen strich.
Da diese Leseeinheit recht teuer ist, stellt sich mir die Frage, wer muss dies jetzt bezahlen? Der Staub war schon im Scanner und ist höchstwahrscheinlich durch das drehen, damit der Techniker die Schrauben entfernen konnte in die Leseeinheit gekommen.
Wer muss belangt werden?
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7 Kommentare
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Hallo,
das kommt auf Deinen Auftrag an, den Du erteilt hast. Da muß geregelt sein, was ist wenn... Lt. BGB fällt das unter einen "Werkvertrag" (§§ 631-651). Falls nichts konkret geregelt wurde, sollten diese Bestimmungen gelten.
(Ein Diensleistungsvertrag regelt nur den Anspruch auf eine Dienstleistung, man hat aber keinen Anspruch auf den Erfolg!)
Aber warum hast Du den Techniker denn wieder losziehen lassen? Hat denn keiner das Wartungsergebnis kontrolliert? Im Nachhinein hast Du bestimmt ein Problem, das darzustellen.
Gruß
Martin
das kommt auf Deinen Auftrag an, den Du erteilt hast. Da muß geregelt sein, was ist wenn... Lt. BGB fällt das unter einen "Werkvertrag" (§§ 631-651). Falls nichts konkret geregelt wurde, sollten diese Bestimmungen gelten.
(Ein Diensleistungsvertrag regelt nur den Anspruch auf eine Dienstleistung, man hat aber keinen Anspruch auf den Erfolg!)
Aber warum hast Du den Techniker denn wieder losziehen lassen? Hat denn keiner das Wartungsergebnis kontrolliert? Im Nachhinein hast Du bestimmt ein Problem, das darzustellen.
Gruß
Martin
Grüezi,
Handwerks- und Reparaturleistungen fallen in D unter einen Werkvertrag, wie es bei Euch aussieht, weiß ich leider nicht:
Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Werkvertrag)
Eine Dienstleistung ist rechlich etwas anderes und ich meine, dass es bei Dir um ein "Gewerk" geht und keine Dienstleistung.
Es kommt auch drauf an, wie gut du mit dem Lieferanten stehst, und ob Du den noch Mal wieder in Deiner Firma sehen willst. Einige Dich am besten im Guten, aber der Punkt ist doch, dass das Problem aufgetreten ist, nachdem der Techniker an dem Gerät war. Ich kenne das, weil ich selbst Kundenbesuche mache und da kann ich auch nicht vom Hof reiten, wenn nicht alles funktioniert.
Viel Erfolg
Martin
Handwerks- und Reparaturleistungen fallen in D unter einen Werkvertrag, wie es bei Euch aussieht, weiß ich leider nicht:
Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Werkvertrag)
Eine Dienstleistung ist rechlich etwas anderes und ich meine, dass es bei Dir um ein "Gewerk" geht und keine Dienstleistung.
Es kommt auch drauf an, wie gut du mit dem Lieferanten stehst, und ob Du den noch Mal wieder in Deiner Firma sehen willst. Einige Dich am besten im Guten, aber der Punkt ist doch, dass das Problem aufgetreten ist, nachdem der Techniker an dem Gerät war. Ich kenne das, weil ich selbst Kundenbesuche mache und da kann ich auch nicht vom Hof reiten, wenn nicht alles funktioniert.
Viel Erfolg
Martin
Hi,
ein Versuch um das ganze als Kulanz abzuwickeln wäre es wert.
Sehe aber pers. eher eine geringe Chance dafür.
Der Grund ist trivial. Die Leseeinheit unterliegt (wie im übrigen auch die Rollen)
einem ganz normalen Verschleiß.
Dazu zählt auch Papierstaub der in die kleinsten Bauteile eindringen kann.
Ananlog z.B. auch bei Laserduckern.
Was mich irretiert ist aber die Tatsache seitens des Technikers, dass er z.B.
a) keinen Staubsauger und b) Druckluft zwecks Vorabreinigung verwendet hat.
Wir hatten auch mal einen (etwas teueren) Scanner im Einsatz.
Durch einen "Wartungsvertrag" war alles abgedeckt. Ausser halt Bauteile die
dem normalen Verschleiß unterlagen (Bsp. Lampen).
Probiere es über Kulanz, sonst sehe ich keine Chance.
Gruss
Dr.Scatter
ein Versuch um das ganze als Kulanz abzuwickeln wäre es wert.
Sehe aber pers. eher eine geringe Chance dafür.
Der Grund ist trivial. Die Leseeinheit unterliegt (wie im übrigen auch die Rollen)
einem ganz normalen Verschleiß.
Dazu zählt auch Papierstaub der in die kleinsten Bauteile eindringen kann.
Ananlog z.B. auch bei Laserduckern.
Was mich irretiert ist aber die Tatsache seitens des Technikers, dass er z.B.
a) keinen Staubsauger und b) Druckluft zwecks Vorabreinigung verwendet hat.
Wir hatten auch mal einen (etwas teueren) Scanner im Einsatz.
Durch einen "Wartungsvertrag" war alles abgedeckt. Ausser halt Bauteile die
dem normalen Verschleiß unterlagen (Bsp. Lampen).
Probiere es über Kulanz, sonst sehe ich keine Chance.
Gruss
Dr.Scatter
Hallo,
ich habe gestern noch Mal einen befreundeten Juristen befragt, der Folgendes meint:
Es gibt eine sog. "Schutzpflicht" (§241, Abs. 2 BGB), d.h. wer Dir etwas repariert, muß pfleglich mit Deinen Sachen umgehen. Kurioserweise hat man aber keinen Anspruch auf diese Schutzpflicht, denn sie ist nicht konkretisiert und deshalb nicht einklagbar. Höchstwahrscheinlich ist das in CH ähnlich geregelt.
Wenn Du es nachlesen möchtest: http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzpflicht
Ergo: Versuchs im Guten mit dem Techniker
Gruß
Martin
ich habe gestern noch Mal einen befreundeten Juristen befragt, der Folgendes meint:
Es gibt eine sog. "Schutzpflicht" (§241, Abs. 2 BGB), d.h. wer Dir etwas repariert, muß pfleglich mit Deinen Sachen umgehen. Kurioserweise hat man aber keinen Anspruch auf diese Schutzpflicht, denn sie ist nicht konkretisiert und deshalb nicht einklagbar. Höchstwahrscheinlich ist das in CH ähnlich geregelt.
Wenn Du es nachlesen möchtest: http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzpflicht
Ergo: Versuchs im Guten mit dem Techniker
Gruß
Martin