Recht auf Einsicht der Daten?
Hi zusammen,
mir ist bewusst, dass das hier kein juristisches Forum ist! Bevor ich zum Fachanwalt renne, wollte ich mal in die Runde fragen, ob ihr auch persönlich einen solchen Fall hattet.
Mir geht es darum, dass ich nach knapp zwei Jahren eine Einsicht meiner gespeicherten Daten von meinem alten Arbeitgeber, haben möchte. Sowohl persönliche, als auch eine Info, welche Daten sie von mir aktuell gespeichert haben.
Inklusive mit der Fragestellung, ob ich nicht ein Anrecht auf Löschung der Daten habe inklusive einer "Unkenntlichkeit" meines Namens im deren Ticketsystem z.B. Letztes weiß ich, dass das quasi möglich ist, weil bei meinem Ausbildungsbetrieb ging das auch... afaik.
Während dieser Zeit floss ärgerlicherweise vieles "böses" Blut. Mein AG mochte mich nicht leiden, wollte mich mit jedem Mittel aus der Firma werfen -> Mobbing ist da ein sehr gutes Stichwort. Auf nähere Hintergründe möchte ich nicht eingehen.
Es lief viel über Anwälte und ich habe diesen Schritt sehr lange überlegt und bin final zu dem Entschluss gekommen, dass wenn es die Chance gibt, alles einzusehen zu dürfen inklusive der Löschung meiner Daten bzw. Unkenntlich gemacht zu werden, würde ich gerne diesen Schritt wagen.
Aktuell beziehe ich mich auf diesen Link Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
Vielleicht kann jemand von euch etwas dazu berichten.
LG & ein schönes Wochenende wünscht;
AS
mir ist bewusst, dass das hier kein juristisches Forum ist! Bevor ich zum Fachanwalt renne, wollte ich mal in die Runde fragen, ob ihr auch persönlich einen solchen Fall hattet.
Mir geht es darum, dass ich nach knapp zwei Jahren eine Einsicht meiner gespeicherten Daten von meinem alten Arbeitgeber, haben möchte. Sowohl persönliche, als auch eine Info, welche Daten sie von mir aktuell gespeichert haben.
Inklusive mit der Fragestellung, ob ich nicht ein Anrecht auf Löschung der Daten habe inklusive einer "Unkenntlichkeit" meines Namens im deren Ticketsystem z.B. Letztes weiß ich, dass das quasi möglich ist, weil bei meinem Ausbildungsbetrieb ging das auch... afaik.
Während dieser Zeit floss ärgerlicherweise vieles "böses" Blut. Mein AG mochte mich nicht leiden, wollte mich mit jedem Mittel aus der Firma werfen -> Mobbing ist da ein sehr gutes Stichwort. Auf nähere Hintergründe möchte ich nicht eingehen.
Es lief viel über Anwälte und ich habe diesen Schritt sehr lange überlegt und bin final zu dem Entschluss gekommen, dass wenn es die Chance gibt, alles einzusehen zu dürfen inklusive der Löschung meiner Daten bzw. Unkenntlich gemacht zu werden, würde ich gerne diesen Schritt wagen.
Aktuell beziehe ich mich auf diesen Link Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
Vielleicht kann jemand von euch etwas dazu berichten.
LG & ein schönes Wochenende wünscht;
AS
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Ausgedruckt am: 24.12.2024 um 19:12 Uhr
13 Kommentare
Neuester Kommentar
Ianal aber du hast nur eingeschränkt Recht auf Löschung, da der AG diverse Daten von dir vorhalten muss zwecks Lohnabrechnungen, Steuerinfos usw.
Alles persönliche kannst du natürlich löschen lassen, aber da gibt's bei einem AG normal nicht viel. Interessiert ihn ja eher nicht ob du gerne Müsli isst oder Interesse an Eisenbahnen hast. Also die art von persönlichen Daten, die jenes Recht ja zur Löschung Berechtigt.
Alles persönliche kannst du natürlich löschen lassen, aber da gibt's bei einem AG normal nicht viel. Interessiert ihn ja eher nicht ob du gerne Müsli isst oder Interesse an Eisenbahnen hast. Also die art von persönlichen Daten, die jenes Recht ja zur Löschung Berechtigt.
Hallo,
Gruss,
Peter
Zitat von @AbstrackterSystemimperator:
Jedoch hätte ich doch das Recht z.B. eine Kopie der Lohnabrechnungen etc. zu bekommen oder?
Warum? Du hast doch die Originale bekommen, was willst du jetzt mit Kopien nachdem du dort nicht mehr beschäftigt bist?Jedoch hätte ich doch das Recht z.B. eine Kopie der Lohnabrechnungen etc. zu bekommen oder?
Gruss,
Peter
Hallo,
alles was Du schon mal vom AG nachweislich bekommen hast, Lohnabrechnungen etc. muss er nicht nochmal bereitstellen. Wenn Deine Daten verloren gegangen sind wg. Brand etc. kannst Du es nochmal versuchen, aber diese Zeit musst Du bezahlen. Ebenso ist eine Einsicht z.B. in deine Personalakte im Rahmen einer DSGVO Anfrage vor Ort üblicherweise mit dem Beauftragten und den Anwälten möglich. Das ist dein Recht. Aber daß Du diese Daten für Dich kopieren kannst, bezweifle ich. Akten von ausgeschiedenen MA werden immer gesperrt für den Zugriff Unbefugter. Wer noch Zugriff auf die Daten hat muss Dir die Firma im Rahmen einer DSGVO Anfrage mitteilen.
Soweit meine Infos aus der Erfahrung.
Achtung: Bin kein Anwalt! Info unverbindlich.
MfG,
MacLeod
alles was Du schon mal vom AG nachweislich bekommen hast, Lohnabrechnungen etc. muss er nicht nochmal bereitstellen. Wenn Deine Daten verloren gegangen sind wg. Brand etc. kannst Du es nochmal versuchen, aber diese Zeit musst Du bezahlen. Ebenso ist eine Einsicht z.B. in deine Personalakte im Rahmen einer DSGVO Anfrage vor Ort üblicherweise mit dem Beauftragten und den Anwälten möglich. Das ist dein Recht. Aber daß Du diese Daten für Dich kopieren kannst, bezweifle ich. Akten von ausgeschiedenen MA werden immer gesperrt für den Zugriff Unbefugter. Wer noch Zugriff auf die Daten hat muss Dir die Firma im Rahmen einer DSGVO Anfrage mitteilen.
Soweit meine Infos aus der Erfahrung.
Achtung: Bin kein Anwalt! Info unverbindlich.
MfG,
MacLeod
Moin @AbstrackterSystemimperator
grundsätzlich hast du immer und überall recht aus Auskunft über deine personenbezogenen Daten gemäß DSGVO Europaweit.
Einschränkungen beschreibt die DSGVO selbst und ggf. Aufbewahrungsfristen. Die sind vom Unternehmen selbst gesetzt, mindestens aber durch andere Rechtsvorschriften einzuhalten.
Auch Daten, die man dir von Jahren ggf. schon einmal ausgehändigt hat muss er sofern vorhanden auch noch Mals mitgeben. Da ist die DSGVO klar: Was da ist muss auch mitgeteilt werden, ausnahmslos. Ein Versteckthalten von einer zweiten Akte ggf. ist so nicht gestattet.
Missbräuchlichkeiten der Auskunftanfrage regelt auch die DSGVO, etwa wenn man jede Woche nachfragt.
Der aufwand, den der ex Arbeitgeber damit hat ist sein Problem. Wenigstens 1x pro jähr darf man nachfragen, und hat den Anspruch auf vollumfängliche Auskunft.
Kreuzberger
grundsätzlich hast du immer und überall recht aus Auskunft über deine personenbezogenen Daten gemäß DSGVO Europaweit.
Einschränkungen beschreibt die DSGVO selbst und ggf. Aufbewahrungsfristen. Die sind vom Unternehmen selbst gesetzt, mindestens aber durch andere Rechtsvorschriften einzuhalten.
Auch Daten, die man dir von Jahren ggf. schon einmal ausgehändigt hat muss er sofern vorhanden auch noch Mals mitgeben. Da ist die DSGVO klar: Was da ist muss auch mitgeteilt werden, ausnahmslos. Ein Versteckthalten von einer zweiten Akte ggf. ist so nicht gestattet.
Missbräuchlichkeiten der Auskunftanfrage regelt auch die DSGVO, etwa wenn man jede Woche nachfragt.
Der aufwand, den der ex Arbeitgeber damit hat ist sein Problem. Wenigstens 1x pro jähr darf man nachfragen, und hat den Anspruch auf vollumfängliche Auskunft.
Kreuzberger
Moin,
Jain. Das immer gern genommene Beispiel: Eine Kopie aller Mails, in denen der Name des AN auftaucht.
Mir wurde in meiner letzten DSGVO Schulung gesagt, dass der AN genau sagen muss, welche EMails er als Kopie haben möchte (also mit Uhrzeit, Datum, Empfängern etc).
Grund: Der Umfang "alle Mails mit Namen des AN" ist nicht ausreichend bestimmend.
Weil: Wenn der AG sich weigert, die Daten rauszugeben, müssten diese eingeklagt werden und die Vollstreckung der Herausgabe übernimmt ein Gerichtsvollzieher. Der kann bzw darf afaik mit dieser Umschreibung nicht vollstrecken, weil die Umschreibung zu allgemein ist.
Auch hier: keine Rechtsberatung!
Gruß,
Avoton
Anspruch auf vollumfängliche Auskunft
Jain. Das immer gern genommene Beispiel: Eine Kopie aller Mails, in denen der Name des AN auftaucht.
Mir wurde in meiner letzten DSGVO Schulung gesagt, dass der AN genau sagen muss, welche EMails er als Kopie haben möchte (also mit Uhrzeit, Datum, Empfängern etc).
Grund: Der Umfang "alle Mails mit Namen des AN" ist nicht ausreichend bestimmend.
Weil: Wenn der AG sich weigert, die Daten rauszugeben, müssten diese eingeklagt werden und die Vollstreckung der Herausgabe übernimmt ein Gerichtsvollzieher. Der kann bzw darf afaik mit dieser Umschreibung nicht vollstrecken, weil die Umschreibung zu allgemein ist.
Auch hier: keine Rechtsberatung!
Gruß,
Avoton
Zitat von @kreuzberger:
Auch Daten, die man dir von Jahren ggf. schon einmal ausgehändigt hat muss er sofern vorhanden auch noch Mals mitgeben. Da ist die DSGVO klar: Was da ist muss auch mitgeteilt werden, ausnahmslos.
Auch Daten, die man dir von Jahren ggf. schon einmal ausgehändigt hat muss er sofern vorhanden auch noch Mals mitgeben. Da ist die DSGVO klar: Was da ist muss auch mitgeteilt werden, ausnahmslos.
Glücklicherweise ist das Auskunftsrecht (aus Arbeitgebersicht) nicht uferlos.
Was man schon hat, bekommt man nicht kostenlos, sondern ggf. kostenpflichtig.
Auszug aus Artikel 15:
"(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen."
Damit ist es ausgeschlossen, mehrfach denselben Arbeitsaufwand beim Auskunftspflichtigen auszulösen, ohne dass dieser wenigstens eine Vergütung dafür bekommt. Denn querulatorisch, gleichwohl zulässige Anträge machen wirklich richtig viel Arbeit.
Gruß
DivideByZero
Nunja, es gibt Einschränkungen, ja. Wenn da jemand 20 Jahre in einem Betrieb beschäftigt war und dabei dienstlich 57834756973464987 Falschparkertickes ausgestellt hatte, muss man ihm die nicht alle.......
Das gleiche gilt auch für 47524534435476673 eMails. Es muss eben irgendwie sinnvolle Grenzen haben. Jahhaaaa.
Es gibt aber für die Wiederholung von Anfragen keine genaue Count-Down-Zeit, die zubrachten wäre. Aber soweit ich das mitbekommen haben ist jährlich durchaus ok.
Kreuzberger
Das gleiche gilt auch für 47524534435476673 eMails. Es muss eben irgendwie sinnvolle Grenzen haben. Jahhaaaa.
Es gibt aber für die Wiederholung von Anfragen keine genaue Count-Down-Zeit, die zubrachten wäre. Aber soweit ich das mitbekommen haben ist jährlich durchaus ok.
Kreuzberger
Wenn es schon über Anwälte ging, wird es komplizierter. Der AG erwartet rechtliche Schritte gegen sich und er muss die Daten als Beweis aufheben um sich wehren zu können.
Möchtest du ihn davon befreien, sollte dieses auch nur mit Anwalt geschehen. Das geht das sicherlich, indem du per Anwalt oder Notar beglaubigt darauf verzichtest weitere Rechtsansprüche gegen ihn geltend zu machen. Auf deine Kosten natürlich.
Möchtest du ihn davon befreien, sollte dieses auch nur mit Anwalt geschehen. Das geht das sicherlich, indem du per Anwalt oder Notar beglaubigt darauf verzichtest weitere Rechtsansprüche gegen ihn geltend zu machen. Auf deine Kosten natürlich.
Keine Ahnung, wie groß der Laden ist. Aber glaubst Du ernsthaft, Du bekommst da eine "vollumfängliche" Auskunft?! Das mag ja aber einer gewissen Größe irgendwie automatisch laufen – aber bei allen anderen würde das doch individuell zumindest abschließend geprüft, was da außer Haus geht?
Und da geht doch nix an Dich, was ihn belastet oder wo er der Ansicht ist, er wolle das noch in der Hinterhand halten?!
Und da geht doch nix an Dich, was ihn belastet oder wo er der Ansicht ist, er wolle das noch in der Hinterhand halten?!